Haimo Schack - BGB-Allgemeiner Teil

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Für ein solides Fundament im Zivilrecht!
Inhalt und Konzeption:
Dieser Band behandelt den gesamten Allgemeinen Teil des BGB und enthält daneben ein ausführliches Kapitel zur Methode der Fallbearbeitung. Ein besonderes Augenmerk gilt den Bezügen des AT zu den anderen Teilen des BGB und zum Wirtschaftsrecht. Alle Kapitel gehen jeweils von einem klausurähnlichen Fall aus, erläutern die dogmatischen Zusammenhänge und kehren schließlich zur Falllösung zurück. Zusammenfassende Kapitel zu den Kernbereichen des Personenrechts und zur Rechtsgeschäftslehre dienen der Wiederholung und Selbstkontrolle. Durch die Verknüpfung des Allgemeinen Teils mit den anderen Teilen des Zivilrechts besteht auch die Möglichkeit einer raschen, auf das Wesentliche beschränkten Prüfungsvorbereitung für Fortgeschrittene. Für die Neuauflage wurden aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet.

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2. Die Verjährung tritt nach Ablauf der Verjährungsfristein. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit 2002 nur noch drei Jahre, § 195. In einer Reihe von Fällen jedoch verjähren die Forderungen schneller, zB in zwei Jahren (§§ 438 I Nr 3, 476 II, 634a I Nr 1), oder später, zB §§ 196, 197. Die kurze regelmäßige und noch kürzere Fristen (zB § 548 I) hat das Gesetz gewählt, damit schneller Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eintreten. Die Gläubiger werden dadurch angehalten, ihre Forderungen zu einer Zeit geltend zu machen, zu der dem Schuldner die Verteidigung besser möglich ist; auch soll er nicht jede Quittung 30 Jahre lang aufbewahren müssen (wenngleich das wegen § 216 II 2 ratsam ist, wenn die Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde!). Für den Kaufpreisanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195.

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Für den Beginn der Verjährungsfrist kumuliert § 199 I ein objektives und ein subjektives Merkmal: den Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (Nr 1), und die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners (Nr 2). Obergrenzen setzen § 199 II-IV. Wichtige Spezialregelungen sind §§ 438, 634a iVm § 200 (von § 199 abweichender Fristbeginn!).

Im Fall 2ist die Forderung im Laufe des Jahres 2015 entstanden, und der ursprüngliche Gläubiger V kannte auch die Forderung und die Person seines Schuldners. Damit wäre mit Ablauf des 31.12.2018 Verjährung eingetreten.

Die Forderung könnte also verjährt sein, bevor B ihr Erbrecht durchsetzen kann. Vor der Todeserklärung des S könnte B auch nicht mit Erfolg eine die Verjährung hemmende Klage erheben, § 204 I Nr 1, da B ihr Erbrecht und damit ihre Gläubigerstellung nicht nachweisen kann. Hier hilft § 211, der die Verjährungsfrist nicht ablaufen lässt, bevor der Erbe die Erbschaft angenommen hat.

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3. Zugunsten des Gläubigers wirken die Hemmung der Verjährung und die Ablaufhemmung. Während der Hemmungläuft die Frist nicht, nach Aufhören der Hemmung läuft sie unter Anrechnung der bisher abgelaufenen Zeit weiter, § 209. Die Verjährung ist gehemmt in den Fällen der §§ 203–208. Bei der Ablaufhemmungtritt die Verjährung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses ein, vgl §§ 210, 211.

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Eine Unterbrechungder Verjährung kennt das BGB seit dem 1.1.2002 unter der Bezeichnung „Neubeginn der Verjährung“ nur noch in § 212, wenn nach einem Anerkenntnis des Schuldners oder einer Vollstreckungshandlung des Gläubigers eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

F36

Gemäß § 211, auf den sich B im Fall 2vielleicht berufen könnte, läuft die Verjährung eines zu einem Nachlass gehörenden oder gegen ihn gerichteten Anspruchs nicht vor 6 Monaten nach Annahme der Erbschaft oder nach Eintritt einer Möglichkeit, den Nachlass zu vertreten, ab. Diesbezüglich hatte der Gesetzgeber an Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft gedacht (vgl §§ 2212 f, 1960). Bezüglich einer Vollmacht über den Tod hinaus ist mE zu unterscheiden: Die Gläubiger des Erblassers müssen davor geschützt werden, dass ihre Ansprüche infolge der ihnen unbekannten und auch nur schwer feststellbaren postmortalen Vollmacht verjähren; deshalb muss die Verjährung ihrer Ansprüche gegen den Nachlass gehemmt sein. Dagegen hat der Erblasser, indem er die Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, den Bevollmächtigten als Interessenvertreter der Erben gewollt. Dieser wird regelmäßig auch in der Lage sein, deren Interessen wahrzunehmen. Daraus folgt, dass im Falle einer postmortalen Vollmacht der Ablauf der Verjährung zum Nachlass gehörender Ansprüche nicht gehemmt wird.

