Dorothee Frings - Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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Das Sozialrecht gehört zum grundlegenden Lernstoff in allen Studiengängen des Sozialwesens. Der Band vermittelt, ohne juristische Kenntnisse vorauszusetzen, Grundwissen im Sozialrecht. Beispielfälle und Übersichten sorgen für eine enge Anbindung an die praktische sozialarbeiterische Tätigkeit. Schwerpunkte liegen unter anderem auf der Behandlung des Sozialverwaltungsverfahrens und auf den für die Soziale Arbeit besonders bedeutsamen Sozialleistungen zur Existenzsicherung. Mit diesem Lehrbuch können Studierende sich die Grundlagen des Sozialrechts für die Soziale Arbeit selbständig oder begleitend zu den Lehrveranstaltungen aneignen.

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Praxistipp

Bei der Begründung von Anträgen auf Sozialleistungen sollte immer der Gesetzestext der Anspruchsgrundlage ( картинка 16 Kap. 1.5.2 1.5.2 Prüfung von Sozialleistungsansprüchen Aus dem Vorbehalt des Gesetzes folgt, dass Sozialleistungsansprüche stets ausgehend von einer Anspruchsgrundlage im Gesetz geprüft werden müssen. ) studiert werden, um auf die Zweckrichtung der Sozialleistung – wie sie im Gesetz formuliert ist – Bezug zu nehmen.

Im Einzelfall können Leistungen auch ohne vorherigen Antrag an den öffentlichen Leistungsträger in Anspruch genommen werden. Das ist besonders bei Beratungsleistungen der Fall, bei denen der leichte und niedrigschwellige Zugang entscheidend ist (z. B. Schwangerschaftskonfliktberatung, § 2 SchKG). Der freie Träger erhält für den Betrieb der Beratungsstelle Zuwendungen des öffentlichen Trägers (z. B. § 4 Abs. 3 SchKG). Dies erfolgt per Zuwendungsbescheid oder durch Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Für die Bürgerin wird ihr Leistungsanspruch gegenüber dem öffentlichen Träger erfüllt, indem sie die Leistung des freien Trägers unmittelbar in Anspruch nimmt ( картинка 17 Kap. 1.7.1 1.7.1 Zuwendungsfinanzierung (auch Subventionsfinanzierung) Der öffentliche Träger stellt dem freien Träger zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung. Diese Art der Finanzierung ist nur dort zulässig, wo das Gesetz nicht die Finanzierung durch Entgelte ( Kap. 1.7.2 ) verbindlich festschreibt. Die Einzelheiten der Förderung sind teilweise ausdrücklich gesetzlich geregelt, das ist z. B. üblich für die Landesförderung im Bereich der Kindertageseinrichtungen. Für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung sieht § 32 SGB IX eine Förderung durch den Bund vor. Teils finden sich aber auch nur allgemein gehaltene gesetzliche Verpflichtungen, freie Träger zu fördern, so z. B. für die Jugendhilfe in § 74 SGB VIII und für die Sozialhilfe aus § 5 Abs. 3 SGB XII. Zur Förderung der Selbsthilfe im Kontext von Behinderung siehe § 45 SGB IX. Dienstleistungen freier Träger für Menschen mit Behinderungen werden hingegen im Regelfall im Wege der Entgeltfinanzierung ( Kap. 1.7.2 ) vergütet. Unterhalb der Ebene des (Parlaments-)Gesetzes werden die näheren Details der Zuwendungsfinanzierung häufig durch Förderrichtlinien der Länder und Kommunen geregelt. Vor allem niedrigschwellige Angebote (Beratungsstellen, offene Jugendeinrichtungen, Seniorentreffs, Treffpunkte für Wohnungslose oder Suchtkranke, Streetwork) und konkrete Projekte (Mädchengruppe, Medienprojekte, Präventionsprojekte in Schulen) werden durch Zuwendungen finanziert ( Kap. 1.6.5 ). Nur selten wird eine Vollfinanzierung übernommen. Es finden sich verschiedene Ausgestaltungen der Zuwendung, dazu einige ).

1.6.6 Auftrag und Vergabeverfahren

Zunehmend werden die Beziehungen zwischen öffentlichen Trägern und freien Trägern auch als Auftragsverhältnis gestaltet, auf welches das Vergaberecht anzuwenden ist (siehe z. B. § 45 Abs. 3 SGB III). Schon seit längerer Zeit arbeitet die Arbeitsverwaltung mit dieser Finanzierungsform bei der Einbindung von frei-gemeinnützigen und zunehmend auch gewerblichen Trägern im Bereich der Beschäftigungsförderung und Qualifizierung. Auch im SGB II-Bereich werden Dienstleistungen zunehmend vergaberechtlich ausgeschrieben (siehe z. B. § 16 Abs. 3a SGB II).

