Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil II

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Strafrecht Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs werden die Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt. Nach einer Einführung sind die Straftaten gegen das Eigentum (u.a. Diebstahlsdelikte, Raubdelikte, Sachbeschädigung) sowie die Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte (u.a. Betrugsdelikte, Erpressungsdelikte, Untreue) ausführlich dargestellt. Ein Teil zu den Anschlussdelikten (u.a. Begünstigung und Hehlerei) rundet das Skript ab.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Nach der überwiegend vertretenen, engen Manifestationstheorie ist ein Verhalten des Täters erforderlich, aufgrund dessen ein die Umstände kennender, objektiver Beobachter auch ohne Kenntnis des Vorsatzes des Täters auf einen generellen Zueignungsvorsatz schließen kann.[89]

Nach der weiten Manifestationstheorie liegt mithin objektiv keine Zueignung vor, da der Vorsatz des A nicht auf dauerhafte Enteignung gerichtet war, das Verhalten mithin bei Kenntnis des Vorsatzes nicht als Zueignungshandlung angesehen werden kann. Nach der engen Manifestationstheorie stellt sich das Entfernen des Autos aus dem Parkhaus für einen objektiven Beobachter als Zueignung dar, der objektive Tatbestand wäre somit verwirklicht. Allerdings fehlt es wie festgestellt am entsprechenden Vorsatz des A, so dass auch dann, wenn man dieser Auffassung folgen wollte, eine Bestrafung gem. § 246 nicht in Betracht kommt.

JURIQ-Klausurtipp

Bei Meinungsstreitigkeiten müssen Sie, nachdem Sie die verschiedenen Ansätze dargestellt haben, zunächst subsumieren. Sollten die Ansichten zum selben Ergebnis gelangen – und sei es auch durch Verneinung verschiedener Prüfungspunkte, so wie oben – ist eine Streitentscheidung nicht erforderlich.

III. Strafbarkeit gem. § 248b

A könnte sich gem. § 248b strafbar gemacht haben, indem er mit dem Fahrzeug der B eine Spritztour unternahm.

1. Objektiver Tatbestand

Dann müsste A gegen den Willen der B ein Kraftfahrzeug in Gebrauch genommen haben.

Bei dem Auto der B handelt es sich um das Kraftfahrzeug, welches A auch mit der Spritztour gebrauchte. Fraglich ist jedoch, ob dies gegen den Willen der B geschah, da B den Schlüssel an A übergeben hatte und damit einverstanden war, dass A damit zur Waschanlage fuhr.

Teilweise wird in strenger Anlehnung an den Wortlaut eine solche, weisungswidrige Nutzung nicht als unbefugtes „Ingebrauchnehmen“ verstanden.[90] Dem kann jedoch mit der überwiegenden Auffassung[91] entgegengehalten werden, dass vom Sinn und Zweck der Norm jede Schwarzfahrt erfasst sein soll, mithin auch eine weisungswidrige. Die Spritztour erfüllt damit die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 248b.

2. Subjektiver Tatbestand

A handelte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

4. Strafantrag

Der gem. Abs. 3 erforderliche Strafantrag ist gestellt.

A hat sich somit gem. § 248b strafbar gemacht.

IV. Strafbarkeit gem. § 242 am Benzin

A könnte sich des Weiteren wegen Diebstahls am Benzin strafbar gemacht haben, indem er mit dem Auto der B fuhr.

Zwar ist das Benzin wie das Auto auch eine für A fremde und bewegliche Sache, welches er objektiv weggenommen hat. Auch hat er diesbezüglich Zueignungsabsicht besessen. Bejahte man aber den Diebstahl am Benzin, dann würde das für § 248b bedeuten, dass die Vorschrift wegen der darin enthaltenen Subsidiaritätsklausel in Gesetzeskonkurrenz hinter dem Diebstahl am Benzin zurückträte. Dies würde aber wiederum bei Kraftfahrzeugen zu einer Aushöhlung des § 248b führen. § 248b hätte dann nur noch Relevanz für Fahrräder. Aus diesem Grund verneint die Rechtsprechung im Wege der teleologischen Reduktion den Tatbestand des § 242 in den Fällen, in denen der Kraftfahrzeuggebrauch den Verbrauch des Treibstoffs und damit dessen Diebstahl zwangsnotwendig mitumfasst.[92] Die Literatur löst das Problem auf der Konkurrenzebene und lässt den Diebstahl am Benzin in Gesetzeskonkurrenz hinter § 248b zurücktreten.[93] Da die Problematik nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 242 betrifft, erscheint die Konkurrenzlösung der Literatur überzeugender.

