Sabine Tofahrn - Strafrecht Besonderer Teil I

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Strafrecht Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und gegen die Ehre.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Umstrittenist, ob zwischen der Tötungshandlung und der Befriedigung ein zeitlich räumlicher Zusammenhangvorliegen muss. Im Interesse einer restriktiven Auslegung wird dies teilweise von der Literatur gefordert.[43] Der BGH hat dies im sog. „Kannibalenfall“verneint und es als ausreichend angesehen, dass der Täter sich erst durch die spätere Betrachtung einer Videoaufzeichnung von der Tötung sexuell befriedigen will, da der Täter auch in diesem Fall für seine Befriedigung „über Leichen gehen will“.[44] (lesen Sie dazu auch das Beispiel unter Rn. 69)

3. Habgier

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Unter Habgierversteht man allgemein das rücksichtslose und ungezügelte Streben nach Gewinn „um jeden Preis“.

Ein Täter handelt aus Habgier, wenn er bei Begehung der Tat von der Vorstellung geleitet wird, dass sich sein Vermögen durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt.[45]

Beispiel

Der Auftragskiller K erhält für die Tötung des Ehemannes M von dessen Ehefrau E 10 000 €. Einziger Beweggrund für die Tötung ist der Erhalt des Geldes. Habgier liegt hier unstreitig vor, da K als Mittel zur Vermögensmehrung den Tod eines anderen Menschen einsetzt und damit in drastischer Form die Geringschätzung des menschlichen Lebens zum Ausdruck bringt.

Weitere typische Fälle sind der Raubmord sowie die Tötung zur Erlangung eines Erbes oder einer Lebensversicherung.

Habgier liegt nach überwiegender Auffassung auch vor, wenn der Täter durch die Tötung eine Befreiung von seiner Unterhaltspflicht erstrebt, mithin sein Vermögen durch ersparte Aufwendungen mehrenwill.[46]

4. Sonstige niedrige Beweggründe

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Die oben genannten Mordmerkmale sind Unterfälle des Mordmerkmals „Niedriger Beweggrund“. Sonstige niedrige Beweggründe sind mithin solche, die es vom Unrechts- und Schuldgehalt mit den obigen aufnehmen können.

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Allgemein versteht man unter niedrigen BeweggründenTatantriebe, die nach rechtlich-moralischer Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.

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Bei der vorzunehmenden Wertung sind sämtliche Umstände der Tat und des Täters in die Bewertung mit einzubeziehen, insbesondere das Verhältnis des Anlasses zu den Folgen der Tat. Ist die Tat in keiner Hinsicht „nachvollziehbar“, so kann ein niedriger Beweggrund angenommen werden.[47]

Beispiel

Der frisch verliebte A unterstellt seiner neuen Freundin F, dass diese ihn mit ihrem Arbeitskollegen betrüge. Obgleich für diese Annahme keinerlei Indizien vorliegen und F alles tut, um die Eifersucht des A zu lindern, versteigt sich A immer mehr in diese Vorstellung bis er eines Tages, als er F in einem Gespräch mit dem Arbeitskollegen erblickt, zum Messer greift und F ersticht.

Zwar können Gefühlsregungen wie Eifersucht, Zorn und Wut verständlich sein, wenn sie jedoch, wie im vorliegenden Fall jeglicher Grundlage entbehren, kommen sie als niedriger Beweggrund in Betracht, da ein nachvollziehbarer Anlass zur Tat nicht angenommen werden kann. A hat sich vorliegend wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen strafbar gemacht.

JURIQ-Klausurtipp

Bedenken Sie, dass jede Tötung gem. § 212 verwerflich ist. Damit ein niedriger Beweggrund und somit Mord gem. § 211 angenommen werden kann, muss eine besonderes, gesteigerte Verwerflichkeit vorliegen, die regelmäßig in einem eklatanten Missverhältnis zwischen Anlass und Tatliegt. In der Klausur muss an dieser Stelle eine alle Aspekte umfassende Argumentation erfolgen. Mit überzeugender Begründung ist wie immer vieles vertretbar.

