3. Alternative: Die Eltern suchen Unterstützung in schwierigen Situationen: z. B. durch Eheberatung oder Beratung in Fragen von Trennung, Scheidung oder bei Sorge-, Umgangs- oder Unterhaltsfragen (§§ 17, 18 SGB VIII).
4. Alternative: Die Eltern haben im Falle von (drohenden) Erziehungsdefiziten Bedarf hinsichtlich spezieller sozialpädagogischer Hilfe und Unterstützung im konkreten Einzelfall und damit Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII):
– Beantragen die Eltern eine solche Hilfe nicht, erhalten sie auch keine Hilfe / Unterstützung. Der Grundsatz lautet: keine Zwangshilfen in die Familie!
– Grenze jedoch bei Kindeswohlgefährdung – dann Maßnahmen ggf. auch gegen den Willen der Eltern nach §§ 8a, 42 SGB VIII sowie § 1666 BGB.
1.3 Familienrecht im BGB und in anderen Gesetzen
1.3.1 Systematische Differenzierung
Es gibt eine große Anzahl von Gesetzen des Familienrechts im BGB und in anderen Gesetzen. Dabei kann man systematisch folgende Arten von familienrechtlichen Gesetzen unterscheiden:
• Familiengesetze des Zivilrechts: Im Zivilrecht geht es um Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen (des Zivilrechts), die sich regelmäßig „gleich geordnet“ gegenüberstehen.
• Familiengesetze des öffentlichen Rechts: Das öffentliche Recht ist dadurch gekennzeichnet, dass auf zumindest einer Seite der Rechtsbeziehungen ein Träger hoheitlicher Verwaltung steht – oft, aber nicht immer, in einem Überordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger.
• Materiell-rechtliche Gesetze des Familienrechts: Materielles Recht regelt, was Recht ist bzw. was rechtens ist.
• Formell-rechtliche Gesetze des Familienrechts: Das formelle Recht oder Verfahrens- oder Prozessrecht regelt demgegenüber, wie Recht (zumeist über Gerichte) durchgesetzt wird.
Es gibt mithin jeweils materiell- und formell-rechtliche Gesetze sowohl des Zivilrechts als auch des öffentlichen Rechts. Über allen diesen Gesetzen steht – als oberste Rechtsquelle – das Grundgesetz.
In den Tabellen 1und 2werden die wichtigsten Gesetze des Familienrechts entsprechend der oben vorgenommenen systematischen Differenzierung benannt.
Tab. 1: Zivilrechtliche Gesetze des Familienrechts
Materielles Recht |
Formelles Recht |
BGB 4. Buch Familienrecht |
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) |
BGB 1., 2., 5. Buch |
Zivilprozessordnung (ZPO) |
Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) |
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) |
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) |
Versorgungsausgleichsgesetz |
Personenstandsgesetz (PStG) |
Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) |
Betreuungsbehördengesetz |
Tab. 2: Öffentlich-rechtliche Gesetze des Familienrechts
Materielles Recht |
Formelles Recht |
Sozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe |
Sozialgesetzbuch VIII. Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) |
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) |
Einkommensteuergesetz (EstG) |
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Bundeskindergeldgesetz (BKGG) |
Sozialgerichtsgesetz (SGG) |
Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) |
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Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) |
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) |
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) |
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Haager Kinderschutzabkommen |
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UN-Kinderrechts-Konvention |
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1.3.2 Das Familienrecht im BGB
Das BGB beinhaltet fünf Bücher. Das wichtigste Gesetz des Familienrechts ist das Buch 4. BGB Familienrecht mit über 600 Paragraphen. Es gliedert sich in die drei großen Abschnitte „Bürgerliche Ehe“ (§§ 1297 bis 1588), „Verwandtschaft“ (§§ 1589 bis 1772) und „Vormundschaft, Pflegschaft und Rechtliche Betreuung“ (§§ 1773 bis 1921). Entsprechend seiner großen Bedeutung für die Soziale Arbeit wird der mittlere Abschnitt „Verwandtschaft“ in denKapiteln 4 bis 10 dieses Buches besonders ausführlich behandelt.
