Seit 1994 müssen Eheleute keinen Ehenamen mehr bestimmen, auch wenn sie dies weiterhin tun „sollen“ (vgl. § 1355 Abs. 1 Satz 1). Haben sie einen Ehenamen bestimmt, gibt es nunmehr eine Fülle von Kombinationsmöglichkeiten (siehe Übersicht 7). Die Wahl desselben (!) Doppelnamens aus den Geburtsnamen der Ehepartner ist jedoch weiterhin nicht möglich. Geschiedene, die wieder heiraten, dürfen den angeheirateten Nachnamen des Ex-Ehepartners zum gemeinsamen Ehenamen in einer neuen Ehe bestimmen.
2.3.3 Unterhaltspflichten
Gemäß § 1360 sind die Ehegatten verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (Ehegattenunterhalt), und zwar durch Arbeit, Verwertung von Vermögen oder Führen des Haushalts, und ohne dass sie sich – wie bei anderen Unterhaltsarten – Geldbeträge zukommen lassen müssen. Deshalb spricht man hier auch von „Naturalunterhalt“.
Wie dies im Einzelfall konkret geschieht, wer welche Aufgaben übernimmt, obliegt der partnerschaftlichen Absprache der Eheleute (vgl. § 1356). Weitere Einzelheiten sind in § 1360a geregelt. Gemäß § 1357 Abs. 1 ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
2.3.4 Eigentumsvermutung
§ 1362 enthält eine für die Soziale Arbeit nicht zentrale Bestimmung zu Gunsten von Gläubigern.
2.3.5 Eheliches Güterrecht
Die folgende Übersicht 8 zeigt die drei Möglichkeiten der Gestaltung des Güterrechts.
Übersicht 8
Eheliches Güterrecht
Es bestehen drei Möglichkeiten der Gestaltung:
1. Gütertrennung durch notariellen Ehevertrag (§ 1414)
2. Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag (§§ 1415 ff.)
3. Zugewinngemeinschaft als gesetzlich vorgesehener Regelfall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde (§§ 1363 ff.); dabei:
– zunächst: Gütertrennung;
– bei Beendigung des Güterstandes: Zugewinnausgleich
Das umfangreichste Thema des gesamten Familienrechts des BGB ist das eheliche Güterrecht, insbesondere das Vertragsgüterrecht, mit fast 200 Paragraphen (§§ 1373 bis 1563). Eheleute können durch notariellen Vertrag nach § 1410 entweder Gütertrennung nach § 1414 oder Gütergemeinschaft nach § 1415 vereinbaren (zur Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Eheverträgen vgl. allerdings BGH FamRZ 2004, 930 sowie FuR 2008, 208). Tun sie dies, wie die meisten Ehepartner, nicht, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 im gesetzlichen Güterstand der so genannten „Zugewinngemeinschaft“.
Bei Letzterem sind in zeitlicher Hinsicht zwei Phasen zu unterscheiden. Zunächst (und überwiegend auf Dauer) besteht Gütertrennung, d. h. die Vermögensgegenstände bleiben weiterhin im Eigentum des jeweiligen Ehepartners. (Nur) im Falle der Ehescheidung (§§ 1564 ff.) bzw. ggf. auch bereits nach 3-jährigem Getrenntleben (§§ 1385 f.) erfolgt der so genannte Zugewinnausgleich auf der Grundlage dessen, was die Eheleute während der Ehezeit erworben haben („Zugewinn“).
