§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts› E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung › II. Inhalt des Tarifvertrags und Wirkung der Tarifnormen
II. Inhalt des Tarifvertrags und Wirkung der Tarifnormen
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Neben den „Rechte[n] und Pflichten der Tarifvertragsparteien“ enthält der Tarifvertrag gemäß § 1 TVG Rechtsnormenüber (u.a.) den Abschluss, Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Es ist dieser sog. normative Teildes Tarifvertrages, der ihn zu einem besonderen Instrument macht, das im übrigen Zivilrecht (mit Ausnahme der Betriebsvereinbarung) keine Entsprechung hat.
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Nach § 4 I 1 TVGhaben diese Tarifnormen unmittelbare und zwingende Wirkung. Mit unmittelbarerWirkung ist gemeint, dass die Tarifnormen auch dann gelten, wenn ihre Existenz den Arbeitsvertragsparteien unbekannt ist und/oder ihre Geltung nicht gewünscht ist. Die zwingendeWirkung erklärt die Normen des Tarifvertrags für unabdingbar; eine gegen den Tarifvertrag verstoßende Absprache der Arbeitsvertragsparteien entfaltet also keine Wirkung. Das gilt nach § 4 III Alt. 2 TVGjedoch nicht, soweit die arbeitsvertragliche Abrede eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers enthält. Dieses sog. Günstigkeitsprinziperlaubt es den Arbeitsvertragsparteien, Absprachen zu treffen, die zugunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen (z.B. höheres Gehalt, längerer Urlaub).
§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts› E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung › III. Bindung an den Tarifvertrag
III. Bindung an den Tarifvertrag
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Die oben dargestellte Normwirkung gilt nach § 4 I 1 TVG nur für Arbeitsverhältnisse zwischen „beiderseits Tarifgebundenen“. Erforderlich ist also die normative Bindung beider Arbeitsvertragsparteien. Diese bestimmt sich nach § 3 I TVG: Tarifgebunden ist zum einen der Arbeitgeber, der selbst den Tarifvertrag geschlossen hat, zum anderen die „Mitglieder der Tarifvertragsparteien“; das sind die Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft bzw. die Arbeitgeber, die Mitglieder des Arbeitgeberverbands sind. Zusammengefasst greift die Normwirkung für das konkrete Arbeitsverhältnis also nur, wenn (1) der Arbeitnehmer Mitglied der den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft ist und (2) entweder sein Arbeitgeber (a) den Tarifvertrag selbst geschlossen hat oder (b) Mitglied des Arbeitgeberverbands ist, der den Tarifvertrag mit der Gewerkschaft schloss.
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Insb. (aber nicht nur), wenn ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis mangels beiderseitiger Tarifbindung nicht normativ anwendbar ist, kann eine schuldrechtliche Bindung an den Tarifvertrag kraft Bezugnahme auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertragbegründet werden. Weil der Tarifvertrag hier nicht normativ, sondern nur schuldrechtlich anwendbar ist, gilt er aber nicht zwingend, Abweichungen sind daher ohne Beachtung von § 4 I, III TVG möglich und verstoßen auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts› E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung › IV. Hinweise zu Betriebsvereinbarungen
IV. Hinweise zu Betriebsvereinbarungen
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Praktisch wichtig (aber nicht klausurrelevant) sind ferner Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG), die zwischen Arbeitgeber und Betriebsratgeschlossen werden. Weil es sich im Ausgangspunkt um zivilrechtliche Verträge handelt, richtet sich ihr Zustandekommen nach den §§ 145 ff. BGB; zu beachten ist das Schriftformerfordernisdes § 77 II BetrVG. Wie Tarifverträge, so gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend, § 77 IV 1 BetrVG. Damit sind den Arbeitnehmer schlechterstellende arbeitsvertragliche Abreden ausgeschlossen, ihn begünstigende Abmachungen sind aber analog § 4 III Alt. 2 TVG möglich.[29] Anders als das auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Tarifvertragssystem werden durch einen einmal gewählten Betriebsrat stets alle Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs (zwangsweise) repräsentiert; die vom Betriebsrat wirksam abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen gelten deshalb für und gegen alle Arbeitnehmer des Betriebs.
