Dorothee Frings - Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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Das Sozialrecht gehört zum grundlegenden Lernstoff in allen Studiengängen des Sozialwesens. Der Band vermittelt, ohne juristische Kenntnisse vorauszusetzen, Grundwissen im Sozialrecht. Beispielfälle und Übersichten sorgen für eine enge Anbindung an die praktische sozialarbeiterische Tätigkeit. Schwerpunkte liegen unter anderem auf der Behandlung des Sozialverwaltungsverfahrens und auf den für die Soziale Arbeit besonders bedeutsamen Sozialleistungen zur Existenzsicherung. Mit diesem Lehrbuch können Studierende sich die Grundlagen des Sozialrechts für die Soziale Arbeit selbständig oder begleitend zu den Lehrveranstaltungen aneignen.

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Vor allem niedrigschwellige Angebote (Beratungsstellen, offene Jugendeinrichtungen, Seniorentreffs, Treffpunkte für Wohnungslose oder Suchtkranke, Streetwork) und konkrete Projekte (Mädchengruppe, Medienprojekte, Präventionsprojekte in Schulen) werden durch Zuwendungen finanziert ( картинка 20 Kap. 1.6.5). Nur selten wird eine Vollfinanzierung übernommen. Es finden sich verschiedene Ausgestaltungen der Zuwendung, dazu einige

Beispiele

Festbetragsfinanzierung einer Einrichtung

Eine Beratungsstelle für Migrantinnen erhält von der Kommune eine Förderung in Höhe von 65.000 € im Jahr. Dieses Geld wird für die Miete und Sachkosten eingesetzt. Die Stellen der Mitarbeiterinnen werden aus anderen Mitteln finanziert (eine Stelle vom Land für die Arbeit mit Opfern von Menschenhandel, anderthalb Stellen im Rahmen eines von der EU finanzierten Bildungsprojekts, zwei Stellen von einer Stiftung für ein Mädchenprojekt).

Anteilsfinanzierung einer Einrichtung

Ein Bundesland gewährt den Schuldnerberatungsstellen eine Förderung von 50 % der Kosten unter der Voraussetzung, dass die Kommune ebenfalls mindestens 30 % der Kosten übernimmt. Über die Zuwendung wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Träger der Einrichtung und dem öffentlichen Geldgeber geschlossen.

Anteilsfinanzierung eines Projektes

Der Europäische Sozialfonds fördert auf Antrag Projekte zur Arbeitsmarktintegration besonders benachteiligter Gruppen am Arbeitsmarkt. Von den in einem Kostenplan dargelegten und bewilligten Ausgaben werden 80 % übernommen, den Rest muss die Einrichtung auf andere Weise, entweder durch weitere Förderungen oder durch Eigenmittel, einbringen.

Die freien Träger müssen die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Mittel nachweisen. Dazu ist der Bewilligungsbehörde nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser enthält in der Regel keine personenbezogenen Daten zu einzelnen Leistungsfällen. Den Rechnungshöfen soll es hingegen gestattet sein, Einsicht in alle Akten zu nehmen, selbst wenn dadurch nach § 203 StGB geschützte Daten offenbart werden ( картинка 21 Kap. 2.9.2).

1.7.2 Entgeltfinanzierung

Die Entgeltfinanzierung beruht auf dem Prinzip der Bezahlung einer erbrachten Dienstleistung. Abgerechnet wird üblicherweise auf der Basis von Tagessätzen oder Fachleistungsstunden. Diese Art der Finanzierung ist in fast allen Bereichen der Sozialen Arbeit für stationäre und teilstationäre Einrichtungen zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme bilden die Kindertagesstätten, die in den meisten Bundesländern in einem komplexen Finanzierungsmix aus Zuwendungen von Ländern und Kommunen und Eigenanteilen (der Eltern und zum Teil der Träger) finanziert werden (näher Busch, SGb 2019, S. 332) ( Abb 3 Abb 3 Entgeltfinanzierung Die Kostensätze werden im Voraus oft - фото 22 Abb. 3).

Abb 3 Entgeltfinanzierung Die Kostensätze werden im Voraus oft für ein Jahr - фото 23

Abb. 3: Entgeltfinanzierung

Die Kostensätze werden im Voraus, oft für ein Jahr vereinbart (prospektives Entgelt) und sind so zu berechnen, dass die gesamten Kosten der erbrachten Leistung abgedeckt sind.

