Bettina Heiderhoff - Europäisches Privatrecht

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Die Neuauflage:
Warenhandels-Richtlinie und Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie der «New Deal for Consumers» werden spürbare Veränderungen bringen. In der Neuauflage werden sie vor allem in Punkten, die bereits jetzt von Interesse sind, dargestellt. Auch Neuerungen insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht und seit der Vorauflage ergangene wichtige Urteile des EuGH und BGH sind eingearbeitet.
Das Lehrbuch:
Dieses Lehrbuch vermittelt Studierenden übersichtlich und strukturiert ein Grundverständnis zu Rechtsquellen und Rechtsanwendung des europäischen Privatrechts sowie dessen Auswirkungen auf das deutsche Recht. Das Lehrbuch deckt den Prüfungsstoff für Studierende und Referendare ab, zu deren Schwerpunkt/Wahlfach auch Europäisches Privatrecht gehört.
Nach einer Einführung in die europarechtlichen Grundlagen des Privatrechts werden die relevanten Richtlinien in der aus dem BGB bekannten Reihenfolge – von Vertragsschluss über Widerrufsrechte, Verbraucherkredit, vertragliche und außervertragliche Haftung bis Sachenrecht – dargestellt. Zahlreiche an Entscheidungen des EuGH und nationaler Gerichte angelehnte Beispielsfälle und deren schrittweise Lösung veranschaulichen dabei leicht nachvollziehbar das systematisch vermittelte Wissen.
Zentrale Themen sind:
•Grundgedanken und Zielsetzungen des EU-Rechts
•Kompetenzen und Rechtsetzung der EU
•Umsetzung und Auslegung von Richtlinien
•Vorlage an den EuGH und dessen relevante Rechtsprechung
•Ausblick in die Zukunft des europäischen Privatrechts
Maßgebliche EU-Richtlinien mit ihrem Kerninhalt und den wichtigsten dazu ergangenen EuGH-Entscheidungen sind für einen schnellen Überblick im Anhang aufgeführt.

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Ein auch methodisch wesentlicher Unterschied bei der Auslegung entsteht dadurch, dass sich das europäische Recht noch im Entstehungsprozess befindet. Das führt dazu, dass bei der Auslegung öfter weitreichendere systematische Erwägungen angestellt werden müssen, als dies bei den lückenlosen und fertigen Regeln des nationalen Rechts vorkommt. Umso mehr wird es nötig, die Ziele und allgemeinen Prinzipien des EU-Privatrechts heranzuziehen, soweit diese erkennbar sind.

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund

C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund › I. Europäische Auslegung

I. Europäische Auslegung

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Bisher war von der Auslegung der Rechtsakte der EU die Rede. Ganz andere Auslegungsprobleme ergeben sich, wenn es darum geht, nationales Recht „europäisch“ auszulegen. Dafür sind die Mitgliedstaaten zuständig, und es gelten die nationalen Auslegungsmethoden. Jedoch darf auch hierbei das EU-Recht nicht unberücksichtigt bleiben. Wie sich oben schon gezeigt hat ( Rn. 80), müssen z.B. die Grundfreiheiten bei der Ausfüllung der Generalklauseln berücksichtigt werden. Wo Richtlinien existieren, muss das nationale Recht richtlinienkonformausgelegt werden. Und ganz generell sollte im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Europarechtsfreundlichkeitder Blick auf die Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der EU verstärkt sein.

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund › II. Grundlagen der richtlinienkonformen Auslegung

II. Grundlagen der richtlinienkonformen Auslegung

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Richtlinienkonforme Auslegung bedeutet, dass eine Norm des nationalen Rechts so ausgelegt wird, dass sie mit den Vorgaben aus den Richtlinien übereinstimmt.[68] Im Grundsatz ist die Notwendigkeit richtlinienkonformer Auslegung von in das nationale Recht umgesetztem Richtlinienrecht allgemein anerkannt.

Die richtlinienkonforme Auslegung ist dogmatisch unproblematisch, solange es um Normen geht, die der nationale Gesetzgeber zum Zweck der Umsetzungeiner Richtlinie in das nationale Recht eingefügt hat und deren Wortlaut eine Auslegung im Sinne der Richtlinie (noch) deckt. Dann gelangt man mit den anerkannten Auslegungsmethoden ohnehin zu dem Ergebnis, dass die neue Norm im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist: Da der nationale Gesetzgeber die Richtlinie korrekt umsetzen wollte, entspricht es seinem Willen, dass das nationale Recht richtlinienkonform ausgelegt wird.[69]

Die dogmatische Herleitung und die Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung erlangen jedoch Bedeutung, wenn eine Richtlinie vom Gesetzgeber bewusst oder unbewusst gar nicht, unvollständig oder verändertin nationales Recht umgesetzt worden ist.