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Das BetrVG gilt nicht für den öffentlichen Dienst (§ 130 BetrVG). Hier gelten das Personalvertretungsgesetz des Bundes bzw. die der Länder. Statt Betriebsvereinbarungen schließen der Personalrat und die Dienststelle sog. Dienstvereinbarungen(vgl. § 73 BPersVG).
§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts› F. Der Arbeitsvertrag und sonstige Rechtsquellen
F. Der Arbeitsvertrag und sonstige Rechtsquellen
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Auch wenn der Arbeitsvertragweit unten in der Hierarchie der Rechtsquellen steht, ist er dogmatisch wie praktisch das Herzstückdes Arbeitsverhältnisses. Denn auch wenn der Inhaltdes Arbeitsverhältnisses weitgehend durch (v.a.) Gesetz und Tarifverträge vorgegeben ist, ist doch der Arbeitsvertrag die Rechtsgrundlage(causa) für die Erbringung (und das Behaltendürfen) der gegenseitigen Leistungen.[30]
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Als weitere Rechtsquellen können betriebliche Übungen, der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz(s. Rn. 297 ff.) und das Weisungsrechtdes Arbeitgebers (s. Rn. 582) die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis prägen.
§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts› G. Richterrecht
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Große Bedeutung kommt im Arbeitsrecht schließlich Richterrecht zu (wobei hier die sehr umstrittene Frage, ob Richterrecht eine Rechtsquelle oder nur eine Rechtserkenntnisquelle ist, ausgespart bleiben soll)[31]. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, dass wichtige Aspekte des Arbeitsrechts nicht gesetzlich geregelt wurden (v.a. das Arbeitskampfrecht, die beschränkte Arbeitnehmerhaftung oder der allgemeine Beschäftigungsanspruch), zum anderen darauf, dass gesetzliche Normen wegen der Dynamik des Arbeitslebens oft nur Generalklauseln enthalten können oder – angesichts gesetzgeberischer „Glanzleistungen“ – zahlreiche Auslegungs- und Anwendungsprobleme hervorrufen. Nach einem geflügelten Bonmot von Franz Gamillscheg ist deshalb der Richter „der eigentliche Herr des Arbeitsrechts“.[32]
Weiterführende Literatur: Jacobs, Matthias/Krois, Christopher: Schwerpunktbereichsklausur – Arbeitsrecht: Kündigungsschutz und europäisches Arbeitsrecht – Flexibler Personaleinsatz?, JuS 2016, 150; Jacobs, Matthias/Krois, Christopher: Schwerpunktbereichsklausur – Arbeitsrecht: Rechtsfortbildung im Arbeitsrecht, JuS 2013, 817.
[1]
ErfK/ Preis , § 611a BGB, Rn. 202; für Details ErfK/ Wißmann/Schlachter , Art. 45 AEUV, Rn. 18; Streinz/ Franzen , EUV/AEUV, Art. 45, Rn. 92 ff.
[2]
Jarass , EU-GRCharta, Art. 51, Rn. 27; Calliess/Ruffert/ Kingreen , EUV/AEUV, Art. 51 EU-GRCharta, Rn. 18.
[3]
EuGH 6.11.2018 – C-569/16, NZA 2018, 1467; 14.5.2019 – C-55/18, NZA 2019, 683.
[4]
So i.E. auch Kainer , GPR 2020, 149, 152 f.
[5]
Kokott , FS Jaeger, 115, 125; Junker , Grundkurs Arbeitsrecht, § 1, Rn. 36.
[6]
Vgl. näher MüKo-BGB/ Müller-Glöge , § 613a, Rn. 1.
[7]
EuGH 20.1.2009 – C-350/06, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1.
[8]
Vgl. EuGH 26.2.1986 – C-152/84, NJW 1986, 2178.
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