Philipp S. Fischinger - Arbeitsrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Philipp S. Fischinger - Arbeitsrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Arbeitsrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Arbeitsrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Dieses neue Lehrbuch zum Arbeitsrecht dient in erster Linie der Vorlesungsbegleitung und Prüfungsvorbereitung von fortgeschrittenen Jurastudierenden im Pflichtfach. Es stellt klar und einprägsam die Grundlagen und Grundbegriffe des Arbeitsrechts dar und erläutert diejenigen Bereiche aus dem Arbeitsrecht intensiv sowie klausur-didaktisch vertieft, die im Hinblick auf Examensrelevanz bedeutsam sind.Behandelt werden daher u.a.die Grundlagen und der Arbeitsnehmerbegriff,die Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,die Diskriminierungsverbote des AGG,betriebliche Übung und Gleichbehandlungsgrundsatz,die Haupt- und Nebenpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,Haftungsbesonderheiten im Arbeitsleben,die Befristung von Arbeitsverhältnissen sowiedie Änderung von Arbeitsbedingungen.Viele Beispiele aus der Praxis,
über 80 Fälle mit Lösungsskizzen und
zahlreiche Prüfungsschemata machen den Lernstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe arbeitsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Ein abschließendes Kapitel ist der arbeitsrechtlichen Klausur und ihrem Aufbau gewidmet.

Arbeitsrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Arbeitsrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

(2)Erheblich sind die Folgen bei einem Verstoß gegen bestimmte Vorschriften. So ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam, wenn

dem Verleiher die nach § 1 I 1 AÜG erforderliche Erlaubnis fehlt, § 9 I Nr. 1 Hs. 1 AÜG, oder
die Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 I 5, 6 AÜG nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und/oder die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert wurde, § 9 I Nr. 1a Hs. 2 AÜG, oder
die Überlassungshöchstdauer von § 1 Ib AÜG überschritten wird, § 9 I Nr. 1b Hs. 1 AÜG.

Durch diese auf den ersten Blick merkwürdige Konsequenz soll der Arbeitnehmer geschützt werden, und zwar dergestalt, dass in diesen Fällen zugleich ein Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Entleiher fingiertwird, § 10 I 1 AÜG(zu dessen Inhalt s. § 10 I 2-5 AÜG). Es kommt also zu einem vom Willen der Beteiligten unabhängigen Vertragsübergang kraft Gesetzes. Jedoch hat (nur!) der Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch eine sog. Festhaltenserklärungdiese Rechtsfolgen – Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher und Fiktion eines solchen mit dem Entleiher – zu verhindern (Details s. § 9 I Nr. 1-1b, II, III AÜG).

59

In Fall 3fehlt es P an der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis. Der eigentlich zwischen ihr und A bestehende Arbeitsvertrag ist daher nach § 9 I Nr. 1 Hs. 1 AÜG unwirksam, A hat auch keine dies verhindernde Festhaltenserklärung (§ 9 I Nr. 1 Hs. 2 AÜG) abgegeben. Nach § 10 I 1 AÜG besteht somit ein Arbeitsverhältnis zwischen A und U.

60

Achtung:Die Arbeitnehmerüberlassung i.d.S. ist streng zu unterscheiden von Situationen, in denen sich ein Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags zur Ausführung von Arbeiten in dessen Betrieb verpflichtet und hierfür seine eigenen Arbeitnehmer einsetzt. Hier kommt es nicht zu einer Arbeitnehmerüberlassung, vielmehr sind und bleiben die Arbeitnehmer stets Erfüllungsgehilfen ihres Arbeitgebers. Die Abgrenzung erfolgt nach dem objektiven Geschäftsinhalt und dem wahren Willen der Parteien (nicht dem im Vertrag verlautbarten), sie kann in der Praxis äußerst schwerfallen.

Beispiel:

Ein Malerunternehmen verpflichtet sich, die Geschäftsräume eines Kaufhauses neu zu streichen und setzt hierfür seine eigenen Maler ein.