Beim Vergabeverfahren wird ein Auftrag öffentlich ausgeschrieben oder es wird öffentlich zu einer Interessenbekundung aufgefordert. Aus den eingehenden Angeboten muss nach Aussonderung der Angebote, die die definierten Kriterien nicht erfüllen, eine Auswahl getroffen werden. Dabei spielt die Wirtschaftlichkeit eine wichtige, aber nicht die einzige Rolle. Um die Qualität der sozialen Dienstleistungen nicht unter einen Mindeststandard absinken zu lassen, muss sehr genau darauf geachtet werden, dass die Anforderungen an Fachkräfte und gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere kann die Bezahlung der Mitarbeiterinnen nach Tarifvertrag oder ein anderes Mindestentgelt als Vergabekriterium festgelegt werden (vgl. dazu etwa die Tariftreue- und Vergabegesetz Bremen und NRW sowie § 185 SGB III). Gesetzliche Vorgaben zur (Mindest-)Entlohnung sind nach der Rechtsprechung des EuGH (v. 17.11.2015 – C-115/14 »RegioPost«) mit der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union vereinbar. Die Ausschreibungen müssen für gemeinnützige und gewerbliche Träger gleichermaßen offenstehen, ebenso für Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Teils wird auch in der Jugend- und der Sozialhilfe versucht, die Leistungserbringung in bestimmten Bereichen mittels Ausschreibungen exklusiv an einzelne Leistungserbringer zu vergeben (sog. Sozialraumvergabe). Die Verwaltungsgerichte haben in diesem Vorgehen jedoch eine Verletzung der Berufsfreiheit der übrigen freien Träger erkannt (OVG Hamburg v. 10.11.2004 – 4 Bs 388/04; OVG NRW v. 30.3.2005 – 12 B 2444/04). In diesem Bereich sind die Einzelheiten rechtlich noch umstritten (Schweigler, JAmt 2019, 290).

1.7 Grundzüge der Finanzierung Sozialer Arbeit

Freie Träger finanzieren oft einen Teil ihrer Kosten selbst. Dabei kommen unterschiedliche Finanzierungsquellen in Betracht, etwa

• Eigenbeiträge der Klientinnen,

• Spenden,

• Sozialsponsoring,

• Stiftungsgelder (vor allem für Projektförderungen),

• Vermächtnisse und Erbschaften,

• von Strafgerichten zugewiesene Zahlungen als Auflage bei Bewährungsstrafen und Verfahrenseinstellungen,

• ggf. Kirchensteuereinnahmen.

Im Verhältnis zu den Gesamtkosten sind die selbst aufgebrachten Anteile jedoch sehr gering. Der Löwenanteil der Finanzierung Sozialer Arbeit stammt aus den öffentlichen Haushalten, da Bund, Länder und Kommunen den verfassungsrechtlichen Auftrag haben, sozialen Ausgrenzungen entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass die gesetzlich garantierten Leistungen auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Die Verpflichtung der öffentlichen Träger zur Finanzierung der Arbeit der freien Träger ergibt sich aus vielen verschiedenen Regelungen in den einzelnen Sozialgesetzbüchern. Die Finanzierung kann dabei grob in zwei grundsätzlich unterschiedliche Formen eingeteilt werden: die Zuwendungsfinanzierung und die Entgeltfinanzierung.

1.7.1 Zuwendungsfinanzierung (auch Subventionsfinanzierung)

Der öffentliche Träger stellt dem freien Träger zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung. Diese Art der Finanzierung ist nur dort zulässig, wo das Gesetz nicht die Finanzierung durch Entgelte ( картинка 18 Kap. 1.7.2) verbindlich festschreibt.

Die Einzelheiten der Förderung sind teilweise ausdrücklich gesetzlich geregelt, das ist z. B. üblich für die Landesförderung im Bereich der Kindertageseinrichtungen. Für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung sieht § 32 SGB IX eine Förderung durch den Bund vor. Teils finden sich aber auch nur allgemein gehaltene gesetzliche Verpflichtungen, freie Träger zu fördern, so z. B. für die Jugendhilfe in § 74 SGB VIII und für die Sozialhilfe aus § 5 Abs. 3 SGB XII. Zur Förderung der Selbsthilfe im Kontext von Behinderung siehe § 45 SGB IX. Dienstleistungen freier Träger für Menschen mit Behinderungen werden hingegen im Regelfall im Wege der Entgeltfinanzierung ( картинка 19 Kap. 1.7.2) vergütet. Unterhalb der Ebene des (Parlaments-)Gesetzes werden die näheren Details der Zuwendungsfinanzierung häufig durch Förderrichtlinien der Länder und Kommunen geregelt.

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