Philipp S. Fischinger - Arbeitsrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Philipp S. Fischinger - Arbeitsrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Arbeitsrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Arbeitsrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Dieses neue Lehrbuch zum Arbeitsrecht dient in erster Linie der Vorlesungsbegleitung und Prüfungsvorbereitung von fortgeschrittenen Jurastudierenden im Pflichtfach. Es stellt klar und einprägsam die Grundlagen und Grundbegriffe des Arbeitsrechts dar und erläutert diejenigen Bereiche aus dem Arbeitsrecht intensiv sowie klausur-didaktisch vertieft, die im Hinblick auf Examensrelevanz bedeutsam sind.Behandelt werden daher u.a.die Grundlagen und der Arbeitsnehmerbegriff,die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,die Diskriminierungsverbote des AGG,betriebliche Übung und Gleichbehandlungsgrundsatz,die Haupt- und Nebenpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,Haftungsbesonderheiten im Arbeitsleben,die Befristung von Arbeitsverhältnissen sowiedie Änderung von Arbeitsbedingungen.Viele Beispiele aus der Praxis,
über 80 Fälle mit Lösungsskizzen und
zahlreiche Prüfungsschemata machen den Lernstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe arbeitsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Ein abschließendes Kapitel ist der arbeitsrechtlichen Klausur und ihrem Aufbau gewidmet.

Arbeitsrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Arbeitsrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses› B. Abschluss des Arbeitsvertrags › I. Einigung

I. Einigung

156

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der (wirksame) Arbeitsvertrag (zur Frage, was geschieht, wenn dieser nichtig ist, vgl. Rn. 186 ff.). Als Unterfall des Dienstvertrages kommt dieser wie jeder andere Vertrag auch durch zwei korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme)zustande, es gelten im Grundsatz die allgemeinen Regelungen des BGB AT (insb. §§ 145 ff. BGB). Eine Stellenausschreibung durch den Arbeitgeber oder die Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch stellt ebenso wenig ein bindendes Angebot dar wie es umgekehrt die Übersendung einer Bewerbung tut; vielmehr handelt es sich hierbei jeweils nur um eine invitatio ad offerendum.[80]

157

Erforderlich ist, dass sich die beiden präsumtiven Vertragspartner wirksam auf die essentialia negotiieinigen, sprich über die vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistungeneinerseits, den dafür im Gegenzug vom Arbeitgeber zu erbringenden Arbeitslohnandererseits. In diesem Kontext sind drei Besonderheiten zu beachten, die verhindern sollen, dass ein wirksamer Vertragsschluss an einem Einigungsmangel über die essentialia negotii scheitert:

Fehlt eine Entgeltabredeinsgesamt, so gilt nach § 612 I BGB„eine Vergütung […] als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Damit wird zwar nach zutreffender Auffassung nicht das Vorliegen eines Dienstvertrages fingiert,[81] es wird aber verhindert, dass der Vertragsschluss an der fehlenden Entgeltabrede scheitert (was anderenfalls wegen eines offenen Dissenses der Fall wäre, § 154 I 1 BGB). Ob eine „Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“ hängt v.a. vom Umfang und der Dauer der Dienste, der Verkehrssitte und den Berufs- und Erwerbsverhältnissen des Dienstleistenden ab.[82] Entscheidend ist ein objektiver Maßstab, nicht die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten.[83] Wenn die erbrachten Dienstleistungen zum Beruf des Dienstleistenden zählen, kann regelmäßig nicht von einer unentgeltlichen Dienstleistung ausgegangen werden.[84] Umgekehrt kann bei reinen Gefälligkeiten regelmäßig keine Vergütung erwartet werden (näher zu § 612 Abs. 1 BGB s. auch Rn. 370 ff.).
Waren sich die Parteien zwar über die Entgeltlichkeit der Dienstleistung einig, haben sie aber nicht die (konkrete) Höhe der Vergütungvereinbart, scheitert auch daran der Vertragsschluss nicht, greift in diesem Fall doch § 612 II BGBein. Er ist sowohl anwendbar, wenn die Parteien überhaupt keine Abrede über die Höhe der Vergütung getroffen haben, als auch, wenn sie zwar eine Abrede trafen, diese aber – z.B. wegen Sittenwidrigkeit – nichtigist (vgl. Rn. 391 ff.).[85] Als Auslegungsreglung[86] gibt er vor, dass in diesem Fall entweder eine Taxe oder, so eine solche nicht existiert, die „übliche Vergütung“ als vereinbart anzusehen sei. „Taxen“ sind staatlich festgesetzte Vergütungssätze (z.B. im RVG für Rechtsanwälte oder in der GOÄ für Ärzte). „Üblich“ ist die Vergütung, die am gleichen Ort in gleichen oder vergleichbaren Berufen für vergleichbare Arbeit unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (insb. Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen, Dauer der Betriebszugehörigkeit) bezahlt zu werden gepflegt wird; das ist i.d.R. der übliche Tariflohn.[87] Existiert weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung, so ist vorrangig zu prüfen, ob die Vergütungshöhe durch ergänzende Vertragsauslegungbestimmt werden kann;[88] ist auch das nicht möglich, wird man ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitnehmers (§§ 316, 315 I BGB) annehmen können, wobei er bei dessen Ausübung nach billigem Ermessen handeln muss (§ 315 III BGB).[89]
Fehlt eine Einigung über den konkreten zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungspflicht, so scheitert auch daran – trotz Fehlens einer § 612 BGB vergleichbaren Regelung – der Vertragsschluss nicht. Vielmehr ist im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis anzunehmen, dessen Umfang entweder durch einen Rückgriff auf Tarifrecht oder die betriebsübliche Arbeitszeit zu ermitteln ist.[90]