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe› C. Besondere „Arten“ von Arbeitsverhältnissen › V. Kirchliche Arbeitnehmer

V. Kirchliche Arbeitnehmer

61

Für Arbeitnehmer, die bei Kirchen oder deren Einrichtungen (z.B. Caritas) beschäftigt sind, gelten sowohl im Individual- wie Kollektivarbeitsrecht angesichts der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG, 137 III WRV) Besonderheiten. So können die Kirchen den „ihr angehörenden Arbeitnehmern die Beachtungjedenfalls der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre[auferlegen] und […] verlangen, dass sie nicht gegen die fundamentalen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirche ergeben und die jedem Kirchenglied obliegen“[54]. Das wirkt sich in vielen Bereichen des Arbeitsrechts aus, z.B. im AGG, das in seinem § 9 einen speziellen Rechtfertigungstatbestand für Kirchen enthält ( Rn. 263 ff.), oder bei der Beurteilung von Kündigungen (z.B. wegen Kirchenaustritts).[55]

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe› C. Besondere „Arten“ von Arbeitsverhältnissen › VI. Beschäftigte

VI. Beschäftigte

62

Keine eigenständige Kategorie stellt der „Beschäftigte“ dar. Er wird vielmehr in einigen neueren arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen aus sprachlichen Gründen als Sammelbegriff verwendet und umfasst i.d.R. Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (z.B. §§ 6 I AGG, 7 I PflegeZG).

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe› D. Der Arbeitgeber und seine Organisation

D. Der Arbeitgeber und seine Organisation

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe› D. Der Arbeitgeber und seine Organisation › I. Begriff

I. Begriff

63

Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.[56] Das kann eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) oder des öffentlichen Rechts, eine oHG oder KG und nunmehr auch eine GbR sein;[57] Arbeitgeber ist hier die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, insb. kann Arbeitgeber auch sein, wer weder über eine Betriebsstätte noch materielle Produktionsmittel verfügt und auch kein Gewerbe betreibt oder einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Beispiel:

Engagiert ein Pflegebedürftiger eine private Pflegerin, so ist er Arbeitgeber.

64

Der Arbeitgeber kann somit zwar zugleich Unternehmeri.S.v. § 14 BGB sein (und ist das auch in der Regel), zwingend ist das aber nicht, wie das obige Beispiel zeigt. Ob er (auch) Kaufmannist, entscheidet sich unabhängig von der Unternehmer- und Arbeitgebereigenschaft nach §§ 1 ff. HGB.[58]

§ 2 Arbeitnehmerbegriff und andere Begriffe› D. Der Arbeitgeber und seine Organisation › II. Organisationseinheiten

II. Organisationseinheiten

65

Für die „Binnenstruktur“ des Arbeitgebers spielen meist zwei bzw. drei Organisationsformen eine bedeutende (praktische) Rolle:

1. Betrieb

66

Unter Betrieb wird grundsätzlich[59] eine organisatorische Einheit verstanden, „innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zweckefortgesetzt verfolgt“.[60] Der Begriff des arbeitstechnischen Zwecks ist dabei nicht eng i.S.e. maschinellen Vorgangs zu verstehen, sondern vielmehr weit und umfasst z.B. die Produktion oder den Vertrieb von Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. in einer Arztpraxis).[61]

67

Die „Fotowerkstatt Ellwanga“ in Fall 4ist ein Betrieb i.d.S.: Unter Heranziehung von Arbeitnehmern wird mit Hilfe sachlicher Betriebsmittel (z.B. Regale, Rohstoffe) ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck (= Produktion des in anderen Betrieben zu verkaufenden Kamerazubehörs) angestrebt. (Fortsetzung Rn. 69 )

68

Der Betrieb selbst ist nicht rechtsfähig, sondern lediglich eine Organisationseinheit. Entsprechend kann er niemals Arbeitgebersein – die im Alltag häufig anzutreffende Frage, „bei welchem Betrieb“ man angestellt sei, ist also falsch.

69

In Fall 4ist die „Fotowerkstatt Ellwanga“ also nicht Arbeitgeber des A. (Fortsetzung Rn. 74 )

70

Der Betriebsbegriff ist dennoch von erheblicher Bedeutung, weil er Anknüpfungspunkt zahlreicher arbeitsrechtlicher Gesetze ist.

Beispiele:

Für die Wahl von Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetzist die zentrale Bezugseinheit der Betrieb (vgl. § 1 I BetrVG).
Das Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem KSchGhängt grundsätzlich davon ab, dass in dem Betrieb, in dem der gekündigte Arbeitnehmer tätig ist, mindestens eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird, § 23 I 2, 3 KSchG.[62]
Das Recht des Betriebsübergangs(§ 613a BGB) knüpft direkt an den Betrieb an.

71

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Arbeitsrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Arbeitsrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Arbeitsrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Arbeitsrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x