Dorothee Frings - Sozialrecht für die Soziale Arbeit

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Das Sozialrecht gehört zum grundlegenden Lernstoff in allen Studiengängen des Sozialwesens. Der Band vermittelt, ohne juristische Kenntnisse vorauszusetzen, Grundwissen im Sozialrecht. Beispielfälle und Übersichten sorgen für eine enge Anbindung an die praktische sozialarbeiterische Tätigkeit. Schwerpunkte liegen unter anderem auf der Behandlung des Sozialverwaltungsverfahrens und auf den für die Soziale Arbeit besonders bedeutsamen Sozialleistungen zur Existenzsicherung. Mit diesem Lehrbuch können Studierende sich die Grundlagen des Sozialrechts für die Soziale Arbeit selbständig oder begleitend zu den Lehrveranstaltungen aneignen.

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Um die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, für die der öffentliche Träger die Gesamtverantwortung trägt, dürfen vertraglich bestimmte Anforderungen festgelegt werden. Verlangt werden können Dokumentationen zum Leistungsumfang und Nachweise über die Verwendung von finanziellen Zuwendungen. Bei kirchlichen Trägern gehört dazu eventuell auch die Gewährleistung des Zugangs zu der Leistung für alle Leistungsberechtigten unabhängig von Konfession und Glaubensrichtung.

Eine besonders strittiges Problem ist die Weitergabe von Klientendaten vom freien an den öffentlichen Träger. Sie ist nur zulässig, wenn dies in einer Rechtsvorschrift präzise und zweckbezogen bestimmt wird (BVerfG v. 23.2.2007 – 1 BvR 2368/06). Vorschriften zu Meldepflichten freier Träger gegenüber den öffentlichen Trägern finden sich z. B. in § 61 SGB II oder § 8a SGB VIII. Der öffentliche Träger darf die Trägerautonomie jedoch nicht durch ein vertraglich vereinbartes Recht auf Akteneinsicht, auf Zutritt zu den Räumen der Einrichtung oder durch Weisungen im Einzelfall beeinträchtigen (siehe auch DIJuF-Rechtsgutachten 12.4.2017, JAmt 2017, S. 376–379).

In der Praxis verlangen Leistungsträger wie z. B. das Jobcenter immer wieder umfangreiche Dokumentationen und Berichte unter Preisgabe personenbezogener Daten der Leistungsberechtigten. Die Leistungserbringer und ihre Verbände sollten ihr Recht und das ihrer Klientinnen auf Datenschutz und Selbstbestimmung gegen diese Erwartungen verteidigen und sich keine vertraglichen Vereinbarungen aufdrängen lassen, die diese Rechte verletzen (näher: Schweigler, in: Kenji-Kipker/Voskamp, 2021, Kap. 8 Rn. 131 ff.).

1.6.5 Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Die Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger einerseits und das Selbstbestimmungsrecht der freien Träger andererseits und als dritte Rechtsposition die Leistungsansprüche des Bürgers gegenüber den öffentlichen Trägern bewirken eine Dreiecksbeziehung, die als sozialrechtliches Dreiecksverhältnis bezeichnet wird ( картинка 14 Abb. 2 Abb. 2: Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis Sozialleistungsansprüche hat die Bürgerin stets gegen den öffentlichen Träger. Soweit es sich um Sach- oder Dienstleistungen (§ 11 SGB I) handelt, werden diese vom öffentlichen Träger bewilligt, aber zumeist durch freie Träger (Leistungserbringer) erbracht. Der freie Träger wird für seine Leistungen vom öffentlichen Träger vergütet (in der Regel als Leistungsentgelt; dazu weiter unten). Das Verhältnis der öffentlichen zu den freien Trägern wird über Vereinbarungen gestaltet, die den freien Trägern das Recht einräumen, bestimmte Leistungen, die in einem der Sozialgesetze vorgesehen sind, auf Kosten des öffentlichen Trägers zu erbringen. Erst wenn eine konkrete Leistung gegenüber dem Bürger – grundsätzlich auf Basis einer Bewilligung durch den öffentlichen Träger – erbracht wurde, entsteht ein Zahlungsanspruch des freien Trägers gegenüber dem öffentlichen Träger. ).

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Abb. 2: Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Sozialleistungsansprüche hat die Bürgerin stets gegen den öffentlichen Träger. Soweit es sich um Sach- oder Dienstleistungen (§ 11 SGB I) handelt, werden diese vom öffentlichen Träger bewilligt, aber zumeist durch freie Träger (Leistungserbringer) erbracht. Der freie Träger wird für seine Leistungen vom öffentlichen Träger vergütet (in der Regel als Leistungsentgelt; dazu weiter unten).

