Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil II

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Strafrecht Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs werden die Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt. Nach einer Einführung sind die Straftaten gegen das Eigentum (u.a. Diebstahlsdelikte, Raubdelikte, Sachbeschädigung) sowie die Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte (u.a. Betrugsdelikte, Erpressungsdelikte, Untreue) ausführlich dargestellt. Ein Teil zu den Anschlussdelikten (u.a. Begünstigung und Hehlerei) rundet das Skript ab.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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JURIQ-Klausurtipp

Da Sie oben den Meinungsstreit schon dargestellt und teilweise entschieden haben, können Sie an dieser Stelle die Darstellung kurz halten und im verkürzten Gutachtenstil prüfen. Da beide Manifestationstheorien jedenfalls beim Verlassen des Tankstellengeländes zum selben Ergebnis gelangen, ist erneut eine Streitentscheidung nicht erforderlich.

Eine Zueignung liegt damit vor.

Diese Zueignung müsste rechtswidrig gewesen sein. Rechtswidrig ist sie, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien zivilrechtlichen Anspruch auf die Sache hat. A hatte keinen einredefreien Anspruch auf die Sache, da die Übereignung nur Zug um Zug gegen Zahlung zu erfolgen hatte. Die Zueignung war damit auch rechtswidrig.

Der objektive Tatbestand ist verwirklicht.

2. Subjektiver Tatbestand

A handelte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich.

Hinweis

Wenn der Vorsatz unproblematisch ist, können Sie sich mit dieser Kurzformel begnügen.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

A hat sich somit gem. § 246 strafbar gemacht.

Dritter Handlungsabschnitt: Das Benutzen der Pfandflaschen

I. Strafbarkeit gem. § 242

A könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 strafbar gemacht haben, indem er die Pfandflaschen und den Kasten ergriff und zur Kasse brachte.

1. Objektiver Tatbestand

Der Kasten und die Flaschen müssten zunächst fremde bewegliche Sachen sein. Da sie fort transportiert werden können und körperlich sind, sind sie jedenfalls bewegliche Sachen. Fraglich ist, in wessen Eigentum sie standen. Bei Standardpfandflaschen, die von einer Vielzahl von Getränkeherstellern benutzt werden, geht man davon aus, dass der Erwerber der Getränke auch das Eigentum an den Flaschen und Kisten erwirbt.[96] Bei Rückgabe des Leerguts findet dann eine Rückübereignung an die entgegennehmende Stelle statt. Das „Pfand“ stellt in diesem Fall den Kaufpreis dar. Die Flaschen sowie der Kasten befanden sich mithin im Eigentum des D als Eigentümer des Getränkemarkts und waren damit für A fremde, bewegliche Sachen.

Diese müsste er weggenommen haben. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. Auch wenn sich die Flaschen und der Kasten draußen vor dem Getränkemarkt befanden, ordnet die Verkehrsauffassung gleichwohl dem Inhaber des Getränkemarktes den tatsächlichen Gewahrsam zu, da dieser jederzeit ohne Beseitigung großer Hindernisse darauf zugreifen kann. Flaschen und Kasten standen damit zunächst im Gewahrsam des D. Fraglich ist, ob A durch das Ergreifen des Kastens und Verbringen zur Kasse diesen Gewahrsam gebrochen hat. Grundsätzlich reicht das Ergreifen bei kleinen Gegenständen aus, wenn der Täter diese Gegenstände damit in seine Gewahrsamsenklave verbringt. Der Kasten und die Flaschen stellen allerdings keine kleinen Gegenstände dar. Nach der Verkehrsauffassung wird man jedoch demjenigen, der den Kasten in der Hand hält, auch den Gewahrsam an dem Kasten zuschreiben. Meist geht man davon aus, dass derjenige, der den Kasten nebst Inhalt zurückbringt, auch derjenige ist, der ihn zuvor erworben hat. Aufgrund dessen hat A mit dem Ergreifen und Transportieren des Kastens zur Kasse den Gewahrsam des D gebrochen. Dies geschah auch gegen oder ohne den Willen des D. Damit liegt auch eine Wegnahme vor. Der objektive Tatbestand ist verwirklicht.

