1.2 Familienrecht und Grundgesetz
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die ranghöchste innerstaatliche Rechtsquelle, enthält im Wesentlichen fünf zentrale Verfassungsbestimmungen, die für Ehe und Familie wichtig sind und die in der Übersicht 1 aufgeführt sind.
Übersicht 1
Familienrecht und Grundgesetz (GG)
1. Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie
– besonderer Schutz der staatlichen Ordnung
2. Art. 3 Abs. 2 Satz 1
– Gleichberechtigung von Mann und Frau
3. Art. 6 Abs. 2 Pflege und Erziehung der Kinder
– als Recht und Pflicht der Eltern (Satz 1)
über die die staatliche Gemeinschaft wacht, so genanntes „Staatliches Wächteramt“ (Satz 2)
4. Art. 6 Abs. 4 Mutterschutz
– Anspruch auf Schutz / Fürsorge
5. Art. 6 Abs. 5 Kinder
– Gleichberechtigung von nichtehelichen und ehelichen Kindern
Von besonderer Bedeutung für das Familienrecht sind primär Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.
1.2.1 Besonderer Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen „Ehe und Familie“ unter dem „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“.
Vertiefung: Dies bedeutet nach der Rechtsprechung insbesondere Folgendes:
• Art. 6 Abs. 1 GG ist ein „klassisches“ Freiheitsrecht im Sinne der im 18. und 19. Jahrhundert erkämpften „Abwehrrechte“ gegen den (damals noch obrigkeitlichen) Staat. Danach war und ist die spezifische Privatsphäre von Ehe und Familie grundsätzlich vor äußerem Zwang durch den Staat geschützt, und der Staat ist verpflichtet, dies zu respektieren und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55; 24, 119; 66, 84; 68, 256).
• Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsformen schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Es wird also eine Benachteiligung von Ehegatten und von Alleinerziehenden gegenüber Ledigen, z. B. im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 61, 319; 68, 143), untersagt.
• Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie „als solche“, als besondere Lebensordnung (Institution), und enthält demgemäß eine so genannte „Institutsgarantie“ (vgl. BVerfGE 31, 58).
• Und schließlich trifft Art. 6 Abs. 1 GG eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts. Daraus ergibt sich einerseits das Verbot für den Staat, Ehe und Familie zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, andererseits aber auch das Gebot, Ehe und Familie durch Gesetze und durch sonstige staatliche Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55). Allerdings lässt sich aus diesem allgemeinen Förderungsgebot kein konkreter Anspruch auf bestimmte staatliche Maßnahmen und Leistungen herleiten. Bei der Festlegung derselben kommt dem Staat deshalb ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 23, 258; 75, 348).
1.2.2 Elternrechte und Staatliches Wächteramt
Von ebenfalls fundamentaler Bedeutung ist des Weiteren Art. 6 Abs. 2 GG. Dieser Artikel enthält zwei Sätze. Nach Satz 1 sind Pflege und Erziehung der Kinder „zuvörderst“ (also: in erster Linie) Recht und Pflicht der Eltern. In dieses verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht darf der Staat mithin grundsätzlich nicht eingreifen – es sei denn, das Kindeswohl wäre gefährdet.
Deshalb wird Art. 6 Abs. 2 Satz 1 durch den Satz 2 ergänzt, wonach der Staat über „deren Betätigung“ (also: die Wahrnehmung von Elternrechten und -pflichten) wacht. Aufgrund dieses „staatlichen Wächteramtes“ muss der Staat z. B. bei Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung eingreifen. Die zuständigen Stellen sind mithin befugt und ggf. verpflichtet, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dabei auch Elternrechte einzuschränken.
Auf diesen Verfassungsnormen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG bauen sowohl das Familienrecht als auch das Kinder- und Jugend- hilferecht (nach dem SGB VIII) auf (siehe dazu auch Deutscher Bundestag (2013); 14. Kinder- und Jugendbericht, 260 f. sowie Übersicht 2).
