Christopher Schmidt - Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht

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Familienrecht und Einführung in das Zivilrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Konflikte auf Elternebene können häufig nur vor dem Hintergrund der Auswirkungen sorgerechtlicher Entscheidungen auf das Unterhaltsrecht erfasst werden. Denn erst die Kenntnis der Zusammenhänge ermöglicht fundierte Stellungnahmen gegenüber dem Gericht und ist zudem Voraussetzung einer erfolgreichen Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Hier setzt das Werk an. Es erläutert sämtliche Themen des Familienrechts und des sonstigen Zivilrechts, die für die Praxis im Jugendamt, ebenso für freie Träger der Jugendhilfe relevant sind. Der Titel macht z.B. die Schnittstellen des Familienrechts zum SGB VIII transparent und erläutert die elterliche Sorge sowie Umgangsrechte und -pflichten, außerdem den zivilrechtlichen Schutz vor häuslicher Gewalt. Darüber hinaus bereitet das Buch Studenten an (Fach-)Hochschulen auf die Anforderungen in Klausur und Praxis vor. Dazu gehören eine Einführung in das Zivilrecht ebenso wie die Lösung von Fällen anhand konkreter Beispiele und Hinweise zum Verfassen juristischer Klausuren bzw. Hausarbeiten. Praktische Beispiele veranschaulichen die Auslegung von Gesetzen.

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149Ebenso wie die Vollmacht ohne weiteres erteilt werden kann, ist sie grundsätzlich jederzeit widerruflich, § 168 S. 2 BGB. Zugleich sieht das Gesetz verschiedene Fälle der Rechtsscheinhaftung vor, die einen Geschäftsgegner schützen sollen, der auf die Vollmacht vertrauen durfte. So bleibt die Außenvollmacht gem. § 170 BGB bestehen, bis deren Erlöschen dem Dritten gegenüber angezeigt wird. Nach § 171 BGB muss die einem Dritten durch öffentliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung kundgegebene Vollmacht in derselben Weise widerrufen werden, in der zuvor die Kundgebung erfolgt ist. Und wenn eine Vollmachtsurkunde ausgestellt und diese einem Dritten gegenüber vorgelegt wurde, bleibt die Vertretungsmacht gem. § 172 BGB bestehen, bis die Vollmachtsurkunde nach § 175 BGB zurückgegeben oder nach § 176 BGB für kraftlos erklärt wird.

150Aus dem in § 164 Abs. 1 BGB normierten Erfordernis der Abgabe einer Willenserklärung wird in Abgrenzung von Stellvertretung und Botenschaft entnommen, dass der Vertreter einen eigenen Entscheidungsspielraum haben muss: Er gibt eine eigene Willenserklärungab, die lediglich für und gegen den Vertretenen wirkt, während der Bote eine fremde Willenserklärung überbringt. Entsprechend muss der Vertreter nach § 165 BGB wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein, während es beim Boten nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit ankommt (Merksatz: „Und ist das Kindchen noch so klein, es kann doch schon ein Bote sein!“).

151Zuletzt ist erforderlich, dass der Vertreter in fremdem Namen handelt. Er muss also offenlegen, dass er einen Dritten vertritt und um wen es sich handelt (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Denn der Geschäftsgegner kann ein berechtigtes Interesse daran haben, mit wem er einen Vertrag schließt: Man stelle sich nur einen Vertreter vor, der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, aber jemanden vertritt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

152Die Vertretung kann sich dabei aus den Umständen ergeben: So muss die Kassiererin im Supermarkt nicht zu jedem Kunden sagen „Im Namen von Aldi verkaufe ich den Kaffee“. Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip besteht beim „ Geschäft für den, den es angeht“. Hierbei handelt es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens, bei denen es dem Vertragsgegner gleichgültig ist, mit wem er einen Vertrag schließt. 35

153Liegen alle Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung vor (kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, Vertretungsmacht, eigene Willenserklärung des Vertreters, Handeln in fremdem Namen), wird nur der Vertretene, nicht jedoch der Vertreter berechtigt und verpflichtet.

154Handelt jedoch ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, so ist der Vertrag nach § 177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit für und gegen den Vertretenen hängt dann von dessen Genehmigung ab. Fordert der Vertragsgegner, der Klarheit über den Vertrag herbeiführen will, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, dann kann diese nur ihm gegenüber und nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, § 177 Abs. 2 BGB. Wird die Genehmigung verweigert, so haftet grundsätzlich der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB gegenüber dem Vertragsgegner.

