Dorothee Frings - Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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Das Sozialrecht gehört zum grundlegenden Lernstoff in allen Studiengängen des Sozialwesens. Der Band vermittelt, ohne juristische Kenntnisse vorauszusetzen, Grundwissen im Sozialrecht. Beispielfälle und Übersichten sorgen für eine enge Anbindung an die praktische sozialarbeiterische Tätigkeit. Schwerpunkte liegen unter anderem auf der Behandlung des Sozialverwaltungsverfahrens und auf den für die Soziale Arbeit besonders bedeutsamen Sozialleistungen zur Existenzsicherung. Mit diesem Lehrbuch können Studierende sich die Grundlagen des Sozialrechts für die Soziale Arbeit selbständig oder begleitend zu den Lehrveranstaltungen aneignen.

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Die Leistungen für Menschen mit Behinderung werden in einem gesonderten Kapitel unabhängig von ihrer Zuordnung zu den verschiedenen Bereichen des Sozialrechts behandelt, weil in diesem Bereich die Anspruchsgrundlagen nicht aus dem Bedarf allein ermittelt werden können, sondern die Ursachen der Behinderung und die Rangfolge der verpflichteten Leistungsträger mit zu beachten sind. Was also in den Sozialgesetzen verstreut und fragmentiert geregelt ist, soll in der Darstellung für die Praxis zusammengeführt werden.

Nicht behandelt wird der Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts nach SGB VIII; ihm widmet sich zusammen mit dem Familienrecht ein eigener Band des »Grundwissens Soziale Arbeit«.

Bewusst versteht sich dieser Band nicht als reines Wissenskompendium, sondern auch als ein Methodenbuch. Sozialarbeiterinnen können sich die Technik der Prüfung eines Leistungsanspruchs aneignen und diese Technik an verschiedenen Beispielen einüben. Eine sichere Methodenkompetenz in der Anwendung von Rechtsnormen kann nur erreicht werden, wenn stets auch die angegebenen Gesetzestexte herangezogen werden und ihr genauer Wortlaut studiert wird. Angesichts der schnellen Veränderungen im Sozialrecht empfiehlt sich die Überprüfung insbesondere der konkreten Euro-Beträge anhand der aktuellen Gesetzesfassung ( http://www.gesetze-im-internet.de). Die angegebenen Gerichtsentscheidungen können über die Datenbanken juris oder beck-online (kostenpflichtig, daher nur über die Hochschulen zugänglich), zum Teil aber auch frei zugänglich im Internet abgerufen werden.

Die Geschlechterformen werden in diesem Band in unsystematischem Wechsel verwendet; es sind stets alle Geschlechter gemeint. Auch wird der Begriff des »Bürgers« nicht im Sinne von Staatsbürger, sondern im Sinne des Menschen als Gegenüber einer Behörde oder Institution verwendet; er umfasst also sowohl deutsche wie nichtdeutsche Staatsangehörige.

Frühjahr 2021

Dorothee Frings & Daniela Schweigler

1 Grundlagen des Sozialrechts

картинка 4Was Sie in diesem Kapitel lernen können

Das erste Kapitel zeigt, wie sich das Sozialrecht in das Verfassungsrecht (Grundgesetz), in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und in die Regelungen der Europäischen Union einordnet. Es skizziert den Inhalt und die Aufteilung des Sozialrechts und erläutert, wie man prüfen kann, ob und welche sozialrechtlichen Ansprüche vorliegen. Auch die Besonderheiten der Leistungserbringung durch freie Träger und die Grundstrukturen ihrer Finanzierung werden in einem kurzen Überblick dargestellt.

1.1 Der Begriff des Sozialrechts

Soziale Rechte dienen in einem Gemeinwesen dem Ausgleich oder der Abmilderung sozialer Ungleichheiten, die sich aus der unterschiedlichen Stellung der Personen in der Gesellschaft und damit in der Regel am Markt ergeben und die zumeist auch mit einem Machtgefälle einhergehen. Beispiele hierfür sind die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Vermieterinnen und Mieterinnen, Warenproduzenten und Verbraucherinnen, aber auch allgemein vermögenden und bedürftigen Menschen. Der staatliche Auftrag ist darauf gerichtet, durch den Ausgleich der sozialen Gegensätze den gesellschaftlichen Fortschritt und Zusammenhalt zu gewährleisten und zugleich die Würde jedes einzelnen Menschen zu schützen, der sich – aus welchen Gründen auch immer – in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Unterschieden wird zwischen

• sozialem Recht in einem weiten Sinn, welches alle Regelungen umfasst, die dem Ausgleich sozialer Ungleichheit dienen; dazu gehören auch Regelungen des Zivilrechts wie etwa das Arbeitsrecht, der Mieter- und Verbraucherschutz, aber auch weite Teile des Steuerrechts;

• dem Sozialrecht im engeren Sinn, welches ausschließlich öffentlich-rechtliche Regelungen enthält, die Ausdruck der staatlichen Verantwortung für den Ausgleich sozialer Gegensätze sind. Es stellt ein System von Leistungsansprüchen zur Verfügung, welches den einzelnen Bürger von Lebensrisiken entlastet, die er aus eigenen Kräften nicht bewältigen kann, und ihm die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht.

Im vorliegenden Buch soll es ausschließlich um das Sozialrecht im engeren Sinn gehen.