Das Verhältnis der öffentlichen zu den freien Trägern wird über Vereinbarungen gestaltet, die den freien Trägern das Recht einräumen, bestimmte Leistungen, die in einem der Sozialgesetze vorgesehen sind, auf Kosten des öffentlichen Trägers zu erbringen. Erst wenn eine konkrete Leistung gegenüber dem Bürger – grundsätzlich auf Basis einer Bewilligung durch den öffentlichen Träger – erbracht wurde, entsteht ein Zahlungsanspruch des freien Trägers gegenüber dem öffentlichen Träger.

Beispiel

Kalle wendet sich nach seiner Haftentlassung auf Empfehlung der Sozialarbeiterin in der Justizvollzugsanstalt an den Sozialdienst katholischer Männer (SKM), der eine Einrichtung für wohnungslose Männer betreibt.

Äußerlich wird nur folgender Vorgang sichtbar: Die Sozialarbeiterin bittet Kalle ins Haus, lässt sich seine Dokumente zeigen, erläutert ihm die Hausordnung, lässt ihn ein Zimmer beziehen und händigt ihm den Schlüssel aus. Ein Papier muss Kalle dann auch noch unterschreiben.

Welcher rechtliche Vorgang hat sich hier abgespielt?

Kalle stellt beim Sozialamt der Kommune einen Antrag auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII – das war das Papier, welches er unterschrieben hat und das vom SKM an das Sozialamt weitergeleitet wird.

Dem Antrag wird stattgegeben, Kalle bekommt einen Bewilligungsbescheid. Er erhält aber keine Geld-, sondern eine Sach- bzw. Dienstleistung. Das Sozialamt sagt gegenüber dem SKM die Kostenübernahme zu.

Kalle schließt mit dem SKM einen privatrechtlichen Vertrag über die Unterbringung und die sozialpädagogische Hilfeleistung. Das kann auch mündlich bei der Schlüsselübergabe und durch die Erläuterung der Hausordnung erfolgen. Die Vergütung erfolgt direkt vom Sozialamt an den SKM.

Die Kenntnis dieser Rechtsstruktur ist für jede Fachkraft der Sozialen Arbeit außerordentlich wichtig, denn es ergeben sich folgende praktische Konsequenzen:

• Der freie Träger bekommt nur Geld für seine Arbeit, wenn er gültige Vereinbarungen, z. B. nach § 76 SGB XII (Entgeltfinanzierung), mit dem jeweils zuständigen öffentlichen Träger abgeschlossen hat und auch die regelmäßige Anpassung der Vergütung im Auge behält.

• Der Antrag auf Kostenübernahme muss grundsätzlich vor Beginn der sozialen Dienstleistung gestellt werden, weil grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit gewährt werden.

• Zwischen dem freien Träger und den Klienten besteht ein privatrechtlicher Vertrag über die Leistungen und die Vergütung, auch wenn der Klient in der Praxis die Vergütung zumeist nicht selbst bezahlt. Unterlässt der Klient z. B. die Antragstellung beim Sozialamt, sodass keine Kostenübernahme erklärt wird, kann der freie Träger die Vergütung von dem Klienten verlangen. Die Klienten haben aus diesem Vertrag einen Anspruch auf vertragsgemäße Leistungserbringung. Werden etwa vereinbarte Betreuungsleistungen nicht oder unvollständig erbracht, so kann der Bürger den Vertrag mit dem freien Träger kündigen und seinen Leistungsanspruch erneut gegenüber dem öffentlichen Träger geltend machen. Kommt jemand in der Einrichtung zu Schaden, z. B. weil ein Geländer nicht richtig gesichert ist oder im Garten spitze Metallteile herumliegen, so haftet der freie Träger aus dem Vertrag für diesen Schaden, egal welche Mitarbeiterin oder Praktikantin ihn verursacht hat (§ 278 BGB). Das gilt auch für einen Schaden, der durch eine falsche Beratung oder die unzulässige Weitergabe von personenbezogenen Daten verursacht wird.

Praxistipp

Vergewissern Sie sich – auch wenn Sie nur ein Praktikum absolvieren –, ob der freie Träger eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in die Sie einbezogen sind.

• Möchte die Klientin in eine anderes Angebot wechseln, z. B. aus einer stationären in eine ambulante Betreuung, so kann der freie Träger über die Möglichkeiten einer solchen Leistung beraten. Die Entscheidung, ob die gewünschte Leistung gewährt wird, liegt aber allein beim öffentlichen Träger. Wichtig ist dabei, den Antrag so gut zu begründen, dass die Sachbearbeiterin des öffentlichen Trägers zu der Überzeugung gelangt, dass die Leistung das vom Gesetz verfolgte Ziel erreicht (z. B.: Überwindung der sozialen Schwierigkeiten, § 67 SGB XII).

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