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Im Arbeitsleben werden v.a. folgende Grundrechte praktisch relevant:
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Zuvörderst ist natürlich Art. 12 GGzu nennen, der sowohl die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers als auch (im Verein mit Art. 14, 2 GG) die Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers schützt. Beispiele: Die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers erfordert z.B. (1) einen zumindest rudimentären Schutz gegen sittenwidrige oder treuwidrige Kündigungen, auch wenn das KSchG nicht eingreift ( „Bestandsschutzinteresse“, näher Rn. 1034) sowie (2) eine Beschränkung von Klauseln über die Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten ( „Mobilitätsinteresse“, s. Rn. 455).[16] Umgekehrt ist es Ausfluss der Unternehmerfreiheit, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, den Betrieb zu schließen, frei ist und z.B. weder über § 1 II KSchG noch §§ 111 ff. BetrVG (nicht klausurrelevant) rechtlich eingeschränkt wird. |
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Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts(des Arbeitnehmers) ist im Arbeitsrecht sehr bedeutsam. Beispiele: (1)Aufgrund seines Persönlichkeitsrechts hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, vertragsgerecht beschäftigt zu werden (s. Rn. 663 ff.). (2)Das Persönlichkeitsrecht von Bewerbern begrenzt das Fragerecht des Arbeitgebers ( Rn. 118 ff.). |
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Auch die Meinungsfreiheit ( Art. 5 GG) kann im Arbeitsleben relevant werden. Beispiel: Der Arbeitnehmer postet auf Facebook einen kritischen, aber sachlichen Kommentar über den Arbeitgeber und wird daraufhin gekündigt. |
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Bedeutsam ist des Weiteren die in Art. 4 I, II GGgeschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit. Beispiele: (1)Ein muslimischer Arbeitnehmer weigert sich aus religiösen Gründen, der Weisung seines Chefs nachzukommen, künftig nicht mehr an der Milchbar auszuschenken, sondern an der Schnapstheke.[17] (2)Ein Drucker lehnt es ab, an der Herstellung kriegsverherrlichender Literatur mitzuwirken.[18] |
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Die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 II, III GGkönnen ebenfalls, vermittelt über die zivilrechtlichen Generalklauseln, eine Rolle spielen. Dabei ist aber zu beachten, dass wegen vieler der dort genannten Merkmale eine Diskriminierung auch aufgrund des AGG verboten ist. Das hat zur Folge, dass in der Klausur eine Ungleichbehandlung z.B. wegen einer Behinderung vorrangig an den speziellen Regelungen des AGG – und nicht z.B. §§ 138, 242 BGB – zu messen ist. Beispiel: Stellt ein Unternehmer einen Bewerber nicht ein, weil er ihn als zu alt empfindet, so ist das anhand des AGG zu prüfen. |
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Der allgemeine Gleichheitssatz ( Art. 3 I GG) wird im Arbeitsrecht nur in Bezug auf staatliche Maßnahmen relevant. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer spielt er dagegen keine Rolle, vielmehr greift hier der sog. arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der als privatrechtliches Instrument dem Arbeitgeber eine willkürliche Differenzierung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern untersagt (näher Rn. 335 ff.). |
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Von überragender Bedeutung für das – nicht pflichtfachrelevante – kollektive Arbeitsrecht ist die in Art. 9 III GGgeschützte Koalitionsfreiheit. Beispiel: Der Arbeitgeber verbietet seinem Arbeitnehmer, in eine Gewerkschaft einzutreten. Nach Art. 9 III 2 GG ist die Maßnahme rechtswidrig und muss nicht beachtet werden. |
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Neben den Grundrechten strahlt insb. auch das Sozialstaatsprinzip(Art. 20, 28 GG) auf das Arbeitsleben aus. Sein Adressat ist aber vorrangig der Gesetzgeber, der insb. beim Erlass (arbeitsrechtlicher) Normen sozialstaatliche Erwägungen einfließen lassen muss. Der Richter hingegen hat insoweit Zurückhaltung zu üben, insb. darf er nicht leichtfertig unter Berufung auf das Sozialstaatsprinzip (arbeitsrechtliche) Vorschriften „verbiegen“, würde er sich dann doch – entgegen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 I, III GG) – zum Ersatzsozialgesetzgeber aufschwingen.[19]
§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts› D. Einfache Bundesgesetze, Arbeitsvölkerrecht, Gewohnheitsrecht, Rechtsverordnungen, Landesrecht
D. Einfache Bundesgesetze, Arbeitsvölkerrecht, Gewohnheitsrecht, Rechtsverordnungen, Landesrecht
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Trotz des „Überbaus“ aus Europa- und Verfassungsrecht kommt den einfachen Bundesgesetzen für die Regelung des Arbeitsrechts herausragende Bedeutung zu. Dabei fehlt es trotz einiger „Versprechen“ (z.B. in Art. 157 Weimarer Reichsverfassung[20] oder Art. 30 I Nr. 1 Einigungsvertrag[21])[22] und wissenschaftlichen Vorschlägen[23] an einer geschlossenen Kodifikation des Arbeitsrechts i.S.e. Arbeitsvertragsgesetzbuchs. Ergänzend zu den grundlegenden Vorschriften der §§ 611 ff. BGB wurden stattdessen lediglich zahlreiche, in weiten Bereichen als Arbeitnehmerschutzrecht konzipierte Einzelgesetze erlassen (z.B. KSchG, TzBfG, BUrlG, EFZG, MuSchG, JArbSchG).