1.2 Sozialschutz als Grundrecht

Als individuelle Grundrechte gelten in einem modernen Staat zunächst die Bürgerrechte, die dem Einzelnen die Freiheit seiner Handlungen und seines Privatlebens einschließlich des Eigentumsschutzes garantieren. Davon unterschieden werden die sozialen Grundrechte (z. B. Recht auf Arbeit, auf Wohnung, auf Bildung und auf Gesundheit), die oft als zweite Dimension der Menschenrechte bezeichnet werden.

Die Entwicklung der Grund- und Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Übergang vom Feudalismus zur kapitalistischen Warengesellschaft im 18. Jahrhundert. Diese grundlegende ökonomische Umgestaltung wäre ohne die garantierten Freiheitsrechte des Einzelnen nicht denkbar gewesen. Erst der Schutz des Eigentums, die Kapitalbildung, das Recht auf Freizügigkeit, die Mobilität des Unternehmers mit seinen Produktionsstätten und die Handlungsfreiheit der Bürger ermöglichten die Entwicklung eines Marktes, der nicht durch die Obrigkeit gesteuert wurde.

Gleichzeitig zeigte sich schnell, dass die Arbeiter in der Industrieproduktion vollständig davon abhängig waren, ihre Arbeitskraft verkaufen zu können, und ohne Besitz oder Recht auf Land dem ständigen Risiko der Verarmung ausgesetzt waren. So drängten sie während der Französischen Revolution erstmals auf die Formulierung expliziter sozialer Grundrechte. In der französischen Verfassung von 1793 (Jakobinerverfassung) hieß es beispielsweise in Art. 21:

»Die öffentliche Unterstützung der Bedürftigen ist eine heilige Verpflichtung. Die Gesellschaft unternimmt den Unterhalt der ins Unglück geratenen Bürger, sei es nun, dass sie ihnen Arbeit gibt oder denjenigen, welche arbeitsunfähig sind, die Mittel ihres Unterhalts zusichert.«

Diese Verfassung ist nie in Kraft getreten. Die Frage nach der sozialen Verantwortung des Staates aber beschäftigt seit der Französischen Revolution Staatsrechtler und Philosophen. Wichtige theoretische Grundlagen für ein Sozialstaatsmodell finden sich bei dem deutschen Philosophen Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770–1831), der nach Antworten auf die extreme Ungleichverteilung des Eigentums in der kapitalistischen Gesellschaft sucht. Die Freiheit des Eigentums und des Warenverkehrs sollen dabei nicht beschnitten werden, allein der »sittliche« (im Sinne von gerechte) Staat soll durch vielerlei Maßnahmen, die möglichst diskret und ohne Störungen der Wirtschaftsabläufe auszuführen sind, auf soziale Problemlagen reagieren. Hegel zeichnet das Schreckgespenst des »Pöbels«, der aufständischen Massen, als konsequente Folge der Eigentumsverteilung und der Verelendung der Arbeiter im Zusammenhang mit der industriellen Produktionsweise. Die private Wohltätigkeit lehnt er als unzureichend ab, zumal der Staat sich über die Gewährung von Armenhilfe auch die Disziplinierungsgewalt sichert (Hegel 1821, § 238 ff.).

In diesen frühen Überlegungen zum Sozialstaat finden sich bereits alle wesentlichen Elemente des heutigen liberalen Sozialstaatskonzepts, d. h. so wenig wie möglich Eingriffe in die freie Marktwirtschaft bei gleichzeitiger Ausrichtung der staatlichen Armutspolitik auf die Absicherung eines Existenzminimums und auf staatlich organisierte Arbeitsbeschaffung und Beschäftigungsmaßnahmen, die sowohl der Rückkehr in Arbeit als auch der Disziplinierung durch Arbeit dienen.

In praktische Politik umgesetzt wurde die Sozialstaatsidee in Deutschland Ende des 19. Jahrhunderts. Kaiser Wilhelm I proklamierte in seiner Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 die politische Notwendigkeit, soziale Konflikte nicht ausschließlich durch Repressionen (die Arbeiterbewegung war durch das 1878 verabschiedete Sozialistengesetz kriminalisiert worden) einzudämmen, sondern den inneren Frieden im Lande auch durch ein Unterstützungssystem »zur Heilung der sozialen Schäden« zu wahren. Geboren war die Idee vor allem aus der Angst vor »englischen Verhältnissen«, da in der damaligen Zeit die »Trade Unions« (Gewerkschaften) in England gewaltigen Einfluss unter den Arbeitern erlangten und die Massenstreiks und Aufstände das gesamte Wirtschaftsgefüge zu bedrohen schienen. Auf der Grundlage der Kaiserlichen Botschaft führte Reichskanzler Otto von Bismarck das System der Sozialversicherungen ein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlten Beiträge in eine staatliche Versicherung ein, die Ende des 19. Jahrhunderts zunächst das Risiko von Krankheit (Krankenversicherung 1883), Arbeitsunfällen (Unfallversicherung 1884) und Armut im Alter (Rentenversicherung 1889) absicherte. Ende der 1920er Jahre kam die Arbeitslosenversicherung (1927) hinzu und erst in den 1990er Jahren die Pflegeversicherung (1995). Das Konzept der Sozialversicherung verband den Gedanken der Selbsthilfe, die mangels Ressourcen der Beschäftigten ohne Hilfe von außen kein funktionierendes System ergeben konnte, mit dem Verursacherprinzip, durch welches die Produzenten, die sich die Arbeitskraft der Beschäftigten zu Nutze machten, an den Kosten der sozialen Risiken beteiligt wurden. Die Sozialversicherung verband so die öffentliche Absicherung typischer Lebensrisiken mit der Entlastung des Staates von sozialen Kosten.

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