A hat sich damit wegen Diebstahls am Benzin strafbar gemacht. Dieser tritt jedoch hinter § 248b zurück.

Zweiter Handlungsabschnitt: Das Betanken des Fahrzeugs

I. Strafbarkeit gem. § 263 gegenüber dem Tankstellenpersonal und zu Lasten der X-GmbH

A könnte sich wegen Betruges gem. § 263 strafbar gemacht haben, indem er das Fahrzeug betankte.

Zwar hat A durch das Betanken des Fahrzeugs konkludent über die Tatsache getäuscht, er sei zur Zahlung willig. Da der Tankvorgang jedoch unbemerkt blieb, hat er beim Tankstellenpersonal keinen Irrtum erregt. Der objektive Tatbestand ist damit nicht verwirklicht.

II. Strafbarkeit gem. §§ 263, 22, 23 gegenüber dem Tankstellenpersonal und zu Lasten der X-GmbH

In Betracht kommt jedoch ein versuchter Betrug. Hier müsste der Tatentschluss des A auf die Täuschung und die dadurch bedingte Irrtumserregung beim Tankstellenpersonal gerichtet sein. Ob A sich vorstellte, beim Tanken beobachtet zu werden und für diesen Fall seine Vertragstreue vorspiegeln wollte, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Bei lebensnaher Betrachtung ist es zwar möglich, aber nicht zwingend, so dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo der Tatentschluss verneint werden muss.

III. Strafbarkeit gem. § 242

A könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 strafbar gemacht haben, indem er das Fahrzeug betankte.

Dann müsste das Benzin eine für A fremde und bewegliche Sache gewesen sein. Das Benzin stand zunächst im Eigentum der X-GmbH. Diese könnte jedoch durch Einräumung der Möglichkeit, den Zapfhahn in die Tanköffnung zu stecken, dem A das Angebot zum Abschluss sowohl des schuldrechtlichen Kaufvertrages als auch der dinglichen Übereignung gemacht haben, welches A dann durch das Betanken angenommen hat.

Diese Auffassung wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten[94] mit der Folge, dass das Benzin für A keine fremde bewegliche Sache mehr gewesen wäre. Diese Auffassung führt jedoch zu Strafbarkeitslücken, da eine Unterschlagung gleichfalls nicht in Betracht kommt und Betrug nur möglich ist, wenn der Tankende vom Tankstelleninhaber oder seinen Mitarbeitern beobachtet wird. Aus diesem Grund ist der ebenfalls in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Gegenauffassung zu folgen, wonach das Angebot auf Übereignung des Benzins unter der aufschiebenden Bedingung der Bezahlung steht und die Übereignung damit erst an der Kasse stattfindet.[95]

Das Benzin war damit für A eine fremde bewegliche Sache. Dem stehen auch nicht die §§ 947, 948 BGB entgegen, da diese nur zur Begründung von Miteigentum führen.

Fraglich ist jedoch, ob A das Benzin weggenommen hat. Durch das Einfüllen hat er den bisherigen Gewahrsam des Geschäftsführers der X-GmbH aufgehoben und neuen, eigenen Gewahrsam begründet. Es könnte jedoch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen. Da dem A die Möglichkeit zum Betanken des Fahrzeugs eingeräumt wurde und A diese Möglichkeit ordnungsgemäß nutzte, muss davon ausgegangen werden, dass der Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden war. Der Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, so dass anders als beim Eigentumsübergang kein Raum für rechtliche Bedingungen (wie die später vorzunehmende Zahlung) ist. Möglich sind nur tatsächliche Bedingungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße Nutzung der Zapfsäule. Diese hat A eingehalten.

Eine Wegnahme des Benzins liegt damit nicht vor. Der objektive Tatbestand ist nicht verwirklicht.

IV. Strafbarkeit gem. § 246

A könnte sich jedoch gem. § 246 wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben, indem er mit dem Benzin im Tank das Tankstellengelände verließ.

1. Objektiver Tatbestand

Wie bereits festgestellt, war das Benzin für A eine fremde bewegliche Sache.

Diese müsste er sich zugeeignet haben. Nach den oben dargestellten Manifestationstheorien hat er spätestens zum Zeitpunkt des Verlassens des Tankstellengeländes aus der Perspektive eines objektiven Beobachters den bisherigen Eigentümer aus seiner Position verdrängt und selbst über die Sache wie ein Eigentümer verfügt.

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