Übersicht 2
Grundgesetz, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht
Die beiden zentralen Verfassungsnormen des |
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG |
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG |
„Elternrechte / -pflichten“ |
„Staatliches Wächteramt“ |
werden insbesondere konkretisiert durch: |
das Buch 4. BGB (Familienrecht) –– §§ 1626 ff. Elterliche Sorge –– §§ 1773 ff. Vormundschaft |
Art. 6 Abs. 3 GG und das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe): Schutzaufgaben des Jugendamtes (§§ 8a, 42 ff. SGB VIII); ferner: Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (§§ 1666 ff. BGB) |
„Dazwischen“ gibt es umfassende präventive sowie Familien unterstützende, ergänzende und ggf. ersetzende Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 11 bis 41 SGB VIII). |
Im Grundgesetz selbst können nur ganz zentrale Wert- und Verfassungsentscheidungen getroffen werden. Von daher bedürfen Normen des Grundgesetzes der Konkretisierung durch die so genannten einfachen Gesetze des Bundes und der Länder. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird dementsprechend vor allem konkretisiert durch das elterliche Sorgerecht in den §§ 1626 ff. des Buches 4. BGB Familienrecht. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG („staatliches Wächteramt“) wird zum einen konkretisiert durch die genannten Paragraphen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) mit Aufgaben des Jugendamtes und andererseits durch Eingriffsbefugnisse des Familiengerichts (aufgrund von § 1666 BGB; siehe dazu Kapitel 10). Zwischen diesen beiden Polen liegt ein breites Feld von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Unter dem „Dach“ von Art. 6 Abs. 2 GG entfalten sich mithin Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht in einer mannigfach aufeinander bezogenen Weise. In Buch 4. BGB Familienrecht wird an zahlreichen Stellen auf das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verwiesen, und umgekehrt wird an etlichen Stellen im SGB VIII das Regelwerk des Buches 4. BGB Familienrecht vorausgesetzt. Das 4. Buch Familienrecht (BGB) und das SGB VIII bilden also in weiten Teilen gleichsam eine Einheit, die getrennt voneinander nicht vollständig begriffen werden kann. Allein aus didaktischen und systematischen Gründen empfiehlt es sich allerdings, den Einstieg in das Familienrecht und in das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) zunächst „getrennt“ zu suchen, um danach verstärkt auf die jeweiligen Zusammenhänge und Verflechtungen einzugehen.
Vertiefung: Aus der Sicht des Elternrechts rankt sich das Kinder- und Jugendhilferecht gleichsam „zwiebelförmig“ um dieses herum. Das SGB VIII beinhaltet grundsätzlich freiwillige Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, aber nicht in Anspruch genommen werden müssen. Entsprechend den in Übersicht 3 gekennzeichneten vier Alternativen gestaltet sich das Kinder- und Jugendhilferecht – aus Sicht der grundgesetzlich verbürgten Elternrechte – jedoch schrittweise „intensiver“: bis hin schließlich zu dem Punkt, wo etwa bei Kindeswohlgefährdung sogar Eingriffe in die Elternrechte (durch das Familiengericht) erforderlich sind.
Übersicht 3
Elternrecht und Kinder- und Jugendhilfe
Eltern / Alleinerziehende haben die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie §§ 1626 ff. BGB):
1. Alternative: Die Eltern gewährleisten günstige Entwicklungsbedingungen für ihre Kinder (entsprechend §§ 1626 ff. BGB): Es sind keine Maßnahmen nach dem SGB VIII erforderlich.
2. Alternative (faktisch der häufigste Fall!): Die Eltern suchen ergänzende / unterstützende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe: z. B. in Form von Kindesbetreuung oder -pflege (§§ 22 ff. SGB VIII), Familienbildung, -freizeiten, -erholung, Frühen Hilfen (§ 16 SGB VIII) oder von speziellen Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 19 bis 21 SGB VIII).
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