145
Vom Fragerecht des Arbeitgebers (und seinen Beschränkungen) ist die Frage zu unterscheiden, ob der Bewerber von sich aus – also ungefragt– bestimmte Umstände aufdecken muss. Das ist grundsätzlich zu verneinen, ist es doch Aufgabe jeder Vertragspartei, durch entsprechende Fragen selbst zu entscheiden, welche Umstände für sie für die Entscheidung über den Vertragsabschluss maßgeblich sind.[66]
146
Ausnahmsweisefolgt aus § 242 BGBeine Offenbarungspflicht, wenn unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben zu erwarten ist, dass der Bewerber den Arbeitgeber über den Umstand aufklärt. Das ist v.a. zu bejahen, wenn infolge des Umstands die Erfüllungder Arbeitsverpflichtungfür einen nicht unerheblichen Zeitraum unmöglichoder jedenfalls entscheidend beeinträchtigtwäre.[67] Weitere Voraussetzung für eine Offenbarungspflicht ist ferner, dass eine entsprechende Frage zulässigwäre.
Beispiele:
Ein LKW-Fahrer muss seine Alkoholabhängigkeit offenlegen;[68] besteht ein Wettbewerbsverbot, das der angestrebten Tätigkeit widerspricht, so ist das zu offenbaren;[69] ist demnächst eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe anzutreten, so ist auch das mitzuteilen.[70]
147
In Fall 5hätte P auch ohne eine entsprechende Frage des A seine Pädophilie offenlegen müssen, handelt es sich doch angesichts der erheblichen Gefährdung des Wohls der P anvertrauten Kinder um einen für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Umstand (Fortsetzung Rn. 177).
4. Folgen der Lüge/unterlassenen Offenlegung
148
Lügt der Bewerber auf eine Frage des Arbeitgebers oder deckt er einen Umstand nicht auf, so hängen die Rechtsfolgen davon ab, ob die Frage nach den obigen Grundsätzen zulässig war (bzw. eine Offenbarungspflicht bestand):
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War die Frage zulässig(bzw. bestand eine Pflicht, den Umstand ungefragt zu offenbaren), so stellt die Lüge/Nicht-Offenlegung – je nachdem durch aktives Tun oder Unterlassen – eine arglistige und widerrechtliche Täuschung dar, die den Arbeitgeber im Grundsatz zur Anfechtungdes zustande gekommenen Arbeitsvertrages nach § 123 I Alt. 1 BGB berechtigt (zu möglichen Ausnahmen wegen § 242 BGB vgl. Rn. 183). Überdies verletzt der Bewerber mit der Lüge vorvertragliche Pflichten, so dass – einen Schaden vorausgesetzt – ggf. Schadensersatzansprüchedes Arbeitgebers aus §§ 311 II, 280 I, 241 II BGB (und ggf. §§ 823 II BGB, 263 StGB) in Betracht kommen. |
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Anders verhält es sich, wenn die Frage unzulässigwar (bzw. keine Offenbarungspflicht bestand). Eine widerrechtliche Täuschung liegt hier wegen des dem Bewerber zustehenden „Rechts zur Lüge“ nicht vor, eine Anfechtung des Arbeitsvertrages scheidet ebenso aus wie Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers.[71] Denkbar sind vielmehr umgekehrt Schadensersatzansprüche des Bewerbers nach § 15 I bzw. II AGG(näher Rn. 273 ff.). |
5. Weitere Informationsquellen für den Arbeitgeber
Hinweis:
Die folgenden Aspekte sind eher nicht klausurrelevant.
a) Zeugnis eines vormaligen Arbeitgebers
149
Oft wird der Bewerber ein Zeugnis über seine früheren Berufstätigkeiten vorlegen (zum Zeugnisanspruch näher Rn. 1149 ff.). Dessen Informationswert ist für den anwerbenden Arbeitgeber aber oft zweifelhaft, tendieren Arbeitgeber zur Vermeidung „hässlicher“ Zeugnisstreitigkeiten mit ausscheidenden Arbeitnehmern – und/oder einem fehlerhaften Verständnis des Wohlwollengrundsatzes (s. Rn. 1151) – doch zur Ausstellung „arbeitnehmerfreundlicher“ Zeugnisse. Damit aber geht der mit ihnen intendierte Erkenntniswert ein gutes Stück weit verloren.
