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5. Danach ist im Fall 5der Verein kein wirtschaftlicher. Er kann eingetragen werden, wenn er die übrigen Voraussetzungen der §§ 55 ff erfüllt. Hierzu gehört insbesondere eine von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung, deren Vereinszweck nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf (vgl LG Bonn NJW-RR 1995, 1515 – „Schwarze Männer“ zur Eintreibung von Schulden). Die Organisationdes Vereins ist insofern vom Gesetz zwingend vorgeschrieben, als er über einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung verfügen muss, §§ 26, 32. Der Vorstand ist Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan, die Mitgliederversammlung das oberste Willensbildungsorgan des Vereins. Von diesen wenigen zwingenden Voraussetzungen abgesehen ist die Organisation dem einzelnen Verein freigestellt (vgl § 40).
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Zwischen dem Verein und dem Mitglied besteht das Mitgliedschaftsverhältnis, das grundsätzlich für jedes Mitglied gleich ist; es ist aber nicht ausgeschlossen, dass mit Einverständnis der Mitglieder einzelne Mitglieder unterschiedlich behandelt werden. Das führt dazu, dass diese Mitglieder dann Sonderpflichten oder – in der Praxis häufiger – Sonderrechte haben. Das Gleichbehandlungsgebotgilt auch für die praktisch wichtigste Pflicht des Mitglieds, die Beitragspflicht. Ob und welche Beiträgezu leisten sind, bestimmt die Satzung, vgl § 58 Nr 2. Mit Zustimmung des Betroffenen können auch ungleiche Beiträge festgesetzt werden.
Im Fall 5kann die Pflicht des H, dem Verein das Grundstück zu übereignen (Frage 2), eine ausschließlich den H treffende Beitragspflicht sein. Es ist aber auch möglich, dass H sich durch ein selbstständiges Rechtsgeschäft zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet. Die Aufnahme der Verpflichtung des H in die Satzung und die Bezeichnung als Beitrag deuten darauf hin, dass eine Beitragspflicht begründet worden ist.
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6. Die Vereinbarung, einen Verein zu gründen (ein mehrseitiger Vertrag), ist formlos gültig(vgl aber § 59). Ein Formzwang kann sich aber insofern ergeben, als H verpflichtet werden soll, das Grundstück zu übereignen. § 311b I fordert für jedes Verpflichtungsgeschäft über ein Grundstück, gleich ob Kaufvertrag oder Gründungsvertrag eines Vereins, zwingend die notarielle Beurkundung. Wenn die Satzung und die Zustimmungserklärung des H nur in einer privatrechtlichen Urkunde festgelegt sind, ist die Form des § 311b I nicht erfüllt. Der Formmangel führt zur Nichtigkeit des Vertrages, § 125 Satz 1 (s. unten Rn 325 ff). Die Gründungsurkunde reicht also nicht aus, um H zur Übereignung des Grundstücks zu zwingen.
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7. Dieser Teil der Gründungsvereinbarung ist also nichtig. Möglicherweise ist wegen dieser Teilnichtigkeitder gesamte Gründungsakt nichtig. Nach § 139 ist im Zweifel mit dem Teil auch das gesamte Rechtsgeschäft nichtig (s. unten Rn 301 ff). Danach wäre hier die gesamte Gründungsvereinbarung nichtig. Indes kann der Verein praktisch seine Zwecke auch erreichen, wenn er das Grundstück nicht erhält. § 139 stellt auf den Willen der Parteien ab. Es muss also ermittelt werden, wie die Parteien sich verhalten hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit gekannt hätten. Meist kann ein tatsächlicher Wille der Parteien nicht festgestellt werden. Dann kommt es auf den vermutlichen Willen an, darauf, was die Parteien vernünftigerweise gewollt hätten. Die insoweit objektivierte Würdigung hat insbesondere die im Vertrag gewählte Interessengestaltung zu berücksichtigen (vgl Flume II 3§ 32, 5). Die Rechtsprechung neigt dazu, den Maßstab des § 139 noch stärker zu objektivieren, falls die Eigenart des Geschäfts dessen Aufrechterhaltung, wie zB bei Vereinssatzungen im Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, besonders nahelegt; vgl BGHZ 47, 172, 179. Es kommt danach entscheidend darauf an, ob der Vereinszweck auch mit dem verbleibenden Teil der Satzung erreicht werden kann.