2. Subjektiver Tatbestand

A handelte mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung und damit vorsätzlich.

Fraglich ist, ob A auch die entsprechende Zueignungsabsicht hatte. Dann müsste er zunächst den Vorsatz gehabt haben, D hinsichtlich der Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dauerhaft aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen. Da er die Flaschen und den Kasten zum Zeitpunkt des Ergreifens an D zurückgeben wollte, ist es fraglich, ob er den Vorsatz hatte, ihm die Sache selbst dauerhaft vorzuenthalten. Er könnte D jedoch dadurch, dass er ihm die in seinem Eigentum stehenden Flaschen und den Kasten zurückverkaufen wollte, den in der Sache liegenden Wert dauerhaft entzogen haben wollen. Bei der Rückveräußerung an den Eigentümer geht die überwiegende Auffassung davon aus, dass der Eigentümer dauerhaft von dem Veräußerungswert und damit dem in der Sache liegenden Wert ausgeschlossen werden soll. Nur wenige Vertreter der engen Sachwerttheorie sehen in dem Veräußerungswert keinen in der Sache liegenden Wert und lehnen den Enteignungsvorsatz ab. Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass ein Täter, der eine Sache als „ihm gehörend“ an den wahren Eigentümer zurückgibt, dessen Eigentumsrechte geradezu leugnet. Ein solcher Täter muss sich die Sache vorher zueignen wollen, um sie alsdann als „ihm gehörend“ rückübereignen zu können. Damit hat sich dieser Täter aber wie ein Eigentümer gerieren und insoweit den bisherigen Eigentümer aus seiner Position verdrängen wollen. Darin kann sogar eine Verdrängung bzgl. der Sachsubstanz selber zu sehen sein, jedenfalls aber liegt eine Verdrängung bzgl. des Sachwertes vor. Der Enteignungsvorsatz kann damit bejaht werden.

Aus dem gleichen Grund liegt auch die Aneignungsabsicht vor. A kam es darauf an, den Kasten und die Flaschen vorübergehend in sein Eigentum zu überführen, um dann an der Kasse „seinen Kasten“ nebst Inhalt zurückzugeben.

Da A keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den wirtschaftlichen Veräußerungswert hatte, war die beabsichtigte Zueignung auch rechtswidrig. Auch diesbezüglich handelte A mit Wissen und Wollen.

Der subjektive Tatbestand ist damit verwirklicht.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

A hat sich somit gem. § 242 strafbar gemacht.

II. Strafbarkeit, § 246 Abs. 1

Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagen durch Übergabe des Kastens kommt nach h.M. nicht in Betracht, da tatbestandlich die Zueignung die erstmalige Herstellung der Eigentümerposition bedeutet.

Hier hat A jedoch zuvor diese Eigentümerposition durch einen Diebstahl begründet. Eine Strafe würde auch die Konkurrenzlösung, die tatbestandlich eine Unterschlagung bejaht, nicht verhängen, da sie die Unterschlagung als mitbestrafte Nachtat zurücktreten lässt.

Gesamtergebnis

A hat sich gem. § 248b in Tatmehrheit gem. § 53 mit § 246 und wiederum in Tatmehrheit dazu gem. § 242 strafbar gemacht.

Anmerkungen

[1]

Teilweise wird nur das Eigentum als geschütztes Rechtsgut angesehen, so Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 70 m.w.N.

[2]

BGH NJW 2001, 1508; Jäger Strafrecht BT Rn. 174.

[3]

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 74.

[4]

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 75.

[5]

KGJ 46, 368.

[6]

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 18.

[7]

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 76.

[8]

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 65 m.w.N.

[9]

BGHZ 124, 52.

[10]

Fischer § 223 Rn. 2.

[11]

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 76 m.w.N.

[12]

OLG Hamburg NJW 2012, 1601.

[13]

OLG Nürnberg NJW 2010, 2071; OLG Bamberg NJW 2008, 1543; Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 242, 10, 21.

[14]

Maurach/Schröder/Maiwald Strafrecht BT I § 32 Rn. 19.

[15]

OLG Hamburg NJW 2012, 1601 m.w.N.

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