Bettina Heiderhoff - Europäisches Privatrecht

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Die Neuauflage:
Warenhandels-Richtlinie und Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie der «New Deal for Consumers» werden spürbare Veränderungen bringen. In der Neuauflage werden sie vor allem in Punkten, die bereits jetzt von Interesse sind, dargestellt. Auch Neuerungen insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht und seit der Vorauflage ergangene wichtige Urteile des EuGH und BGH sind eingearbeitet.
Das Lehrbuch:
Dieses Lehrbuch vermittelt Studierenden übersichtlich und strukturiert ein Grundverständnis zu Rechtsquellen und Rechtsanwendung des europäischen Privatrechts sowie dessen Auswirkungen auf das deutsche Recht. Das Lehrbuch deckt den Prüfungsstoff für Studierende und Referendare ab, zu deren Schwerpunkt/Wahlfach auch Europäisches Privatrecht gehört.
Nach einer Einführung in die europarechtlichen Grundlagen des Privatrechts werden die relevanten Richtlinien in der aus dem BGB bekannten Reihenfolge – von Vertragsschluss über Widerrufsrechte, Verbraucherkredit, vertragliche und außervertragliche Haftung bis Sachenrecht – dargestellt. Zahlreiche an Entscheidungen des EuGH und nationaler Gerichte angelehnte Beispielsfälle und deren schrittweise Lösung veranschaulichen dabei leicht nachvollziehbar das systematisch vermittelte Wissen.
Zentrale Themen sind:
•Grundgedanken und Zielsetzungen des EU-Rechts
•Kompetenzen und Rechtsetzung der EU
•Umsetzung und Auslegung von Richtlinien
•Vorlage an den EuGH und dessen relevante Rechtsprechung
•Ausblick in die Zukunft des europäischen Privatrechts
Maßgebliche EU-Richtlinien mit ihrem Kerninhalt und den wichtigsten dazu ergangenen EuGH-Entscheidungen sind für einen schnellen Überblick im Anhang aufgeführt.

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e) Rechtsvergleichende Auslegung

113

Der EuGH verwendet gelegentlich auch die rechtsvergleichende Auslegung, indem er auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zurückgreiftund von diesen Schlüsse auf das EU-Recht zieht.[44] Die rechtsvergleichende Auslegung wird vom EuGH besonders dann verwendet, wenn es darum geht, allgemeine Rechtsgrundsätze für das EU-Recht zu erschließen, die dieses selbst nicht – genau genommen sollte es heißen: nicht ausdrücklich – enthält.[45] Die Beispiele für diese Rechtsprechung stammen fast immer aus dem Bereich des primären Vertragsrechts.[46] So leitet der EuGH ein allgemeines Verbot des Rechtsmissbrauchs aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ab.[47]

Der EuGH verwendet rechtsvergleichende Erwägungen bei der Auslegung von Richtlinien kaum.[48] Das hat seine Ursache aber nicht etwa darin, dass er Rechtsvergleichung ablehnt. Wie gezeigt zieht er rechtvergleichende Überlegungen bei allgemeineren Fragengern heran. In den Richtlinien sind dagegen oft recht spezielle Einzelfragen geregelt, für die sich die Rechtsvergleichung kaum eignet. Außerdem hat eine Richtlinie oft ein spezifisches, binnenmarktorientiertes Ziel, welches so in den einzelnen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nicht vorkommt. Dann ist die Verfolgung des „effet utile“ ( Rn. 111) und die Autonomie der Richtlinienauslegung wichtiger als etwaige rechtsvergleichende Überlegungen.

Das muss jedoch nicht immer der Fall sein. Gerade wenn die Richtlinien allgemeinere Inhalte haben, wie etwa die Verbrauchsgüterkauf-RL, kann es hilfreich sein, sie (wiewohl vorsichtig und wertend, ohne Aufgabe der Autonomie) rechtsvergleichend auszulegen. Da die Richtlinien in manchen Bereichen (wie bei den kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten) auf der Basis rechtsvergleichender Arbeit zustande gekommensind, entspricht es ihnen dann oftmals, auch bei der Auslegung in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu schauen. Die autonome Auslegung führt dann also geradezu zum Rechtsvergleich.

Auch die verschiedenen wissenschaftlichen Vorarbeiten für ein europäisches Kauf- oder Schuldrecht, wie die Lando-Grundregeln[49] oder der Referenzrahmen, können gelegentlich für das Verständnis der allgemeineren Richtlinien nützlich sein. Sie haben zwar keinerlei Verbindlichkeit. Sie heranzuziehen kann aber der Vereinfachung dienen, weil sie bereits fertige, rechtsvergleichend – wiewohl zugleich auch wertend – zusammengetragene Grundgedanken europäischen Privatrechts sind.[50] Jedoch ist darauf zu achten, dass die Lando-Grundregeln nicht am Verbraucherschutz orientiert sind. Wo immer die Richtlinien verbraucherschützenden Charakter haben, muss also bei der Heranziehung der Lando-Grundregeln mit besonderer Vorsicht vorgegangen werden.

114

Aus methodischer Sicht ist von Interesse, dass der EuGH nie in einem strengen Sinne rechtsvergleichend arbeitet. Er vergleicht nicht etwa alle zur Verfügung stehenden Rechtsordnungen, sondern er geht wertend vor und zieht nur ausgewählte Rechtsordnungenheran,[51] denen er Anregungen entnimmt.[52] Vor allem für die Verbrauchsgüterkauf-RL bietet sich schließlich ein Vergleich mit dem CISG an, das bei der Entstehung zumindest in einigen Fragen als (ein) Vorbild diente.[53] Insgesamt muss die (in dieser Form durchgeführte) Rechtsvergleichung als wichtige Methode eingeschätzt werden.

