Agniezka lebt mit zwei Kindern in Polen und bezieht ein Kindergeld in Höhe von 240 € monatlich. Der Vater der Kinder lebt und arbeitet in Deutschland. Agniezka kann von der deutschen Familienkasse – zuständig ist für Anträge aus Polen immer die Familienkasse Sachsen in Bautzen – Kindergeld in Höhe von 198 € (2 x 219 € = 438 € abzüglich 240 €) monatlich erhalten.
Im Bereich der Koordinierung von Leistungen gibt es noch viele weitere Regelungen für Menschen, die in einem Bezug zu mehr als einem EU-Staat stehen, sie gelten grundsätzlich auch für Angehörige von Drittstaaten, die innerhalb der EU wandern.
Nicht alle Sozialleistungen können jedoch beliebig auf dem Gebiet der Europäischen Union in Anspruch genommen werden, so lassen sich Ansprüche auf Sachleistungen bislang nicht in einen anderen EU-Staat exportieren.
Die pflegebedürftige Rentnerin Else möchte ihren Lebensabend in Spanien verbringen. Sie kann von der deutschen Pflegeversicherung Pflegegeld bekommen, nicht aber Leistungen bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung, weil diese nach deutschem Recht nicht an die pflegebedürftige Person selbst gezahlt werden können, sondern nur unmittelbar an die Pflegeeinrichtung und zwar nur an eine Einrichtung in Deutschland (EuGH v. 16.7.2009 – C-208/07, »von Chamier-Glisczinski«; SG Düsseldorf v. 16.7.2017 – S 5 P 281/13).
Auch verpflichtet das EU-Recht nicht zu steuerfinanzierten existenzsichernden Sozialleistungen an Personen, die nur zum Zweck des Leistungsbezugs einreisen (EuGH v. 11.11.2014 – C-333/13 »Dano«) oder auf Arbeitsuche sind (EuGH v. 15.9.2015 – C-67/14 »Alimanovic«). Die darauf beruhenden Ausschlussklauseln im SGB II und SGB XII werden unter 6.1.8 erläutert.
1.5 Sozialleistungsansprüche
Das Sozialrecht regelt individuelle Rechtsansprüche auf Sozialleistungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen (§ 11 SGB I). Geschuldet werden diese Leistungen von öffentlichen Leistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Kommune).
1.5.1 Vorbehalt des Gesetzes
Soziale Arbeit ist ohne die Sozialgesetze als Handlungsgrundlage nicht denkbar, da keine soziale Leistung und damit auch keine Betreuungs-, Beratungs- oder Erziehungstätigkeit ohne eine gesetzliche Grundlage erbracht werden darf. Das gilt in gleicher Weise auch für jede Verpflichtung, die den Bürgern im Zusammenhang mit einer sozialen Leistung auferlegt werden soll. In der Sprache der Juristinnen wird dies der Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I) genannt. Die strikte Bindung aller sozialen Leistungen und Pflichten an eine gesetzliche Anspruchsgrundlage ergibt sich vor allem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), aber auch aus dem Grundsatz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Würde es den Sozialleistungsträgern freigestellt, wann, wem und in welchem Umfang sie Leistungen gewähren könnten, ergäben sich Unterschiede, die nicht mit den verschiedenen Lebenslagen der Betroffenen zusammenhingen, sondern mit den Einstellungen und Wertungen der einzelnen Mitarbeiter der Leistungsträger. Zugleich gerieten die Antragstellerinnen in die Rolle von Bittstellerinnen und würden damit zum Objekt staatlichen Handelns.
Hinzu kommt die Verpflichtung der öffentlichen Träger zum wirtschaftlichen Umgang sowohl mit Steuermitteln und Sozialversicherungsbeiträgen. Es dürfen keine Gelder ausgegeben werden, ohne dass eine klare gesetzliche Zahlungsverpflichtung oder -ermächtigung besteht.