Der öffentliche Träger ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn zuvor (öffentlich-rechtliche) Verträge zwischen dem Träger der Einrichtung und dem zuständigen Leistungsträger geschlossen wurden.

Der öffentliche Leistungsträger prüft, ob die Einrichtung geeignet ist, die Leistung zu erbringen.

Eine Einrichtung ist geeignet, wenn sie

1. leistungsfähig ist: Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Leistung fachgerecht erbracht werden kann (Fachpersonal, Räumlichkeiten, Konzeption).

2. wirtschaftlich arbeitet: Wirtschaftlichkeit bezeichnet das Gebot, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Nutzen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Nutzen mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) zu erreichen. Es geht also nicht um die niedrigsten Kosten, sondern um das Verhältnis von Einsatz und Ergebnis.

3. sparsam arbeitet: Ziel ist die kostengünstigste Lösung für eine gleichartige Leistung. Das Gebot der Sparsamkeit entspricht also dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne des Minimalprinzips. Zwischen mehreren gleich geeigneten Mitteln ist nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit zu entscheiden (BSG v. 7.10.2015 – B 8 SO 21/14 R).

Die vorgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Verträge beziehen sich auf folgende Bereiche:

• Leistungsvereinbarung: Hier wird die Leistung als solche beschrieben. Wichtig sind Einzelheiten zu Adressaten, Konzepten, Fachpersonal, Räumen, Kooperationen etc.;

• Vergütungs- bzw. Entgeltvereinbarung: Hier werden zumeist Tages- oder Stundensätze vereinbart. Sie werden auf der Grundlage der erwarteten Ausgaben und einer angenommenen Auslastung ermittelt. Es können auch verschiedene Sätze für unterschiedliche Bedarfe vereinbart werden.

• Teilweise ist noch eine dritte Vereinbarung abzuschließen, die die Sicherung und Prüfung der Qualität betrifft (Qualitätsentwicklungsvereinbarung bzw. Prüfungsvereinbarung).

Die Regelungen zu diesen Vereinbarungen sind in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern unterschiedlich ausgestaltet, in der Grundkonstruktion aber ähnlich.

Beispiel

Der Träger des Frauenhauses Stuttgart und der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Auftrag der Stadt Stuttgart) verhandeln über die Vereinbarungen über die Leistung und die Vergütung des Frauenhauses (als Sozialhilfeleistung nach § 67 SGB XII). Man einigt sich auf einen Tagessatz von 136 €.

Im März 2021 nimmt das Frauenhaus eine Frau aus Nürnberg auf, weil in Nürnberg keine freien Plätze mehr vorhanden sind. Die Frau bleibt zehn Tage in der Einrichtung. Das Frauenhaus informiert den Bezirk Mittelfranken unverzüglich über die Aufnahme und stellt ihm später eine Rechnung über 1360 €. Da die Frau bislang in Nürnberg gelebt hat, ist nach § 98 Abs. 2 SGB XII der Bezirk Mittelfranken als überörtlicher Träger für die Leistung zuständig. Er ist an die Vergütungsvereinbarung mit der Stadt Stuttgart gebunden (§ 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

Bei Anhaltspunkten, dass ein Leistungserbringer seine Pflichten nicht erfüllt, führt der Sozialleistungsträger Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen durch. Dafür müssen die Leistungserbringer die erforderlichen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Die Überprüfung umfasst nicht die Dokumentation jeder einzelnen erbrachten Leistung; personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

Zum Weiterlesen

картинка 24

Papenheim, Heinz-Gert/Baltes, Joachim/Palsherm, Ingo/Kessler, Rainer (2018): Verwaltungsrecht für die soziale Praxis, 26. Aufl., Frankfurt a. M.: Fachhochschulverlag, S. 147–206.

Trenczek, Thomas/Tammen, Britta/Behlert, Wolfgang/Boetticher, Arne von (2018): Grundzüge des Rechts. Studienbuch für Soziale Berufe, 5. Aufl., Stuttgart: UTB, S. 96–160; 390–396.

Eichenhofer, Eberhard (2019): Sozialrecht, 11. Aufl., Tübingen: J.C.B. Mohr Verlag, S. 3–91.

Kolhoff, Ludger (2017): Finanzierung der Sozialwirtschaft. Eine Einführung, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer VS, S. 67–98.

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