Zusätzlich betreibt der EuGH noch eine ganz andere Art von Vergleich. Er vergleicht, wenn nötig, auch die Fassungen des AEUV sowie des sekundären EU-Rechts in den verschiedenen Sprachen.[54] Dieser Wortlautvergleichgehört eher in den Bereich der wörtlichen oder auch systematischen Auslegung.[55]

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› B. Die Anwendung des EU-Privatrechts › III. Rechtsfortbildung im EU-Recht

III. Rechtsfortbildung im EU-Recht

1. Rechtsfortbildung

115

Der EuGH nimmt neben der bloßen Auslegung im engen Sinne auch eine Fortbildung des EU-Rechts vor.[56] Dabei unterscheidet der EuGH anders als die gängige deutsche Methodenlehre nichtzwischen beiden Vorgängen. Er bezeichnet auch die Rechtsfortbildung als „Auslegung“.[57] Im Folgenden sei nur noch ein Blick auf den Analogieschluss als eine Methode der Rechtsfortbildung geworfen.

2. Analogie als vom EuGH genutzte Methode

116

Der EuGH kennt die Analogie im klassischen Sinne.[58] Sie ist allerdings in seiner Rechtsprechung auffallend selten.[59] Greifen Normen des primären und sekundären EU-Rechts nicht ein, orientiert der EuGH sich bei seinen Entscheidungen in der Regel an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, ohne Überlegungen zur Analogie anzustellen. Das hat einen Grund. Der EuGH muss nämlich nur selten kleine (planwidrige) Lücken stopfen.[60] Meist steht er vor großflächig ungeregelten Rechtsbereichen. Die Staatshaftungsrechtsprechung, die der EuGH für die Fälle fehlerhaft umgesetzter Richtlinien entwickelt hat, ist dafür ein bekanntes Beispiel.[61] Es bestand hier keine Möglichkeit, über Analogien zu etwaigen im EU-Recht geregelten Rechtsfragen zu einer Lösung zu kommen. Vielmehr musste eine auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen aufbauende, freie Rechtsfortbildung betrieben werden. In dem Versuch, die Vorgehensweise des EuGH methodisch zu beschreiben, ist diese Technik als prinzipiengeleiteter Analogieschlussbezeichnet worden.[62]

Ob dem EuGH hier nicht zu viel der Ehre erwiesen wird, kann offenbleiben. Es ist wohl nicht falsch, die eher vage Vorgehensweisedes EuGH methodisch zu untermauern und so zu stabilisieren. Inhaltlich richtig ist die Beobachtung, dass der EuGH sich in typischer Weise und häufig auf allgemeine Rechtsgrundsätze stützt.

117

Bei Rechtsfragen, die sich innerhalb des Anwendungsbereichs oder zu den Grenzen des Anwendungsbereichs von Richtlinien stellen, kann die Analogie dagegen eine größere Bedeutung erhalten. Etwas umstritten ist dabei allerdings das Verhältnis zu den Umgehungsverboten. Ein solches Umgehungsverbot enthalten nach allgemeiner Ansicht sämtliche verbraucherschützende Richtlinien, wiewohl nicht alle es ausdrücklich benennen.[63] Im nationalen Recht wurde das Umgehungsverbot jeweils kodifiziert (vgl. insbesondere § 312k Abs. 1 BGB, § 476 Abs. 1 BGB). Ob dieses Umgehungsverbot letztlich nur deklaratorisch ist, weil das Ergebnis sich ohnehin aus einer dem Gesetzeszweck folgenden Analogie bzw. teleologischen Reduktion ergeben würde, ist streitig.[64] Soweit eine Analogie im Bereich der Tatbestandsvoraussetzungen gut zu begründen ist, tritt das Umgehungsverbot richtiger Ansicht nach zurück.[65]

3. Wertung

118

Auch bei der Rechtsfortbildung bestehen keine grundlegenden methodischen Unterschiede zwischen dem EU-Recht und dem nationalen Recht. Die Rechtsfortbildung wird im EU-Recht auf ähnliche Art vorgenommen wie im nationalen Recht, wenn auch mit geringerem Begründungsaufwand.[66] Anders als im nationalen Recht ist allerdings im EU-Recht die Rechtsfortbildung sehr häufig, weil dieses Recht, wie soeben dargestellt ( Rn. 104 f.), noch neu und sehr lückenhaftist. Dabei betrifft der Großteil der Rechtsfortbildung die sogenannten Grundsätze des EU-Rechts, also Bereiche des primären Rechts. Auch im Privatrecht werden aber Rechtsgrundsätze erkennbar (dazu unten Rn. 234 ff.).

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht› B. Die Anwendung des EU-Privatrechts › IV. Zusammenfassung

IV. Zusammenfassung

119

Die für das EU-Recht anzuwendenden Auslegungsmethoden sind den nationalen Methoden nah verwandt.[67] Inhaltlich werden sie allerdings um einige zusätzliche Erwägungen ergänzt. Wichtig ist, dass über den Grundsatz des „effet utile“ die Ziele des EU-Rechts mit in die Auslegung der konkreten Norm einbezogen werden. Da diese Ziele sich von den Zielen des nationalen Privatrechts oft massiv unterscheiden, sind – trotz der Methodengleichheit – auch die Auslegungsergebnisse oft anders als bei rein nationaler Betrachtungsweise.

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