Reinhard J. Wabnitz - Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit

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Wie sind Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht im deutschen Grundgesetz verankert? Was sollte man über elterliche Sorge und Vormundschaft wissen? Reinhard Wabnitz beantwortet diese und weitere Fragen und vermittelt das relevante Basiswissen des Familienrechts – speziell aufbereitet für Studierende der Sozialen Arbeit. Systematisch und leicht verständlich werden die wichtigsten Regelungen z. B. zu Eheschließung und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften, elterlicher Sorge, Scheidung und Unterhalt, Adoption, Vormundschaft und Pflegschaft dargestellt.
Die 4. Auflage wurde auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht. Besonders berücksichtigt wurden Änderungen im Bereich der elterlichen Sorge.
Mit Fallbeispielen, Prüfungsfragen, Musterlösungen und einem ausführlichen Literaturverzeichnis. Ein Muss für Studierende der Sozialen Arbeit.

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Hingewiesen wird auch auf die „Parallelwerke“ des Autors: „Grundkurs Kinder- und Jugendhilferecht für die Soziale Arbeit“ (5. Aufl. 2019) sowie „Grundkurs Einführung in das Recht für die Soziale Arbeit“ (4. Aufl. 2018), die ebenfalls im Ernst Reinhardt Verlag erschienen sind.

Viel Erfolg und Spaß beim Einstieg in eine für die Soziale Arbeit außerordentlich wichtige und spannende, weil lebens- und praxisnahe Rechtsmaterie!

Wiesbaden, Sommer 2019

Reinhard Joachim Wabnitz

1 Familien und Familienrecht

1.1 Ehe und Familie in Deutschland

Ehe und Familie stellen außerordentlich bedeutende kulturelle und sozialpolitische Themen dar und sind der zentrale und originäre Lebensbereich der meisten Menschen in Deutschland. Ehe und Familie sind auch wesentlicher Gegenstand zahlreicher Wissenschaften: der Sozialarbeitswissenschaft, der Soziologie, der Psychologie, der Bevölkerungswissenschaft, der Statistik, aber auch der Ökonomie, der Philosophie, der Theologie – und nicht zuletzt der Rechtswissenschaft.

Was ist deshalb „Familie“? Manche sagen: „Familie ist dort, wo Kinder sind.“ Dies ist im Wesentlichen zutreffend, wenn dabei auch ausgeblendet wird, dass auch ältere Menschen mit ihren längst erwachsenen „Kindern“ weiterhin eine Familie darstellen. Familie im soziologischen Sinne wird deshalb oft definiert als eine Gruppe von Menschen, bei der im Verhältnis zueinander die einen von den anderen abstammen. Die Rechtswissenschaft folgt diesem soziologischen Grundverständnis. Sowohl für die Soziologie als auch für die Rechtswissenschaft ist es dabei unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, ob beide Eltern mit dem Kind zusammenleben oder „nur“ ein Elternteil, ob es sich um ein Kind, um zwei, drei oder mehr Kinder handelt und ob nur ein Elternteil oder beide Eltern das Sorgerecht haben. Unbeschadet dessen sorgen auch immer öfter soziale Mütter und Väter für Kinder, die nicht von ihnen abstammen.

Was ist „Ehe“? Ehe im Rechtssinne wurde über Jahrhunderte hinweg definiert als „exklusive“, auf Dauer angelegte und aufgrund von staatlichen Regelungen begründete, geschützte und privilegierte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau. Seit dem 1. Oktober 2017 können auch zwei Personen gleichen Geschlechts heiraten. Als soziale Institution war die Ehe ohnehin immer wieder erheblichen Wandlungen unterworfen. In römischen Zeiten hatten gut situierte Männer oft eine zweite Frau, und auch in Deutschland war dies bis ins Mittelalter häufig der Fall. Erst später wurde das Konkubinat abgeschafft. Im Gegensatz dazu bestanden über Jahrhunderte hinweg Eheverbote für Männer, die ökonomisch nicht dazu in der Lage waren, eine Familie zu unterhalten.

Dementsprechend gab es in früheren Zeiten in Deutschland mehr nichteheliche Kinder und Stiefelternteile als heute. Die 1950er und 1960er Jahre, die als die „Blütezeit der Familie“ gelten, waren mithin eher ein historischer Ausnahmefall als die historische Regel, weil das Bedürfnis nach Sicherheit und Geborgenheit sowie nach einem geregelten Leben in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg besonders groß gewesen ist.

Im Grundgesetz von 1949 werden „Ehe und Familie“ noch gleichsam in „einem Atemzug“ genannt (vgl. Art 6 Abs. 1 GG) und auch in den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit im Regelfall als Einheit verstanden: Wer heiratete, wünschte sich fast immer Kinder – oder man heiratete, um sie nicht „unehelich“ auf die Welt kommen zu lassen. Kinderlosigkeit oder Nichtehelichkeit von Kindern wurden sehr häufig als Defizit oder gar als Makel empfunden. Von alledem kann heute nicht mehr die Rede sein.