Teil I Die Rechtssubjekte› § 2 Ende der Rechtsfähigkeit. Todeserklärung. Verjährung. Vollmacht über den Tod hinaus› IV. Vollmacht über den Tod hinaus

IV. Vollmacht über den Tod hinaus

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Unabhängig davon, ob im Fall 2die Gefahr, dass die Forderung verjährt, durch § 211 gebannt ist, kann es empfehlenswert sein, die Forderung bald geltend zu machen. So könnten zB die Beweisschwierigkeiten größer, die Zahlungsfähigkeit des K zweifelhaft werden, oder das Geld wäre nutzbringend anzulegen. Das führt zu der Frage, ob F aufgrund der ihm von V erteilten Vollmacht die Forderung nach dessen Tod einziehen kann.

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1. Der Bevollmächtigte kann für den Vollmachtgeber mit der Wirkung handeln, dass alle Folgen des Handelns unmittelbar und ausschließlich den Vertretenen treffen, § 164 (Einzelheiten unten Rn 449 ff). Das setzt voraus, dass der Vertretene als Zurechnungssubjekt rechtsfähig ist. V ist aber nicht mehr rechtsfähig; folglich kann F ihn auch nicht mehr vertreten. Es gibt auch keine Verlängerung der Rechtsfähigkeitüber den Tod hinaus, an die man vielleicht analog zu deren Vorverlegung auf die Zeit zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt denken könnte (vgl oben Rn 8). Eine pränatale Rechtsfähigkeit reicht maximal bis zur Zeugung zurück. Eine postmortale Rechtsfähigkeit wäre dagegen in die Zukunft offen; solche juristischen Gespenster würde die Rechtsordnung nicht wieder los.

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Der Satz vom Ende der Rechtsfähigkeit mit dem Tod gilt ausnahmslos. Die Behandlung der Leichestellt keine Ausnahme dar: Auch wenn man die Leiche zutreffend als „Rückstand der Persönlichkeit“ versteht, bedeutet das nicht, dass sie weiterhin ein Rechtssubjekt wäre. Diese Kennzeichnung soll nur deutlich machen, dass die Leiche keine Sache ist, an der Verfügungsrechte Dritter bestehen könnten, dass über das Schicksal seiner Leiche vielmehr der Verstorbene selbst (auch formlos) bestimmen kann. Im Übrigen ist die Leiche Gegenstand des Totensorgerechts der nächsten Angehörigen (also nicht der Erben als solcher). Auch wenn die Leiche statt als Rückstand der Persönlichkeit als herrenlose Sache bezeichnet wird, ist anerkannt, dass an ihr kein Eigentum begründet werden kann. Zum Ganzen Staudinger/Stieper § 90 Rn 27 ff, 39 f, 48 mwN. Anderes gilt nur für Mumien und für befugt entnommene Organe, bevor sie in einen anderen Körper eingefügt werden. Bis dahin werden sie noch vom Persönlichkeitsrecht des Organspenders erfasst. Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, und nicht auf eine Verletzung des Körpers, hätte BGHZ 124, 52 für den Schmerzensgeldanspruch wegen schuldhafter Vernichtung kryokonservierten Spermas abstellen müssen (hierzu Taupitz NJW 1995, 745 ff).

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Der von Verfassungs wegen gebotene wirksame Schutz der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit zu Lebzeiten (Art. 1 I, 2 I GG) verlangt auch einen Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen; ausführlich Schack , Das Persönlichkeitsrecht der Urheber und ausübenden Künstler nach dem Tode, GRUR 1985, 352, 355. Auch nach dem Ende der Rechtsfähigkeit durch den Tod lässt die Rechtsprechung deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht (s. unten Rn 63 ff) des Verstorbenen eine gewisse Zeit lang fortwirken; vgl BGHZ 50, 133 und BVerfGE 30, 173 (Mephisto); BGHZ 107, 384 (Emil Nolde) = JZ 1990, 37 mit Anm. Schack . Das postmortale Persönlichkeitsrecht machen die Angehörigen nicht als eigenes Recht geltend, sondern als fremdes Recht treuhänderisch im Interesse des Verstorbenen (vgl Schack GRUR 1985, 360 f; BGHZ 165, 203, 206: Wahrnehmungsberechtigte). Eine bedenkliche Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts befördert BGHZ 143, 214 – Marlene Dietrich (= GRUR 2000, 709 mit zust. Anm. G. Wagner 717 = JZ 2000, 1056 mit abl. Anm. Schack ), wenn den Erben wegen der Verletzung vermögenswerter Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch Schadensersatzansprüche zugestanden werden (von BGHZ 169, 193 – kinski-klaus.de = JZ 2007, 364 m. Anm. Schack , analog § 22 Satz 3 KUG begrenzt auf 10 Jahre post mortem).

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