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Einige – nicht prüfungsrelevante – arbeitsrechtliche Vorgaben enthält das Arbeitsvölkerrecht, die einer Umsetzung in einfache Bundesgesetze bedürfen (Art. 59 II GG). Beispiele: Europäische Sozialcharta[24], EMRK oder der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
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Neben dem geschriebenen Recht kommt dem Gewohnheitsrecht[25] im Arbeitsrecht eine im Vergleich zu anderen Teilgebieten des Zivilrechts gesteigerte Bedeutung zu. Äußerst bedeutsame, praktisch vollständig gewohnheitsrechtlich geregelte Bereiche sind die beschränkte Arbeitnehmerhaftung(s. näher Rn. 724 ff.) sowie das – nicht pflichtfachrelevante – Arbeitskampfrecht[26], die beide in Ermangelung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsprechung und Wissenschaft entwickelt werden mussten und in ihren Grundlagen seit Jahrzehnten festem Rechtsbrauch entsprechen.
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Rechtsverordnungendes Bundes stehen im Rang unter Parlamentsgesetzen (vgl. Art. 80 GG), die z.B. bei §§ 3a AÜG, 7 AEntG relevant werden können. Unfallverhütungsvorschriftenals autonomes Satzungsrecht werden von den Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung erlassen (§ 15 SGB VII).
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Landesrechtspielt im Arbeitsleben kaum eine Rolle, hat doch der Bund von seiner durch Art. 74 I Nr. 12 GG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz weitgehend Gebrauch gemacht. Praktisch relevant sind v.a. Landesgesetze, die Arbeitnehmern Anspruch auf einige Tage Bildungsurlaub im Jahr bei Fortzahlung der Vergütung einräumen (z.B. BzG BaWü).
§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts› E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung
E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung
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Tarifverträgehaben überragende Bedeutung im Arbeitsleben. So werden ca. 95 % aller Arbeitsverhältnisse durch tarifliche Regelungen mehr oder weniger maßgeblich geprägt, entweder weil ein Tarifvertrag normativ gilt oder weil auf ihn im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird (s. Rn. 101). Das Arbeitsrecht kann somit ohne Grundkenntnisse des Tarifvertragsrechts nicht verstanden werden. Daher werden im Folgenden die wesentlichen Grundsätze kurz skizziert, auch wenn das kollektive Arbeitsrecht (zu dem das Tarifrecht zählt) nicht mehr Prüfungsstoff im Examen ist.
§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts› E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung › I. Wesen und Zustandekommen des Tarifvertrags
I. Wesen und Zustandekommen des Tarifvertrags
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Der Tarifvertrag ist zivilrechtlich im Ausgangspunkt ein normaler Vertrag („Tarif vertrag “), auf den die §§ 145 ff. BGB anwendbar sind.[27] Zu beachten ist aber zum einen das Schriftformerfordernisdes § 1 II TVG sowie zum anderen, dass ein Tarifvertrag wirksam nur von tariffähigen Parteiengeschlossen werden kann. Das sind auf Seiten der Arbeitnehmer ausschließlich Gewerkschaften, auf Seiten der Arbeitgeber entweder ein einzelner Arbeitgeber oder ein Arbeitgeberverband ( § 2 TVG); ist eine der tarifschließenden Parteien nicht tariffähig, so ist der Tarifvertrag unwirksam.[28]
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