Auch das Verhältnis zwischen Mann und Frau einerseits und zwischen Eltern und Kindern andererseits hat sich im Lauf der Jahrhunderte immer wieder, ganz besonders jedoch in den letzten Jahrzehnten, grundlegend geändert. Zur Zeit des Inkrafttretens des BGB im Jahre 1900, im wilhelminischen Kaiserreich, war der Mann und Vater eine fast uneingeschränkte Herrscherfigur in Ehe und Familie, während die Frau wenig und die Kinder fast überhaupt nicht „mit zu reden“ und mit zu entscheiden hatten. Der Mann konnte der Frau die Berufstätigkeit untersagen und hatte die „elterliche Gewalt“, wie dies damals lautete, über die Kinder.

Erst seit den 1950er Jahren des vergangenen Jahrhunderts begann der deutsche Gesetzgeber, die Rechte von Mann und Frau – und übrigens auch von nichtehelichen und ehelichen Kindern – schrittweise anzugleichen. Deren volle rechtliche Gleichstellung wurde jedoch erst in den 1990er Jahren verwirklicht.

Die derzeit zumeist diskutierten Entwicklungen im Zusammenhang mit Ehe und Familie sind u. a. folgende:

• grundlegende Veränderungen im Partnerschaftsverhältnis vor dem Hintergrund der Forderung nach einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf,

• die Auflösung traditioneller Haushaltsformen,

• Ehescheidungen,

• die steigende Zahl von Alleinerziehenden,

• der Anstieg der nichtehelichen Lebensgemeinschaften und

• ein Absinken der Geburtenraten.

Zurzeit wird in Deutschland etwa jede dritte Ehe geschieden. Dies hat nicht nur mit einer besseren wirtschaftlichen und rechtlichen Absicherung von Frauen und einem Nachlassen der Geltungskraft sozialer und religiöser Normen zu tun, sondern auch mit der Entwicklung der Ehedauer. Vor 100 Jahren war noch etwa jede dritte Ehe schon nach etwa 20 Jahren durch Tod eines Ehegatten beendet. Heute dauert eine Ehe, die im Alter von etwa 30 Jahren geschlossen und nicht geschieden wird, in den europäischen Ländern je nach den Sterbeverhältnissen 40 Jahre oder länger.

Grundlegend verändert hat sich in den Industriestaaten auch die Größe von Familien. Heute dominiert die Ein- und Zweikinderfamilie, die Drei- und Vierkinderfamilien sind sehr selten geworden.

Dies alles hat auch zu einem drastischen Geburtenrückgang in Deutschland, aber auch in anderen Ländern geführt. Seit über 40 Jahren werden in Deutschland ca. ein Drittel zu wenig Kinder geboren, als rein rechnerisch erforderlich wären, um einen gleichmäßigen Bevölkerungsaufbau zu gewährleisten. Statt der „notwendigen“ 2,1 Kinder pro erwachsenes Paar bzw. pro Frau waren es relativ konstant in Deutschland nur noch ca. 1,3 bis 1,4 Kinder pro Frau, die rein statistisch gesehen das Licht der Welt erblicken. Inzwischen sind es vor allem aufgrund von Zuwanderung wieder ca. 1,5 Kinder pro Frau.

Die Ehe als Lebensform wird nach wie vor hoch bewertet: Die große Mehrheit der Frauen und Männer in West- und Ostdeutschland (mit geringfügigen Unterschieden) halten die Ehe nach wie vor für sinnvoll und erstrebenswert. Kinder werden dabei – nachdem sie nicht mehr für die soziale Absicherung ihrer Eltern aufkommen müssen – als Möglichkeit der Lebenserfüllung der Eltern gesehen, als Quelle der Freude und als persönliche Bereicherung.

Generell lässt sich feststellen, dass eine Gesellschaft ohne Kinder eine Gesellschaft ohne Zukunft ist. Auch könnten Staat und Gesellschaft die von Familien erbrachten Leistungen weder bezahlen noch organisieren, geschweige denn Humanität, Liebe, Geborgenheit und solidarisches Mit- und Füreinander in ähnlicher Weise gewährleisten.

Familie ist einerseits der „privateste Raum“ der meisten Menschen, in den sich der Staat grundsätzlich nicht einmischen sollte. Familie ist andererseits aber auch keine reine „Privatsache“, sondern das Fundament von Staat und Gesellschaft, das Familienpolitik und Familienrecht stützen, fördern und stabilisieren sollen. Schließlich ist Familie aber leider auch ein Bereich, in dem tausendfach Elend, Vernachlässigung und Gewalt vorkommen, so dass den jeweils „schwächeren“ Familienmitgliedern geholfen werden muss. Für all dies braucht es nicht zuletzt rechtliche Regelungen – insbesondere im Familienrecht.

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