Dem P haftet also nicht nur V persönlich aus § 823 (oben 1), sondern auch der Verein gemäß §§ 823, 31. Im Außenverhältnis haften V und der Verein als Gesamtschuldner, § 840 I. Im Innenverhältnis trifft die Haftung den V allein (§ 840 II analog; vgl Soergel/Hadding , BGB I 132000, § 31 Rn 28), dh der Verein kann, wenn er von P in Anspruch genommen wird, bei V vollen Regress nehmen (426), es sei denn, dass die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder in § 31a erfüllt sind (entsprechend seit 2013 § 31b für einfache Vereinsmitglieder).
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Ein Anspruch gegen die Vereinsmitglieder besteht bei dieser Sachlage nicht. Das Vorstandsmitglied ist Organ des Vereins und nicht etwa Verrichtungsgehilfe der Mitglieder persönlich. (Organstellung in § 31 und Weisungsgebundenheit in § 831 schließen einander aus.) Die Rechtsfähigkeit des Vereins wirkt hier also als Haftungsschirm zugunsten der Mitglieder.
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b) Wenn der Verein nicht eingetragen ist, ist er kein selbstständiges Rechtssubjekt. Ob man § 31 auf den nichtrechtsfähigen Verein analog anwendendarf, hängt vom Zweck der Vorschrift ab. An die Rechtsfähigkeit ist die Organhaftung des § 31 denknotwendig nicht gebunden. So hat zB BGH NJW 1952, 538 auch die OHG, obwohl sie nicht rechtsfähig ist, für zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlungen ihrer geschäftsführenden Gesellschafter nach § 31 haften lassen. Heute (nach BGHZ 146, 341) wird § 31 analog sogar auch auf die BGB-Gesellschaft angewandt (BGHZ 172, 169, 172 – Anwaltssozietät).
Die Alternative zu § 31 wäre eine Haftung aller Mitglieder des nichtrechtsfähigen Vereins aus § 831, für die sich früher das RG ausgesprochen hatte. Danach müsste jedes Mitglied für das schadenstiftende Vereinsorgan den Entlastungsbeweis des § 831 I 2 führen. Das aber ist bei einem größeren Verein (anders ggf bei einer BGB-Gesellschaft) weder praktikabel noch angemessen: Das einzelne Vereinsmitglied kann dem Vorstand keine Weisungen erteilen und ihn auch kaum überwachen.
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Nach heute ganz überwiegender Auffassung ist § 31 daher auf den nichtrechtsfähigen Verein analog anzuwenden (vgl Wolf/Neuner 11§ 17 Rn 135). Damit wird der nichtrechtsfähige Verein genauso gestellt wie der rechtsfähige (s. oben Rn 106 ff). Sein gesamtes Vermögen ist dem Gläubigerzugriff ausgesetzt, nicht aber das Vermögen der Mitglieder. Haftung des nichtrechtsfähigen Vereins bedeutet danach die Haftung seiner Mitglieder nur mit ihrem gesamthänderisch gebundenen (Vereins)Vermögen.
Der Wanderclub ist dem P also auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Daneben haftet V dem P für sein rechtswidriges schuldhaftes Handeln persönlich nach § 823.
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Für andere kraft Gesetzes entstandene Verpflichtungen haftet der Verein in dem obengenannten Sinne, soweit die Haftungsvoraussetzungen für das Gesamthandsvermögen erfüllt sind. Leistet zB jemand ohne Rechtsgrund an einen nichtrechtsfähigen Verein, dann kann er die Rückgabe aus dem Vereinsvermögen nach § 812 fordern. (Die Haftungsbeschränkung folgt hier spätestens aus § 818 III.)
Teil I Die Rechtssubjekte› § 6 Haftungsverhältnisse beim rechtsfähigen und beim nichtrechtsfähigen Verein. Vorverein. Rechtfertigungsgründe› III. Der nichtrechtsfähige Verein im Zivilprozess
III. Der nichtrechtsfähige Verein im Zivilprozess
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Der Rechtsfähigkeit entspricht im Prozess die Parteifähigkeit, dh die Fähigkeit, als Partei (Kläger oder Beklagter) vor Gericht auftreten zu können. Parteifähig ist nach § 50 I ZPO nur, wer rechtsfähig ist. Danach wäre der nichtrechtsfähige Verein also nicht parteifähig. Die bewusste Benachteiligung des nichtrechtsfähigen Vereins durch den Gesetzgeber (s. oben Rn 106) ging so weit, dass jener über 100 Jahre lang nur passiv parteifähig war, dh er konnte unter seinem Namen verklagt werden, aber nicht selbst als Kläger auftreten. Seit 2009 hat § 50 II ZPO endlich den nichtrechtsfähigen dem rechtsfähigen Verein gleichgestellt und ihm die volle aktive und passiveParteifähigkeit gewährt. Aus einem gegen den nichtrechtsfähigen Verein ergangenen Urteil kann in das Vereinsvermögen (nicht in das Vermögen der Mitglieder!) vollstreckt werden, § 735 ZPO.
