Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil II

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Strafrecht Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs werden die Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt. Nach einer Einführung sind die Straftaten gegen das Eigentum (u.a. Diebstahlsdelikte, Raubdelikte, Sachbeschädigung) sowie die Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte (u.a. Betrugsdelikte, Erpressungsdelikte, Untreue) ausführlich dargestellt. Ein Teil zu den Anschlussdelikten (u.a. Begünstigung und Hehlerei) rundet das Skript ab.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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a) Aneignungsabsicht

77

Hinweis

Die Aneignunggrenzt den Diebstahl von der strafbaren Sachbeschädigung gem. § 303 und der teilweise strafbaren Sachentziehung gem. §§ 274 und 133 ab. Lesen Sie sich diese Normen durch und führen Sie sich vor Augen, dass sie teilweise einen deutlich geringeren Strafrahmen haben und es zudem nicht die Qualifikationsmöglichkeiten des Diebstahls gibt. Vor diesem Hintergrund sind die Abgrenzungsprobleme besser zu verstehen.

Bei der Aneignung will sich der Täter eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen, indem er die Sache oder den Sachwert wirtschaftlich dem eigenen Vermögen einverleiben will. Erforderlich ist, dass der Täter diesbezüglich mit dolus directus 1. Gradeshandelt, dass es ihm also gerade auf diese Anmaßung ankommt.[61] Verfolgt der Täter in erster Linie andere Ziele oder weiß er noch nicht genau, was er mit der weggenommenen Sache anfangen soll, dann fehlt es an der Aneignungsabsicht.

Beispiel

Zwischen A und X kommt es zu einem Streit, der immer weiter eskaliert und an dessen Ende A die X auffordert, ihre Taschen zu leeren und das „ganze Zeug“ auf den Tisch zu legen. Als X sich weigert, greift die bislang unbeteiligte B ein, entleert die Handtasche und nimmt Portemonnaie und Handy an sich. Sie hofft, auf diese Weise A zu beruhigen. Was sie mit den Gegenständen anfangen soll, weiß sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Sie nimmt aber billigend in Kauf, dass X sie nicht zurück erhält.[62]

Hier fehlt es nicht an dem Enteignungsvorsatz, da diesbezüglich dolus eventualis ausreicht. Problematisch ist die Aneignungsabsicht, da es B nicht darauf ankam, die Gegenstände in ihr Vermögen zu überführen. In erster Linie diente die Wegnahme der Streitschlichtung. Ein Diebstahl scheidet damit aus. Fasst B später den Entschluss, die Gegenstände zu behalten, kommt § 246 Abs. 1 in Betracht.

Es ist im Gegensatz zur gewollten Enteignung aber nicht erforderlich, dass der Täter sich die Sache dauerhaft aneignen will. Ausreichend ist auch eine nur vorübergehende Aneignung.

Beispiel

A entwendet das Schlauchboot des B, um es mit in den Urlaub zu nehmen und danach zu vernichten. Hier hat A das Schlauchboot für die Dauer seines Urlaubs dem eigenen Vermögen einverleibt und über das Schlauchboot wie ein Eigentümer verfügt. Dass er das Schlauchboot nach Gebrauch vernichten möchte ist irrelevant, da es nur auf eine vorübergehende Aneignung ankommt.

Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn A das Schlauchboot weggenommen und unmittelbar danach – ohne es zu benutzen – angezündet hätte. Das Vernichten ist zwar auch eine Handlung, die nur dem Eigentümer gestattet ist. Allerdings hat A das Boot hier nicht in sein Vermögen überführen wollen. Eine Aneignungsabsicht muss verneint werden, A hat sich aber gem. § 303 wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Straflos wäre A, wenn er das Boot sofort und ohne es zu benutzen versteckt hätte. Hier läge eine reine Sachentziehung vor, da A das Boot erneut nicht in sein Vermögen überführen wollte.

JURIQ Klausurtipp

Merken Sie sich also folgendes: Die Aneignungsabsicht fehltin den Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen.[63] Das gilt jedoch nur dann, sofern der Täter die Sache nicht vorher gebraucht hat oder aber die Zerstörung im Konsum der Sache liegt (Wegnahme von Haschisch, um es anschließend zu konsumieren[64]).

78

Neben der eigennützig gewollten Selbstaneignung ist auch die fremdnützig gewollte Fremdaneignung möglich. Diese Drittzueignungsabsichtist gegeben, wenn es dem Täter mit dolus directus 1. Grades darauf ankommt, die Sache in die Vermögenssphäre einen Drittenzu überführen, damit dieser zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer über die Sache verfügen kann.