„Zugewinn“ ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 Abs. 1). Dabei wird zunächst das Anfangsvermögen jedes Ehegatten ermittelt (§§ 1374 Abs. 1, 1376, 1377), wobei diesem Anfangsvermögen auch während der Ehezeit ererbtes oder geschenktes Vermögen zugerechnet wird (§ 1374 Abs. 2), so dass dieses im Ergebnis auch weiterhin demjenigen Ehegatten in vollem Umfange verbleibt, der es geerbt oder geschenkt bekommen hat. Ggf. sind bei der Ermittlung des Anfangsvermögens allerdings gemäß § 1374 Abs. 3 Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Sodann wird das Endvermögen jedes Ehegatten ermittelt (§§ 1375 Abs. 1, 1376), dem ggf. auch „verschobene“ Vermögenswerte etc. zugerechnet werden (§ 1375 Abs. 2). Im nächsten Schritt wird bei jedem Ehegatten „saldiert“ (Endvermögen minus Anfangsvermögen). Das Ergebnis ist der „Zugewinn“ jedes Ehegatten. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht gemäß § 1378 Abs. 1 die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Fall 1: Beispiel für einen Scheidungsfall
Im Ergebnis steht mithin dem Ehemann ein Differenzbetrag in Höhe von 75.000 (der Hälfte von 150.000) als Ausgleichsforderung gegenüber der Ehefrau zu.
2.3.6 Erbrecht (Buch 5. BGB)
Das Erbrecht baut weit gehend auf familienrechtlichen Grundsätzen und Zusammenhängen auf und privilegiert z. B. im Todesfall den überlebenden Ehegatten (vgl. §§ 1371, 1931 ff.). Außerdem gibt es auf Ehegatten zugeschnittene besondere Regelungen wie z. B. über gemeinschaftliche Testamente (§§ 2265 ff.).
2.3.7 Prozessrecht
Ehegatten haben Zeugnisverweigerungsrechte im Zivil- und im Strafprozess (§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
2.3.8 Sozialrecht
Es gibt eine Reihe privilegierender Vorschriften für Eheleute, z. B. in der Kranken- und Pflegeversicherung (beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen).
2.3.9 Steuerrecht
Die wichtigste Privilegierung von Eheleuten im Steuerrecht erfolgt über das so genannte Ehegattensplitting bei Zusammenveranlagung, wobei der Splitting-Vorteil besonders groß ist, wenn ein Ehepartner über kein oder nur ein geringes Einkommen und der andere über ein sehr großes Einkommen verfügt.
Literatur
Bergschneider, L. (2018): Verträge in Familiensachen. 6. Aufl.
Johannsen, K., Henrich, D. (Hrsg.) (2015): Eherecht. 6. Aufl.
Langenfeld, G., Milzer, L. (2019): Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen. 8. Aufl.
Schulz, W., Hauß, J. (2015): Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung. 6. Aufl.
Fall 2: Eheschließung und Ehewirkungen
1. Die beiden volljährigen Verlobten A und B aus Gelsenkirchen befinden sich im Urlaub im Bayerischen Wald und genießen auf dem Großen Arber den Blick über die herrliche Landschaft. In der Berggastwirtschaft sprechen sie über ihre geplante Heirat. Am Nachbartisch hört dies ein ebenfalls im Urlaub befindlicher Standesbeamter aus München. Dieser „bietet“ an, doch gleich an Ort und Stelle zu heiraten. So geschieht es: A und B erklären „vor dem Standesbeamten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen“ (vgl. § 1310 Abs. 1 Satz 1). Ist die Ehe rechtswirksam zustande gekommen?
2. Gesetzt den Fall, dies hätte sich im Standesamt von Gelsenkirchen zugetragen – mit dem Unterschied, dass der dortige Standesbeamte übersehen hätte, dass B in diesem Fall A´s Schwester war. Was jetzt?
3. Gesetzt den Fall, die volljährigen A und B sind „ordnungsgemäß“ verheiratet. A verlangt nunmehr aber, dass B ihren Beruf aufgibt und nur noch ihn „umsorgt“. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?
4. Nach einigen Jahren Ehe verstehen sich A und B nicht mehr. A möchte nun, dass seine neue Freundin F in die Ehewohnung einzieht und mit ihm im Schlafzimmer schläft. A meint, B könne im Wohnzimmer bleiben. Muss B dies akzeptieren?
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