Teil I Die Rechtssubjekte› § 6 Haftungsverhältnisse beim rechtsfähigen und beim nichtrechtsfähigen Verein. Vorverein. Rechtfertigungsgründe› IV. Das Verhältnis Vorverein – eingetragener Verein
IV. Das Verhältnis Vorverein – eingetragener Verein
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1. Die Haftung des eingetragenen Vereins für die vor dem Erwerb der Rechtsfähigkeit für den Vorverein begründeten Verbindlichkeiten hängt von dem Verhältnis des nichtrechtsfähigen Vereins zum rechtsfähigen Verein ab. Heute herrscht die Einheitstheorie. Danach sind Vorvereinund eingetragener Verein identisch. Die Körperschaft besteht als solche schon vor der Eintragung des noch nicht rechtsfähigen Vereins. Auch die Organe (Mitgliederversammlung und Vorstand) sind schon vorhanden, ebenso ein vom Vermögen der einzelnen Mitglieder getrenntes Vereinsvermögen, das ein dem Vereinszweck gewidmetes Sondervermögen bildet und allen Mitgliedern zur gesamten Hand zusteht, solange der Verein nicht rechtsfähig ist. Hier wegen Fehlens einer gesetzlich angeordneten Gesamtnachfolge eine Einzelübertragung dieses vorhandenen Vermögens auf den rechtsfähigen Verein zu fordern, wäre unnötiger Formalismus. Das dem nichtrechtsfähigen Verein zustehende Vermögen geht vielmehr mit der Eintragung des Vereins automatisch auf den rechtsfähigen Verein über. Dasselbe gilt für die Schulden des Vereins, ohne dass es einer Schuldübernahme (§§ 414, 415) bedürfte (vgl Palandt/Ellenberger 78§ 21 Rn 12 mwN). Schutzwürdige Interessen späterer Gläubiger des rechtsfähigen Vereins stehen dem nicht entgegen, weil beim Verein im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften kein Haftungsvermögen gebildet wird, das der Sicherung der Gläubiger dienen soll.
Also kann P von dem neu entstandenen rechtsfähigen Verein Schadensersatz aus §§ 823, 31 verlangen.
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2. Eine andere Frage ist, ob mit der Eintragung des Vereins die persönliche Haftung aus § 54 Satz 2 desjenigen, der zuvor für den nichtrechtsfähigen Verein gehandelt hat, erlischt. Der BGH hat im Parallelfall der Vor-GmbH die Gründungsgesellschafter nur beschränkt haften lassen (BGHZ 80, 182; vgl § 11 II GmbHG). Eine solche überholende Haftungsbefreiung ist fragwürdig (vgl Flume I/2, S. 164). Wer für eine (noch) nicht existente Person Verbindlichkeiten eingeht, ist (entgegen Medicus/Petersen 11Rn 1113) nicht schutzwürdig. Der für den Vorverein Handelnde mag seine Haftung durch Vertrag beschränken, und außerdem bleibt ihm der Rückgriffsanspruch gegen den Verein.
Teil I Die Rechtssubjekte› § 7 Das Recht der natürlichen und der juristischen Person (Zusammenfassung)
§ 7 Das Recht der natürlichen und der juristischen Person (Zusammenfassung)
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1. Die natürliche und die juristische Person sind die einzigen Rechtssubjekte. Ihr Kennzeichen ist die Rechtsfähigkeit, dh die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
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2. Der einheitliche Begriff der Rechtsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen darf nicht vergessen machen, dass die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person im Menschsein, nicht in irgendwelchen besonderen Eigenschaften oder Fähigkeiten, begründet ist (oben Rn 5, 15). Die Rechtsfähigkeit folgt aus der Würde des Menschen; der Rechtssatz erkennt die Rechtsfähigkeit nur an, verleiht sie aber nicht.
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