Haimo Schack - BGB-Allgemeiner Teil

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Für ein solides Fundament im Zivilrecht!
Inhalt und Konzeption:
Dieser Band behandelt den gesamten Allgemeinen Teil des BGB und enthält daneben ein ausführliches Kapitel zur Methode der Fallbearbeitung. Ein besonderes Augenmerk gilt den Bezügen des AT zu den anderen Teilen des BGB und zum Wirtschaftsrecht. Alle Kapitel gehen jeweils von einem klausurähnlichen Fall aus, erläutern die dogmatischen Zusammenhänge und kehren schließlich zur Falllösung zurück. Zusammenfassende Kapitel zu den Kernbereichen des Personenrechts und zur Rechtsgeschäftslehre dienen der Wiederholung und Selbstkontrolle. Durch die Verknüpfung des Allgemeinen Teils mit den anderen Teilen des Zivilrechts besteht auch die Möglichkeit einer raschen, auf das Wesentliche beschränkten Prüfungsvorbereitung für Fortgeschrittene. Für die Neuauflage wurden aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet.

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170

7. Nutzungensind die Früchte und die Gebrauchsvorteile einer Sache bzw eines Rechtes, § 100. Keine (nach §§ 951, 818 I herauszugebenden) Nutzungen sind der substanzverzehrende Verbrauch oder die Verarbeitung der Sache, wie zB die Verwurstung der berühmten Jungbullen (BGHZ 55, 176 = Schack/Ackmann 7Nr 77).

Nutzungen können Gegenstand selbstständiger Ansprüche sein, etwa in §§ 818 I, 987 f oder in §§ 581, 1030. Selbstständige Rechtsobjekte sind insbesondere die Früchte: Sachfrüchte § 99 I (das Hühnerei); Rechtsfrüchte § 99 II (die Dividende einer Aktie), auch mittelbare Sach- (Pachtzinsen) oder Rechtsfrüchte (Patentlizenzgebühren), § 99 III. Mit ihrer Trennung werden die Früchte vom Schicksal der sie erzeugenden Hauptsache unabhängig (vgl zum Eigentumserwerb an Erzeugnissen §§ 953 ff; zum fortbestehenden Haftungsverband §§ 1120 ff). Sachfrüchte können uU nach den allgemeinen Regeln zum Zubehör werden (zB Saatgut gemäß § 98 Nr 2) oder zu wesentlichen Bestandteilen (zB der Ableger von Pflanzen mit dem Einpflanzen, § 94 I 2).

Früchte sind als Ausbeute der Steinbrüche auch die dort gewonnenen Kalksteine, und zwar Sachfrüchte hinsichtlich des Steinbruchs des U und Rechtsfrüchte (§§ 99 II, 1018) hinsichtlich des mit der Grunddienstbarkeit des U belasteten Steinbruchs des E. Soweit U den Kalkstein selbst zur Weiterverarbeitung auf seinem Fabrikgrundstück verwendet, könnte er zu dessen Zubehör werden. Dies wird jedoch mit der Begründung verneint, die Rohstoffe seien gegenüber dem Grundstück gleichwertig, dienten ihm nicht (RGZ 86, 326, 328; MüKo- Stresemann 8§ 97 Rn 17).

Teil II Die Rechtsobjekte› § 8 Rechtsobjekte. Objektverbindungen: Bestandteile, Zubehör. Unternehmen als Rechtsobjekt› III. Das Unternehmen als Einheit

III. Das Unternehmen als Einheit

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Auch die rechtlichen Instrumente der Bestandteil- und Zubehöreigenschaft bewirken noch nicht die wirtschaftliche Einheit der „Zementfabrik“. Sie löst sich – von den Rechtsobjekten her gesehen – in eine Anzahl miteinander verbundener (Bestandteile) oder lose zugeordneter (Zubehör) Rechtsobjekte auf. Das legt die Frage nahe, ob es einen Unternehmensbegriff gibt, der als rechtlich relevante Zusammenfassung die Einheit des Unternehmens sichert, insbesondere eine einheitliche Veräußerung zulässt oder gar die einzelnen Objekte zwingend zu einer rechtlichen Einheit werden lässt.

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Beispiel:

U kauft als Ersatz für eine veraltete Maschine eine für das Unternehmen unbedingt notwendige neue Maschine unter Eigentumsvorbehalt. Da er die Raten nicht zahlt, droht der Verkäufer, die Maschine wegzunehmen. Würde die Unternehmenseinheit als rechtlich relevant anerkannt, dann könnte der Eigentumsvorbehalt mit Einfügung der Maschine in das Unternehmen möglicherweise untergehen, so wie es geschieht, wenn ein unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Gegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird (s. oben Rn 161). Jedoch ist das Unternehmen als Ganzes keine Sache, ihm fehlt die dafür erforderliche Körperlichkeit, die zusammenfassend und begrenzend wirkt. Das Unternehmen ist auch kein einheitliches Recht. Ein Unternehmensbegriff als sachenrechtlich relevante Einheit lässt sich auch nicht mittels Analogie aus dem geltenden Recht entwickeln. Wohl aber kann das Unternehmen als Ganzes Gegenstand schuldrechtlicher Geschäfte sein (s. oben Rn 148), auch ist es über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch § 823 I geschützt (vgl dazu BGHZ 29, 65 = Schack/Ackmann 7Nr 60).

