Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil II

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Strafrecht Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs werden die Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt. Nach einer Einführung sind die Straftaten gegen das Eigentum (u.a. Diebstahlsdelikte, Raubdelikte, Sachbeschädigung) sowie die Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte (u.a. Betrugsdelikte, Erpressungsdelikte, Untreue) ausführlich dargestellt. Ein Teil zu den Anschlussdelikten (u.a. Begünstigung und Hehlerei) rundet das Skript ab.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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In den bereits dargestellten Sparbuchfällenliegt aufgrund der Legitimationswirkung gem. § 808 BGB der Sachwert in dem Wert des Sparguthabens. Lässt der Täter sich also dieses Guthaben auszahlen, so hat er den bisherigen Eigentümer bezüglich dieses Sachwertes dauerhaft enteignen wollen.

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Kein Diebstahl liegt vor, wenn der Täter eine EC-Kartewegnimmt, um sie nach Gebrauch am Geldautomaten wieder zurückzulegen, da eine EC-Karte nicht die rechtlichen Wirkungen eines Sparbuchs hat und dementsprechend auch nicht das Guthaben des Kontos verkörpert. Die EC-Karte wird lediglich als Automatenschlüsselangesehen.[69] Bezüglich der EC-Karte kann die Zueignungsabsicht also nur auf die Sachsubstanz gerichtet sein. Nimmt der Täter also die Karte weg, um sie nach dem Gebrauch wegzuwerfen, kann eine Zueignungsabsicht bejaht werden.

Zudem sollten Sie über einen nachfolgenden Diebstahl am Geld, welches der Automat ausspuckt, nachdenken. Streitig ist hier schon, ob nicht bei ordnungsgemäßer Bedienung des Automaten eine Übereignung der Geldscheine gem. § 929 BGB stattfinde, die schon zur Verneinung der Fremdheit führen würde. Sofern man die Übereignung ablehnt, weil man annimmt, dass sie unter der Bedingung der Auszahlung an den Berechtigten steht, stellt sich die weitere Frage, ob ein Gewahrsamsbruch gegen den Willen des Automatenaufstellers angenommen werden kann, was der BGH verneint mit der Folge, dass insoweit eine Strafbarkeit gem. § 246 übrig bleibt.[70] Darüber hinaus kommt natürlich auch eine Strafbarkeit gem. § 263a in Betracht.

Anders verhält es sich wiederum bei Telefon- oder Geld- oder Sparkarten, auf denen ein Guthaben gespeichert ist, welches der Täter zu nutzen beabsichtigt. Diese verkörpern als Sachwert das Guthaben, so dass der Enteignungsvorsatz und damit der Diebstahl auch dann bejaht werden kann, wenn der Täter bei der Wegnahme die Rückgabe der Karte beabsichtigt.[71]

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Umstritten ist, wie restriktiv der Sachwert zu bestimmen ist. Überwiegend wird lediglich auf den der Sache unmittelbar innewohnenden Wert (lucrum ex re), teilweise auf den aus einem bestimmten Umgang mit der Sache entspringenden wirtschaftlichen Wert (lucrum ex negotio cum re)abgestellt.[72] Die letztgenannte Auffassung hat zwar den Vorteil, dass sie Strafbarkeitslücken zu schließen vermag. Ihr wird jedoch entgegengehalten, dass sie die Enteignung über den Wortlaut hinaus unzulässig ausdehnt und die Konturen zwischen Zueignungs- und Bereicherungsdelikten verwischt.

Hinweis

Bedenken Sie, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gebrauchsanmaßung mit Ausnahme von § 248b straflos sein soll. Eine Ausdehnung des Zueignungsbegriffs läuft mithin immer Gefahr, eine unzulässige Analogie zu werden.

Beispiel

In dem sog. Dienstmützenfall[73] hatte ein Soldat der Bundeswehr seine „eigene“ Mütze, die ihm die Bundeswehr für die Dienstzeit zur Verfügung gestellt hatte, verloren. Er entwendete eine Mütze seines Kameraden und gab diese nach Ableisten des Wehrdienstes als „seine“ Mütze zurück, um Schadenersatzansprüchen zu entgehen.