155Ein Ausschluss der Stellvertretung, der sowohl für gesetzliche Vertreter als auch für Bevollmächtigte gilt, folgt aus § 181 BGB. Danach kann ein Vertreter, soweit ihm dies nicht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft gestattet ist, nicht als „Diener zweier Herren“ auftreten, also zwei oder mehr Vertragspartner zugleich vertreten. Weiter kann er nicht als Vertreter einen Vertrag mit sich selbst schließen (sog. Insichgeschäft). Dies soll einen Missbrauch der Vertretungsmacht vermeiden. Entsprechend lässt das Gesetz eine Ausnahme zu, wenn das Geschäft lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

V.Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

156Bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sind die §§ 133 und 157 BGB zu beachten. Danach ist zunächst der wirkliche Willezu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Verträge sind so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitteerfordern.

156aEin Beispiel dafür ist die „Beauftragung“ eines Handwerkers mit der Durchführung von Arbeiten. Zwar ist der Auftrag nach § 662 BGB unentgeltlich. Allerdings wird das in der Regel nicht beabsichtigt sein. Vielmehr kann die Erteilung eines Auftrags als Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB auszulegen sein. Die Höhe der Vergütung würde sich dann in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB richten. Ebenso wäre der Erwerb eines Fahrrades für 250 „Mücken“ oder „Eier“ nicht als Tauschgeschäft gegen eine entsprechende Anzahl von Insekten bzw. landwirtschaftlichen Produkten, sondern als Kaufvertrag in der Landeswährung auszulegen.

VI.Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

157In bestimmten Fällen ordnet das Gesetz die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts an. Dann ist das Geschäft so zu behandeln, als wäre es von Anfang an nicht abgeschlossen worden; etwa gewährte Leistungen sind grundsätzlich nach den Vorschriften über die Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherungen zurückzugewähren.

1.Verstoß gegen Formvorschriften

158Solch ein Fall liegt nach § 125 S. 1 BGB bei einem Verstoß gegen eine durch Gesetz vorgeschriebene Form vor. Denn während im BGB der Grundsatz der Formfreiheit herrscht, Rechtsgeschäfte also grundsätzlich mündlich oder auch durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden können, bestehen bei einzelnen Geschäften gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse.

159Die wichtigsten dieser Formerfordernisse sind dabei (von der einfachsten zur strengsten) Textform, Schriftform, öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung.

160So bedeutet die Textformnach § 126b BGB, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgespeichert wird. Solche dauerhaften Datenträger können neben Papier auch USB-Sticks, CD-ROMs, Speicherkarten oder Festplatten sein. Auch E-Mails oder ein Computerfax werden erfasst. 36

161Ein Anwendungsfall der Textform ist § 479 Abs. 2 BGB, wonach der Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf verlangen kann, dass ihm eine Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. Im Familienrecht spielt die Textform demgegenüber keine Rolle.

162Die Schriftformsetzt nach § 126 BGB voraus, dass eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Nicht von Bedeutung ist, in welcher Sprache und auf welchem Material die Urkunde abgefasst ist, solange sie geeignet ist, den Inhalt dauerhaft festzuhalten. Die Schriftform kann durch die bisher ungebräuchliche elektronische Formnach § 126a BGB ersetzt werden.

163Das Schriftformerfordernis ist im BGB weit verbreitet. Ein Beispiel ist die Kündigung eines Mietverhältnisses gem. § 568 Abs. 1 BGB. Im Bereich des Betreuungsrechts setzt die freiheitsentziehende Unterbringung bzw. die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnehmen durch einen Bevollmächtigten nach § 1906 Abs. 5 BGB voraus, dass die Vollmacht entsprechende Maßnahmen ausdrücklich umfasst und dass sie schriftlich erteilt wurde.

164Die öffentliche Beglaubigungerfordert nach § 129 BGB zusätzlich zur Schriftform die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden.

165Anwendungsfälle aus dem Familienrecht sind die nach Eheschließung erfolgte Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens, § 1355 Abs. 3 BGB, eine nach Beurkundung der Geburt eines Kindes erfolgte Bestimmung von dessen Geburtsnamen, § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB, und Erklärungen im Zusammenhang mit einer Einbenennung von Kindern, § 1618 S. 5 BGB.

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