§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses› B. Abschluss des Arbeitsvertrags › II. Wirksamkeitshindernisse

II. Wirksamkeitshindernisse

158

Auch in Bezug auf mögliche Wirksamkeitshindernisse gelten im Arbeitsrecht im Ausgangspunkt keine Besonderheiten, m.a.W. es gelten die §§ 116-118 BGB[91] ebenso wie die §§ 164 ff. BGB und die §§ 104 ff. BGB. Hinzuweisen ist aber auf folgende Aspekte, die im Arbeitsleben relevant werden können:

1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Arbeitsverhältnis

159

Ist der Arbeitgeberin der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist § 112 I 1 BGBzu beachten. Danach gilt: Hat der gesetzliche Vertreter den minderjährigen Arbeitgeber zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, so handelt es sich um einen beschränkten Generalkonsens[92] mit der Folge, dass der Minderjährige für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig ist, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Das umfasst insb. auch den Abschluss (sowie die Beendigung) von Arbeitsverträgen mit einzustellenden Arbeitnehmern.[93]

160

Ist umgekehrt der Arbeitnehmerin der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er angesichts der mit Arbeitsverhältnissen verbundenen Haupt- und Nebenpflichten nach §§ 2, 106, 107 BGB der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Der Zustimmung des Familiengerichtsbedürfen die Eltern – anders als ein Vormund – nicht, weil § 1643 I BGB nicht auf § 1822 Nr. 7 BGB verweist.[94]

161

Bei einem minderjährigen Arbeitnehmer ist ferner § 113 I 1 BGBzu beachten. Danach gilt: Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Im Rahmen dieser partiellen Geschäftsfähigkeitkann der Minderjährige mithin ohne gesonderte (Einzel-)Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einen Arbeitsvertrag eingehen, diesen ändern und ihn durch Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags beenden;[95] das gilt aber nicht für ungewöhnliche, den Minderjährigen übermäßig belastende Vereinbarungen (z.B. branchenunübliche Vertragsstrafen oder Wettbewerbsverbote).[96] Umfasst ist von dem beschränkten Generalkonsens hingegen auch der Beitritt zu einer Gewerkschaft.[97] § 113 BGB gilt nur für Arbeits-, nicht aber Berufsausbildungsverhältnisse.[98]

162

Beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist auch das JArbSchGzu beachten. Die Beschäftigung von Kindern – also Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, § 2 I JArbSchG – sowie von Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 III JArbSchG), ist grundsätzlich verboten (§ 5 I JArbSchG); ein dagegen verstoßender Arbeitsvertrag ist nach zutreffender Ansicht aber dennoch wirksam,[99] Folge des Verstoßes ist mithin nur, dass das Kind nicht beschäftigt werden darf. Erst recht nicht nichtig sind Arbeitsverträge mit Jugendlichen, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 II JArbSchG), hier existieren nur besondere Schutzvorschriften für die Vertragsdurchführung (z.B. zur Nachtruhe, § 14 JArbSchG[100]).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Arbeitsrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Arbeitsrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Arbeitsrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Arbeitsrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.