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Als niedrige Beweggründe wurden Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit,sowie Imponiergehabeund Rachsuchtangenommen, sofern Letztere keine nachvollziehbare Ursache hatte. Auch die auf besonderen, kulturell bedingten Ehrvorstellungen beruhende „Blutrache“kann einen niedrigen Beweggrund darstellen. In neueren Entscheidungen hat der BGH deutlich gemacht, dass bei der Bewertung grundsätzlich nur auf die Vorstellungen der hiesigen Wertegemeinschaftabzustellen sei,[48] ein niedriger Beweggrund gleichwohl verneint werden könne, wenn dem Täter aufgrund der traditionellen Wert- und Moralvorstellungen die Umstände nicht bewusst waren, die die Niedrigkeit ausmachen[49] oder die Rache aufgrund anderer Umstände nachvollziehbar erscheint.

Beispiel

Bei einem Versöhnungstreffen zweier türkischer Familien wird das Familienoberhaupt O hinterrücks getötet. Die Ehefrau E, der Sohn S und der Neffe N sind überzeugt, dass X der eigentliche Drahtzieher des Mordes an O ist. E und S sowie weitere fünf Geschwister leben aufgrund des Todes des O, der die Familie ernährt hatte, seit der Tat in finanziell sehr beengten Verhältnissen und werden tagtäglich mit dem Verlust des O konfrontiert. N ist weder materiell noch emotional sonderlich durch die Tat betroffen. Am Tattag sitzen alle drei im Fahrzeug des S und verfolgen X, dem sie zufällig begegnet sind, über mehrere rote Ampeln hinweg zu seiner Wohnung. Noch während X in seinem Auto sitzt, wird er von N, der auf dem Beifahrersitz des von S gesteuerten Fahrzeugs sitzt, erschossen.[50]

Der BGH hat bei N Blutrache als niedrigen Beweggrund bejaht. N habe ausschließlich zur Wiederherstellung der Familienehre gehandelt und sich damit gleichsam als Vollstrecker eines Familienurteils über die Rechtsordnung erhoben. Bei E und S hingegen hat er ausgeführt, dass deren Motivation aufgrund des Näheverhältnisses zu O und der permanenten persönlichen Betroffenheit nachvollziehbar und damit nicht niedrig war.

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Der Täter muss sich bei der Begehung der Tat immer der Umstände bewusst sein, welche die Tötung als besonders verwerflich erscheinen lassen („Bewusstseinsdominanz“). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter seine Beweggründe als niedrig beurteilt. Er muss jedoch seine Beweggründe, die Anlass zur Tötung waren, erfasst haben. Problematisch kann dies werden bei einem spontan gefassten Tötungsentschluss, bei welchem dem Täter kaum Zeit zum Nachdenken bleibt. Liegen bei dem Täter mehrere Motive vor, so ist das Motiv zu ermitteln, welches als bewusstseinsdominantes Merkmal der Tat das besondere Gepräge gegeben hat.[51]

2. Teil Straftaten gegen das Leben› C. Mord, § 211› VII. Mordmerkmale der dritten Gruppe

VII. Mordmerkmale der dritten Gruppe

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Die Mordmerkmale der dritten Gruppe beschreiben den besonders verwerflichen Zweck,den der Täter mit der Handlung verfolgt. Neben dem Heimtückemord ist die Verdeckungsabsicht das Mordmerkmal, welches am häufigsten in der Klausur geprüft werden muss.

1. Zur Ermöglichung einer Straftat

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Bei der Ermöglichungsabsicht ist der Täter bereit, zur Durchsetzung egoistischer Ziele „über Leichen zu gehen“. In dieser Bereitschaft offenbaren sich zum einen der besondere Gesinnungsunwertund zum anderen auch die hohe Gefährlichkeit des Täters.[52] Ob es sich bei der Straftat um eine eigene Tat oder die eines Dritten handelt, ist unbeachtlich. Unbeachtlich ist auch, ob die Straftat ausgeführt wird. Es handelt sich nur um eine Absicht, d.h. entscheidend ist allein die Vorstellung des Täters. Wesentlich ist, dass es dem Täter auf deren Ermöglichung ankommt (dolus directus ersten Grades). Sofern der Tod nicht das Mittelder Ermöglichung sein soll, reicht diesbezüglich auch dolus eventualis aus.

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