1.5.2 Prüfung von Sozialleistungsansprüchen
Aus dem Vorbehalt des Gesetzes folgt, dass Sozialleistungsansprüche stets ausgehend von einer Anspruchsgrundlage im Gesetz geprüft werden müssen.
Was ist eine Anspruchsgrundlage?
Anspruchsgrundlagen sind Regelungen im Gesetz (ein Paragraph, ein Absatz des Paragraphen oder auch nur ein Satz in einem Absatz des Paragraphen), aus denen sich ein Recht für den einzelnen Bürger ergibt (subjektiv-öffentliches Recht).
»Jeder hat Anspruch auf Beratung …« (§ 14 SGB I) »Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld …« (§ 136 Abs. 1 SGB III) »Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit …« (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII)
Zur Unterscheidung:
Viele Paragraphen der Gesetzbücher enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern Definitionen oder Handlungspflichten oder -ermächtigungen der Leistungsträger.
Beispiele für Definitionen:
»Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst …« (§ 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII)
»Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die …« (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)
Beispiele für Handlungspflichten oder -ermächtigungen:
»Die Leistungsträger … sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.« (§ 13 SGB I)
»Die Krankenkassen und ihre Verbände können … Modellvorhaben … durchführen …« (§ 63 Abs. 1 SGB V)
Anspruchsgrundlagen bestehen stets aus einem Teil, in dem die Voraussetzungen für die Leistung enthalten sind (Tatbestand), und einem Teil, in dem die Leistung bezeichnet wird, auf die ein Anspruch besteht (Rechtsfolge).
TatbestandRechtsfolge
Wie wird ein sozialrechtlicher »Fall« bearbeitet?
Die Bearbeitung eines sozialrechtlichen »Falls« beginnt stets mit der Anspruchsgrundlage. Um ihr Auffinden zu erleichtern und zugleich den Sachverhalt nach den Beteiligten und den Ansprüchen zu ordnen, werden gern die vier Ws verwendet:
Wer? Hier gilt es zu klären, wer einen Anspruch geltend machen kann. Auch Kinder können Ansprüche haben, diese werden nur zumeist von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter geltend gemacht. Achtung: Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit ab 15 Jahren (
Kap. 2.1.4
)!
Von wem? Hier gilt es, einen möglichen öffentlichen Leistungsträger zu ermitteln. Achtung: Sozialleistungsansprüche richten sich immer gegen öffentliche – nie gegen private – Träger.
Was? Hier sollte ein möglicher Anspruch so genau bezeichnet werden, wie es der Bearbeiterin möglich ist, z. B. Alg oder Elterngeld. Bestehen noch keine ausreichenden Anhaltspunkte, so kann auch einfach »Geld« oder »Betreuung« genannt werden.
Woraus? Hier folgt nun die Anspruchsgrundlage. Zumeist hängt diese mit dem »Von wem?« zusammen: Den einzelnen Gesetzbüchern sind zumeist bestimmte Leistungsträger zugeordnet, z. B. Krankenkasse = SGB V oder Sozialamt = SGB XII.
Die so aufgefundene Anspruchsgrundlage wird nun als Grundlage einer Hypothese (»A könnte einen Anspruch gegen B aus § XY haben«) verwendet, die in vier Schritten überprüft wird.
1. Liegen die Voraussetzungen (Tatbestand) vor, die in der Anspruchsgrundlage genannt sind oder sich aus ihr ergeben? Es kommt darauf an, den Gesetzestext genau sprachlich zu zerlegen, um die einzelnen Voraussetzungen prüfen zu können. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Anspruchsnorm werden häufig in den nachfolgenden Paragraphen definiert oder erläutert, manchmal muss auch auf die allgemeinen Regelungen im SGB I zurückgegriffen werden. Liegt nur eine Voraussetzung nicht vor, ist der Anspruch ausgeschlossen, die Hypothese muss negativ beantwortet werden. In der Praxis der Sozialen Arbeit lassen sich nicht immer zu allen Voraussetzungen sofort sichere Feststellungen treffen, nach der Prüfung sollte jedoch klar sein, was noch zu tun ist, um den Anspruch zu klären.
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