b) Auskunftseinholung bei einem früheren Arbeitgeber
150
Auch deshalb wäre es aus Sicht des anwerbenden Arbeitgebers „interessant“, direkt bei einem alten Arbeitgeber Auskunft einzuholen. In Ermangelung eines eindeutigen Verbots im BDSG und der DSGVO wird man das nach geltender Rechtslage und in Übereinstimmung mit der klassischen Auffassung des BAG[72] für grundsätzlich zulässig halten müssen, und zwar sogar ohne oder gar gegen den Willen des Bewerbers.[73] Allerdings bestehen natürlich auch hier die Grenzen des Fragerechts des Arbeitgebers gegenüber dem Bewerber.[74] Es darf daher z.B. beim früheren Arbeitgeber nicht nach der sexuellen Identität des Bewerbers gefragt werden.
151
Zulässig ist die Auskunftseinholung beim früheren Arbeitgeber unzweifelhaft, wenn der Bewerber sich damit freiwillig einverstandenerklärt oder seinen früheren Arbeitgeber sogar zur Auskunftserteilung aufgefordert hat.[75] Auch dann sind aber die dem direkten Fragerecht des Arbeitgebers gezogenen Grenzen zu beachten.
152
Erteilte der alte Arbeitgeber dem neuen gegenüber Auskunft, ohne dazu nach diesen Grundsätzen berechtigt gewesen zu sein, so haftet er dem Bewerber wegen der darin liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Schadensersatz.[76] Ein Einstellungsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber besteht allerdings nicht.
153
War der frühere Arbeitgeber zwar nach den obigen Grundsätzen berechtigt, gegenüber dem neuen Arbeitgeber Auskunft zu geben, erteilte er aber falsche Auskünfte, so ist zu unterscheiden:
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Handelt es sich um eine wahrheitswidrig günstige Auskunft(z.B. weil für das neue Arbeitsverhältnis relevante Straftaten verschwiegen werden) und wird der Bewerber (auch) deswegen eingestellt, kommt eine Schadensersatzhaftung des alten gegenüber dem neuen Arbeitgeber nach den gleichen Grundsätzen wie bei einem unrichtig günstigen Zeugnis in Betracht (s. dazu Rn. 1153). |
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War die Auskunft dagegen wahrheitswidrig ungünstig(wurde z.B. fälschlich der Bewerber als faul bezeichnet) und wird der Bewerber nur deshalb nicht eingestellt, so haftet der alte Arbeitgeber ihm wegen Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht auf materiellen Schadensersatz (§§ 280 I, 241 II BGB); Schaden ist im Grundsatz der ihm beim neuen Arbeitgeber entgehende Arbeitslohn. Verletzt die falsche Auskunft zudem sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht, so kann er wegen des damit einhergehenden immateriellen Schadens eine Entschädigung verlangen, § 823 I BGB.[77] |
c) Eignungsuntersuchungen
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Der Arbeitgeber kann den Bewerber ferner über diverse Eignungsuntersuchungen „auf Herz und Nieren testen“ (z.B. Assessment-Center, psychologische Tests, graphologische Gutachten). Weil diese aber in der Regel ebenfalls einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers darstellen, sind solche Einstellungstests nur zulässig, soweit sie zur Ermittlung der Eignung für die angestrebte Tätigkeit geeignet und erforderlichsind und der Bewerber ihnen zugestimmthat.[78]
155
Soweit nicht ohnehin bereits durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben (so z.B. § 32 I JArbSchG), kann der Arbeitgeber ferner eine ärztliche Untersuchungdes Bewerbers verlangen, aber nur insoweit, als diese überprüft, ob der Bewerber den psychischen und physischen Anforderungen des angepeilten Arbeitsplatzes voraussichtlich gerecht werden wird.[79]
§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses› B. Abschluss des Arbeitsvertrags
B. Abschluss des Arbeitsvertrags
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