Hiervon kann man in Fall 5 im Zweifel ausgehen. Wenn allerdings die Werbetätigkeit des Vereins sinnvollerweise nur auf dem Grundstück des H ausgeübt werden kann, könnte das auch vom objektiven Standpunkt aus zur Gesamtnichtigkeit führen.
Ist Teilnichtigkeit gegeben, bleiben davon die übrigen Teile der Satzung und die Vereinsgründung unberührt. Steht die nichtige Verpflichtung des H, das Grundstück einzubringen, mit anderen Teilen der Vereinssatzung im Ausgleichsverhältnis (sind etwa besondere Rechte oder Beitragsfreiheit eingeräumt), dann entfallen auch diese Teile.
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8. Unterstellt, die Teilnichtigkeit hätte (entgegen Rn 98) zur Gesamtnichtigkeit geführt, dann fehlt es für die Vereinsgründung an der Satzung; auch die Eintragung kann die Satzung und den Gründungsvertrag nicht ersetzen. Erst der privatrechtliche Teil und der Hoheitsakt zusammen führen den Rechtserfolg, die Rechtsfähigkeit des Vereins, herbei; der konstitutive Staatsakt allein kann das nicht bewirken.
Die Eintragung des Vereins nach § 21 ist also, wie zB auch eine Grundbucheintragung nach § 873, nur ein Teil des rechtsändernden Tatbestandes, da Rechtsfolgen nur im Zusammenwirken mit dem privatrechtlichen Teil eintreten. Den Parteien wird damit, auch wenn der Staat im Ordnungsinteresse durch eine konstitutive Registereintragung an der Rechtsänderung mitwirkt, nichts gegen ihren Willen aufgedrängt, die Privatautonomie bleibt gewahrt.
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Im Fall 5stellt sich dann aber die Frage 3, ob entgegen der erfolgten Eintragung im Vereinsregister wirklich zu keiner Zeit ein rechtsfähiges Gebilde „Verein“ bestanden hat. Auch bei einer fehlerhaften Vereinsgründung besteht ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit, das es rechtfertigen kann, den Verein solange als rechtsfähig zu behandeln, wie er noch im Vereinsregister eingetragen ist. Der Verein müsste dann liquidiert, die Eintragung gelöscht werden, und erst danach wäre das Rechtssubjekt endgültig verschwunden. So verfährt die heute hM (vgl RGZ 81, 206; Staudinger/Weick , Bearb. 2005, § 21 Rn 26 ff). Insoweit wirkt die Eintragung konstitutiv, auch wenn wesentliche Eintragungsvoraussetzungen fehlen. Der Verein behält solange seine Rechtsfähigkeit, bis er gemäß § 395 I FamFG im Register gelöscht wird. Die Löschung, die wie die Entziehung der Rechtsfähigkeit nur für die Zukunft wirkt, führt dann zur Liquidation des Vereins nach §§ 45 ff.
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Das ist eine Besonderheit derjenigen konstitutiven Registereintragungen, die eine juristische Person entstehen lassen. Für die sonstigen konstitutiven Eintragungen, vor allem für die nach § 873 im Grundbuch, bleibt es bei der Abhängigkeit des Rechtserfolges von der Wirksamkeit der beiden Tatbestandsteile Einigung und Eintragung; hier werden gutgläubige Dritte aber durch besondere Rechtsscheinsvorschriften geschützt, vgl § 892. An einer § 892 entsprechenden Vorschrift fehlt es für das Vereinsregister (vgl indes zur Vertretungsmacht §§ 68, 70 und unten Rn 513). Hierin liegt der Grund, weshalb ein Verein nach vollzogener Eintragung trotz Fehlens wesentlicher Eintragungsvoraussetzungen vorläufig rechtsfähig ist; der Sache nach wird das Vereinsregister um den fehlenden Gutglaubensschutz ergänzt. Die Institution des eingetragenen Vereins und des Vereinsregisters sollen für den Rechtsverkehr klarstellen, dass ein Verein als juristische Person existiert. Der Verein wird erst eingetragen, nachdem die Eintragungsvoraussetzungen amtlich geprüft worden sind. Daher müssen sich außenstehende Dritte auf die einmal erfolgte Eintragung auch verlassen können. Außerdem ist es von Vorteil, dass die Frage der Existenz des Vereins als juristische Person ausschließlich durch den Registerrichter im Löschungsverfahren, also mit Wirkung gegenüber jedermann, entschieden werden kann.
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