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund › III. Richtlinienkonforme Auslegung als Gebot des EU-Rechts

III. Richtlinienkonforme Auslegung als Gebot des EU-Rechts

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Vereinfacht kann man sagen: Weil die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinien besteht, besteht auch die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung.

Die richtlinienkonforme Auslegung ergab sich nach ganz h.A. bereits früher aus Art. 249 EGV (nun Art. 288 AEUV) verbunden mit der Pflicht zur Loyalität (früher „Gemeinschaftstreue“) nach Art. 10 EGV (nun Art. 4 Abs. 3 EUV).[70] Denn die richtlinienkonforme Auslegung vollendet erst die korrekte Umsetzung. Jetzt ist sie zusätzlich (beinahe) ausdrücklich in Art. 291 Abs. 2 AEUVenthalten.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die nationalen Gerichte unabhängig seien, und in ihrer Auslegung, anders als die Legislative, gerade keiner unmittelbaren Pflicht zur Umsetzung des EU-Rechts unterlägen.[71] Denn die Unabhängigkeit der Gerichte führt nicht dazu, dass sie das Recht – sei es solches deutschen oder europäischen Ursprungs – falsch anwenden oder nach Belieben auslegen könnten.[72] Es besteht also ein europarechtliches Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung. Dieses Gebot muss auch von den Gerichtenstets beachtet werden. Hand in Hand mit der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung geht die in Art. 267 AEUV enthaltene Pflicht zur Vorlage an den EuGH bei Zweifeln über Auslegungsfragen.[73]

Dass die richtlinienkonforme Auslegung aus dem EU-Recht abzuleiten ist, hat praktische Bedeutung. Es bringt mit sich, dass der Wille des nationalen Gesetzgebers in seiner Bedeutung für die Auslegung verliert. Ob er allerdings ganz unbeachtlich sein soll oder ob ihm doch noch Bedeutung zukommt, ist streitig und soll im Folgenden erörtert werden.

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund › IV. Die Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung nationaler Gesetze

IV. Die Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung nationaler Gesetze

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Literaturhinweis:

Wendel/Stöbener , Gerichtlicher Dialog und europarechtskonforme Rechtsfortbildung (Klausur), Jura 2010, 536; Kuhn , Überschießende Umsetzung bei mindest- und vollharmonisierenden Richtlinien: Einheitliche oder gespaltene Anwendung?, EuR 2015, 216.

Beispiel 6a – nach EuGH Slg. 2008, 2685 (Quelle):

F hat sich bei Quelle einen Herd bestellt. Als dieser nach einigen Monaten kaputt geht, verlangt sie Ersatzlieferung. Quelle liefert einen Ersatzherd, verlangt aber Wertersatz in Höhe von 67,86 Euro für die Nutzung des alten Herds.

Beispiel 6b:

K hat auf der kleinen Internetseite des V ein fantastisches altes Poster seiner Lieblingsband entdeckt, das er sich seit Jahren wünscht. Mit ein paar Klicks kauft er es und überweist auch gleich den Kaufpreis an V. Als das Poster nach mehreren Wochen immer noch nicht eingetroffen ist, ruft er V an und erhält folgende Information: V habe das Poster inzwischen für den doppelten Preis an den Y verkauft. Der habe sich nämlich kurz vor der Absendung des Posters an K bei V gemeldet, habe dem V erklärt, dass der Verkauf an K nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam sei, und ihm zu allem Überfluss den doppelten Preis bezahlt. K ist untröstlich und verlangt das Poster oder wenigstens die von Y bezahlte Summe.

1. Richtlinienkonforme Auslegung gegen den Willen des nationalen Gesetzgebers?

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Die nationalen Gerichte sind nach Ansicht des EuGH verpflichtet, „soweit irgend möglich“ einen Weg zur richtlinienkonformen Auslegung zu finden.[74]

Nach überzeugender Ansicht hat eine richtlinienkonforme Auslegung auch dann zu erfolgen, wenn der Gesetzgeber bei der Umsetzung – bzw. durch die Nichtumsetzung – bewusst richtlinienwidrig vorgegangen ist.[75] Denn der durch Art. 23 Abs. 1 GG ausdrücklich auch im Grundgesetz bestätigte Vorrang des EU-Rechts enthält nicht die Möglichkeit des absichtlichen Abweichens von der Richtlinie.[76]

2. Richtlinienkonforme Auslegung und andere Auslegungsmethoden

125

Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das nationale Recht in jedem Fall richtlinienkonform ausgelegt werden kann .

Es muss vielmehr noch geklärt werden, in welchem Verhältnis die richtlinienkonforme Auslegung zu den übrigen Auslegungskriterien steht. Wie ist es etwa, wenn der Wortlaut des nationalen Gesetzes mit der Richtlinie schlichtweg unvereinbar ist? Wie ist es, wenn der Wortlaut der Norm die richtlinienkonforme Auslegung zwar noch decken würde, andere Auslegungskriterien einem solchen Normverständnis aber widersprechen würden?

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