Nur vereinzelt sind zu Sonderzwecken Wirtschaftseinheiten rechtlich zusammengefasst worden. Das wichtigste Beispiel ist der Hof im Sinne der Höfegesetzgebung als erbrechtliche Einheit.

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Da das Unternehmen kein selbstständiges Rechtsobjekt und folglich keine Sache ist, kann es weder Bestandteile noch Zubehör haben. Die Bagger und das Bohrgerät sind daher nicht Zubehör des Unternehmens. Wohl aber lässt sich der Standpunkt vertreten, dass analog § 98 betriebsbezogene Sachen Zubehör desjenigen Grundstücks sind, das „den Kern des Betriebes“ bildet. Das führt zum Begriff des „betriebsbezogenen Zubehörstücks“.

Danach können die Betriebsmittel Zubehör des Fabrikgrundstücks sein, vorausgesetzt das Grundstück ist der „betriebstechnische Mittelpunkt“ (BGHZ 85, 234, 237 ff für den Fuhrpark eines Speditionsunternehmens verneinend; ebenso für ein Bauunternehmen BGHZ 124, 380, 393).

Im Fall 8sind also zB die Bagger, das Bohrgerät und die Lastwagen Zubehör des Fabrikgrundstücks, denn letztlich sollen diese Geräte dem Betrieb als Ganzem dienen, dessen Kern das Fabrikgrundstück ist.

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Hier ging es nur um die Frage, ob das Unternehmen ein einheitliches Rechtsobjekt ist. Der Unternehmensbegriff hat auf vielerlei Gebieten – mit zT anderer Sinngebung – große Bedeutung, zB im Arbeits- und Wirtschaftsrecht, im Konzernrecht (vgl §§ 15 ff AktG) und im Wettbewerbsrecht. Das „Unternehmen“ ist ein Beispiel dafür, dass ein Begriff, ohne dass er durch Zusätze oder sonstwie sprachlich verändert wird, unterschiedlichen Inhalt haben kann, je nachdem, in welchem Funktionszusammenhang er gebraucht wird.

Teil II Die Rechtsobjekte› § 8 Rechtsobjekte. Objektverbindungen: Bestandteile, Zubehör. Unternehmen als Rechtsobjekt› IV. Pfändung von Zubehör

IV. Pfändung von Zubehör

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Die Pfändung von Zubehörstücken könnte den Betriebsablauf gefährden oder gar stilllegen. Deshalb verbietet § 865 II ZPO, Grundstückszubehör zu pfänden; dieses wird vielmehr der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorbehalten. Auch hier sieht der Gesetzgeber wieder nur das Grundstück als schützenswerte Wirtschaftseinheit. Für andere Einheiten gilt dieses Pfändungsverbot nicht; so kann zB dem Zirkusunternehmer das Zelt gepfändet werden, auch wenn sein Unternehmen damit zum Erliegen käme. § 865 II ZPO schützt in erster Linie die Grundpfandgläubiger, mittelbar auch die wirtschaftliche Einheit von Grundstück und Zubehör. § 865 II ZPO ist deshalb auch anzuwenden, wenn das Grundstück nicht mit Grundpfandrechten belastet ist. Für Früchte gilt das Pfändungsverbot nicht, § 865 II 2 ZPO (vgl oben Rn 170).

Teil III Die Willenserklärung

Inhaltsverzeichnis

§ 9 Begriffe Rechtsgeschäft, Vertrag, Willenserklärung. Vertragsschluss. Rechtsgeschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen. Gefälligkeitsverhältnis

§ 10 Auslegung. Inhalts- und Erklärungsirrtum. Anfechtung. Ersatz des negativen Interesses

§ 11 Irrtum bei Verfügungsgeschäften und bei konkludenten Willenserklärungen. Abstraktionsprinzip

§ 12 Nichtigkeit nach §§ 134, 138. Anfechtung nach §§ 119 II, 123

§ 13 Scheingeschäft. Teilnichtigkeit. Veräußerungsverbot. Formbedürftigkeit von Willenserklärungen

§ 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 15 Schweigen als Willenserklärung. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

§ 16 Diskriminierungsverbote. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 17 Ergänzende Zusammenfassung der Rechtsgeschäftslehre

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