Über das Buch 4. des BGB Familienrecht hinaus gibt es auch familienrechtliche Regelungen in Buch 1. des BGB (Allgemeiner Teil), in Buch 2. (Schuldrecht) sowie in Buch 5. des BGB (Erbrecht), das wiederum in weiten Teilen auf familienrechtlichen Grundsätzen nach dem Buch 4. aufbaut.
Bereits ganz am Anfang des BGB, im allgemeinen Teil, werden wichtige Regelungen getroffen, die für das Familienrecht und für die übrigen Bücher des BGB von Bedeutung sind, z. B. über die für Minderjährige wichtigen Altersstufen (siehe Tabelle 3).
Tab. 3: Die wichtigsten Altersstufen im Recht
Alter |
Rechtsposition |
Vollendung der Geburt |
Rechtsfähigkeit § 1 |
Vollendung des 7. Lebensjahres |
beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 106 bis 113),beschränkte Deliktsfähigkeit (§ 828 Abs. 2) |
Vollendung des 14. Lebensjahres |
volle Religionsmündigkeit nach dem RKEG,beschränkte Strafmündigkeit (§§ 1, 3 JGG),Anhörungsrechte (§ 159 FamFG),Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),Einwilligung in die Adoption (§ 1746) |
Vollendung des 15. Lebensjahres |
Antragsrechte im Sozialrecht (§ 36 SGB I) |
Vollendung des 16. Lebensjahres |
beschränkte Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 1) |
Vollendung des 18. Lebensjahres |
Volljährigkeit § 2 |
Vollendung des 25. (21.) Lebensjahres (siehe Kapitel 10.1.1) |
Adoptionsfähigkeit (§ 1743) |
Vertiefung: Das BGB war nach über 20-jährigen Vorarbeiten im Jahre 1896 vom Reichstag verabschiedet worden und mit einer Reihe von anderen Gesetzen am 01.01.1900 in Kraft getreten. Es entsprach weit gehend den damaligen politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen, die noch bis in die Zeit der Weimarer Republik hinein fortwirkten. Zu grundlegenden Änderungen kam es nach der nationalsozialistischen Diktatur erst in den 1950er und dann vor allem seit den 1970er Jahren (vgl. dazu auch Deutscher Bundestag (2013); 14. Kinder- und Jugendbericht, 263).
Das EGBGB, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, stammt ebenfalls aus den Jahren 1896 / 1900. Wichtig ist das – wiederholt geänderte – EGBGB weiterhin mit Blick auf Rechtsverhältnisse von Bürgerinnen und Bürgern aus der früheren DDR und mit Blick auf Rechtsbeziehungen zwischen Deutschen und Ausländern, wo sich z. B. die Frage stellen kann, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet: das deutsche BGB oder das amerikanische, spanische, türkische Zivilgesetzbuch etc.
Meilensteine familienrechtlicher Reformen waren mehrere Gesetze zur Verbesserung der Rechte der Frau seit den 1950er Jahren; die Eherechtsreformgesetzgebung 1977, mit der im Scheidungsverfahren das Verschuldens- durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst worden ist, die Gesetzgebung zur Reform der elterlichen Sorge 1979 / 1980, durch die die „elterliche Gewalt“ über Kinder durch das elterliche Sorgerecht abgelöst worden ist, und die Einführung der Rechtlichen Betreuung 1992.
Eine besonders tief greifende Reform des Kindschaftsrechts erfolgte 1998 mit wiederum grundlegenden Veränderungen des elterlichen Sorgerechts und der rechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Außerdem wurden durch insgesamt vier Kindschaftsrechtsreformgesetze auch das Abstammungs-, das Namens-, das Umgangs-, das Adoptionsrecht sowie das einschlägige Verfahrensrecht neu geordnet und die Beistandschaft eingeführt. Das Unterhaltsrecht wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 grundlegend novelliert. Mit Wirkung vom 01.09.2009 sind das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten, mit Wirkung vom 19.05.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Seit dem 01.10.2017 gilt das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts.
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