Teilweise wurde die Zueignungsabsicht unter Hinweis auf die Sachwerttheorie bejaht, da die Tilgungsmöglichkeit und die Abwehrmöglichkeit des Schadenersatzanspruches als Wert der Sacheangesehen wurden.[74] Der BGH hat einen engeren Sachwertbegriff zugrunde gelegt und die Zueignungsabsicht verneint.[75] Darüber hinaus ist auch fraglich, ob sich der Täter als Eigentümer gerierte, als er die dem Bund gehörende Mütze zurückgab.[76]

Das Verhalten des Täters stellt in diesem Fall vielmehr einen Betrug dar. Der Täter hat über den Umstand getäuscht, dass es sich um „seine“ Mütze handelte. Er hat damit einen entsprechenden Irrtum erregt, der dazu führte, dass die Bundeswehr die ihr zustehenden Schadenersatzansprüche nicht geltend machte. Dieses Unterlassen stellt eine Vermögensverfügung dar, die zu einem Vermögensschaden führte. Um die ersparten Ausgaben für die Befriedigung des Schadenersatzanspruches wollte sich der Täter auch bereichern, so dass unproblematisch Bereicherungsabsicht und nicht Zueignungsabsicht vorliegt. Diese Differenzierung ist mit der engen Sachwerttheorie möglich.

Beispiel

A entwendet in einer Fachbuchhandlung ein Strafrechtslehrbuch, um es, nachdem er die für ihn wichtigen Seiten daraus kopiert hat, wieder in das Regal zurückzustellen.

Das OLG Celle [77] hat in einem vergleichbaren Fall die Zueignungsabsicht bejaht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Täter dem Eigentümer den „Neuwert – Preis“ als Sachwertentziehen wollte. Hier kann entgegengehalten werden, dass auch im Laden zur Ansicht bereitgestellte Bücher zum normalen „Neuwert“-Preis verkauft werden. Außerdem erscheint es unbillig, diesen Täter zu bestrafen, wohingegen ein Täter, der sich das Buch im Antiquariat „ausleiht“ eine straflose Gebrauchsanmaßung begeht.

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In diesem Zusammenhang ist des Weiteren umstritten, ob auch der Täter einen Diebstahl begeht, der die Sache dem Eigentümer als seine, dem Täter gehörende, zurückverkaufen möchte.

Beispiel

A entwendet dem Edelsteinhändler E einen wertvollen Rubin, um ihn danach an diesen wieder als „ihm gehörend“ zurück zu verkaufen.

Bei der Rückveräußerung an den Eigentümerbejahen zu einem großen Teil auch die Vertreter des engen Sachwertbegriffes den Enteignungsvorsatz.[78] Begründet wird dies damit, dass die entwendete Sache ja gerade unter Leugnung der Rechte des Eigentümers diesem zurückgegeben wird. Das Angebot, ihm die Sache gegen Entgelt zu „übereignen“, setze notwendig die vorherige Zueignung der Sache und damit auch Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position voraus. Der Eigentümer werde jedenfalls hinsichtlich dieses Veräußerungswertes enteignet.[79]

Anders bewerten die Vertreter der engen Sachwerttheorie hingegen folgende Fälle:

Beispiel

A entwendet ein zur Auslieferung bereitgestelltes Warenpaket, um es dem Adressaten als „Bote“ zu überbringen und dabei den Kaufpreis zu kassieren. Nach der engen Sachwerttheorie liegt Betrug und nicht Diebstahl vor, da das Paket nun gerade nicht unter Leugnung der Eigentümerstellung weggenommen wird.[80]

Gleiches gilt für die Finderlohnfälle, in denen z.B. jemand einen entlaufenden Hund, den der Nachbar bereits gefunden und auf seinem Grundstück eingesperrt hat, um ihn abends dem Eigentümer zurück zu bringen, mitnimmt und sich dann gegenüber dem Eigentümer als „Finder“ geriert, um den Finderlohn zu bekommen. Auch hier wird die Eigentümerstellung nicht geleugnet, so dass nach der engen Sachwerttheorie keine Zueignungsabsicht angenommen werden kann.

JURIQ-Klausurtipp

Für die Abgrenzung können Sie sich merken, dass eine straflose Gebrauchsanmaßungimmer dann vorliegt, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme den Vorsatz hat, die Sache nebst Sachwert an den Eigentümerzurückzugeben und zwar ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung, so dass der ursprünglich Berechtigte die Verfügungsgewalt wieder ausüben kann.[81]

Bei den umstrittenen Fällen ist es in der Klausur vor allem wichtig, das Problem zu erkennen und zu benennen. Ob Sie dann der engen oder weiten Sachwerttheorie folgen, ist zweitrangig. Sollten Sie die Zueignungsabsicht verneinen, denken Sie daran, dass dann Betrug in Frage kommen kann.

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

87

Die vom Täter erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein.

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