Beispiel

Drittzueignungsabsicht liegt vor, wenn A das Schlauchboot wegnimmt, um es seiner Schwester, die vor dem Tor Schmiere steht, zu übergeben.

79

Die Drittzueignungsabsicht unterscheidet sich von der Zueignungsabsicht nur hinsichtlich der Aneignungsrichtung (ein Dritter statt der Täter selbst). Das bedeutet,

dass es dem Täter auch bei der Drittzueignungsabsicht darauf ankommenmuss, dass die Sache in die Vermögenssphäre des Dritten überführt wird. Übergibt der Täter mithin die Sache einem Dritten, damit dieser sie zerstört oder ist es ihm gleichgültig, was der Dritte mit der Sache macht (ob er sie z.B. behält oder sofort wegwirft), liegt keine Absicht i.S.v. dolus directus 1. Grades vor;
dass der Täter auch bei der Drittzueignungsabsicht darüber hinaus den Vorsatzhaben muss, den bisherigen Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen. Glaubt er, dass der Dritte die Sache und den Sachwert an den Eigentümer zurückgeben wird, ist der Enteignungsvorsatz zu verneinen.

80

Nach wohl überwiegender Auffassung[65] liegt keine Drittzueignungsabsicht, sondern („Selbst“)-Zueignungsabsichtvor, wenn der Täter eine Sache wegnimmt und dabei beabsichtigt, die Sache weiterzuverkaufen oder zu verschenken, wobei er sich als Eigentümer des Geschenks bzw. der Kaufsache ausgeben will. In beiden Fällen kommt es ihm darauf an, sich selbst wie der Eigentümer zu gerieren.

b) Enteignungsvorsatz

81

Hinweis

картинка 28

Die Enteignunggrenzt den Diebstahl von der grds. straflosen Gebrauchsanmaßung (furtum usus) ab. Eine Ausnahme stellt § 248b dar, dessen Strafandrohung aber nur bei 3 Jahren liegt.

Bei der Enteignung will der Täter die Sache oder den Sachwert der Verfügungsgewalt des Berechtigten entziehen. Ausreichend ist hierbei dolus eventualis, Absicht im eigentlichen Sinne wird nicht verlangt. Allerdings muss die Enteignung im Gegensatz zur Aneignung dauerhaftgewollt sein.[66] Insbesondere bei Kraftfahrzeugenkann das im Hinblick auf § 248b dann problematisch werden, wenn der Täter das Fahrzeug nach dem Gebrauch irgendwo abstellt. Diebstahl statt Gebrauchsanmaßung wird dann angenommen, wenn der Täter das Fahrzeug wahllos preisgibt und es letztlich dem Zufall überlässt, ob und wenn ja wann und wie der Eigentümer es zurückerhält.[67]

Beispiel

A, B und C haben sich zusammengeschlossen, um dauerhaft Frachtcontainer um ihren Inhalt zu erleichtern. Am Tattag entwenden sie einen leeren Auflieger, den sie an ihre Zugmaschine hängen, um die erbeuteten Paletten mit Duschgel transportieren zu können. Später stellen sie den Auflieger, den sie mit einem zuvor ebenfalls gestohlenen Kennzeichen versehen haben, in Hamburg ab, wo er erst elf Monate später wiedergefunden werden wird.

Hier hat der BGH [68] bezüglich des Aufliegers die Zueignungsabsicht bejaht. Dass der Auflieger elf Monate später wieder aufgefunden wurde, steht nach Auffassung des BGH der Annahme von Zueignungsabsicht nicht entgegen, da dem Umstand, dass der Auflieger in einer anderen Stadt mit einem falschen Kennzeichen abstellt wurde, wo er dem Zugriff Dritter preisgegeben war, darauf deuten lässt, dass es A, B und C letztlich egal war, ob der bisherige Eigentümer sein Eigentum zurück erlangen wird.

82

Problematisch ist häufig die Abgrenzung zwischen strafloser Gebrauchsanmaßung und strafbarem Diebstahl, und zwar – wie bereits erwähnt – zumeist dann, wenn der Täter die Sachsubstanz an den Eigentümer zurückgeben will. Einen auf dauerhafte Enteignung gerichteten Vorsatz kann man in diesen Fällen nur bejahen, wenn der Täter dem Eigentümer den Sachwert entziehen wollte.

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