Haimo Schack - BGB-Allgemeiner Teil

Здесь есть возможность читать онлайн «Haimo Schack - BGB-Allgemeiner Teil» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

BGB-Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «BGB-Allgemeiner Teil»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Für ein solides Fundament im Zivilrecht!
Inhalt und Konzeption:
Dieser Band behandelt den gesamten Allgemeinen Teil des BGB und enthält daneben ein ausführliches Kapitel zur Methode der Fallbearbeitung. Ein besonderes Augenmerk gilt den Bezügen des AT zu den anderen Teilen des BGB und zum Wirtschaftsrecht. Alle Kapitel gehen jeweils von einem klausurähnlichen Fall aus, erläutern die dogmatischen Zusammenhänge und kehren schließlich zur Falllösung zurück. Zusammenfassende Kapitel zu den Kernbereichen des Personenrechts und zur Rechtsgeschäftslehre dienen der Wiederholung und Selbstkontrolle. Durch die Verknüpfung des Allgemeinen Teils mit den anderen Teilen des Zivilrechts besteht auch die Möglichkeit einer raschen, auf das Wesentliche beschränkten Prüfungsvorbereitung für Fortgeschrittene. Für die Neuauflage wurden aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet.

BGB-Allgemeiner Teil — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «BGB-Allgemeiner Teil», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

81

Der nicht rechtsfähige Zusammenschlussals solcher kann nicht Träger von Verbindlichkeiten sein, sondern letztlich nur die zusammengeschlossenen Personen. Ausgangspunkt ist hier also die persönliche Haftung der Mitglieder der Vereinigung. Jedoch kann es sein, dass besondere Gründe die Haftung jeder Einzelperson auf ihren Anteil am Vermögen der Vereinigung beschränken. Das führt dann praktisch dazu, dass bezüglich der Haftung zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen kein Unterschied mehr besteht. Eine solche Haftungsbegrenzung muss jedoch stets besonders begründet werden. Die Rechtsprechung ist zu einer solchen Haftungsbeschränkung vor allem beim nichtrechtsfähigen Idealverein gelangt (s. unten Rn 108).

82

Wie bei den Pflichten, so ist es auch bei den Rechten: Der rechtsfähige Zusammenschluss ist selbst Träger der ihm zustehenden Rechte. Seine Mitglieder treten zu diesen Rechten in Beziehung nur über ihre Mitgliedschaft; im Übrigen sind die der juristischen Person zustehenden Rechte für sie fremde Rechte. Damit erweist sich die juristische Person als ein selbstständiges, von ihren Mitgliedern getrenntes Rechtssubjekt.

Wird im Fall 5die Vereinigung rechtsfähig und wird ihr das Grundstück übereignet, dann ist diese selbst Eigentümerin des Grundstücks. Für ihre Mitglieder ist das Grundstück ein fremdes, ihre Beziehung zu ihm wird nur durch die Tatsache ihrer Mitgliedschaft vermittelt. Das gilt ebenso für alle anderen Rechte und Pflichten, zB aus Anstellungsverträgen, Verträgen über Werbemaßnahmen usw.

82a

Ein Zwitter ist die „rechtsfähige Personengesellschaft“, § 14 II (eingefügt 2000; seit 1996 bereits in § 1059a II), die von der Rechtsordnung „mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen“. In diesem Sinne rechtsfähig sind die OHG und KG (§§ 124, 161 II HGB), die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die Partnerschaftsgesellschaft ( § 7 PartGG) und nach BGHZ 146, 341 auch die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 VI WEG). Hier ist Träger der Verbindlichkeiten die Personenvereinigung als solche, die im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Die Mitglieder haften für die Schulden der Personengesellschaft allenfalls akzessorisch (vgl § 128 HGB, § 10 VIII 1 WEG). Juristische Personen sind diese Personengesellschaften dennoch nicht (vgl BGHZ 146, 341, 347; M. Lehmann AcP 2007, 225, 240 ff), auch wenn der BGH sie praktisch wie solche behandelt.

83

3. Soll der Zusammenschluss Eigentümer eines Grundstückswerden, bietet sich die Form des rechtsfähigen Zusammenschlusses an. Denn sonst müssten die Mitglieder, und zwar alle, im Grundbuch als Eigentümer zur gesamten Hand eingetragen werden (vgl § 47 I und II GBO). Das aber wäre sehr umständlich und bei einem Zusammenschluss mit größerer Mitgliederzahl und häufigem Mitgliederwechsel praktisch kaum durchführbar. Auch die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist trotz der ihr vom BGH zuerkannten Rechtsfähigkeit kaum ein geeigneter Träger von Grundstücksrechten. Während OHG und KG ein hohes Maß an Registerpublizität aufweisen (vgl §§ 106, 162 HGB), führt eine GbR (§§ 705 ff BGB) oft nicht einmal einen Namen, unter dem sie im Grundbuch eingetragen werden könnte. Und selbst wenn sie einen Namen führt, kann sie diesen jederzeit ändern, ohne dass dies dem Rechtsverkehr erkennbar werden müssste. Nachdem BGHZ 179, 102 dessen ungeachtet eine GbR für grundbuchfähig erklärt hat, müssen seit § 47 II GBO idF von 2009 stets auch alle oft sehr zahlreichen Gesellschafter eingetragen werden (BGHZ 189, 274, 277). Den Gutglaubensschutz des Grundbuchs stellt insoweit § 899a BGB sicher; vgl Scherer NJW 2009, 3063 ff.

Da im Fall 5eine größere Mitgliederzahl dem Zusammenschluss beitreten will und auch mit einem Mitgliederwechsel gerechnet werden muss (der eine oder andere sonstige Gewerbetreibende wird beitreten, jetzige Mitglieder werden bei Aufgabe des Gewerbes austreten wollen usw) und der Zusammenschluss auch nach außen als Einheit auftreten, insbesondere ein Grundstück erwerben soll, kommt praktisch nur die Form einer rechtsfähigen Vereinigung in Betracht, und zwar in erster Linie der rechtsfähige BGB-Verein.

84

Zu denken ist auch an die Form der GmbH. Die GmbH muss kein Handelsunternehmen oder sonstiges Gewerbe betreiben, sie ist vielmehr insofern zweckneutral, als sie jeden erlaubten Zweck verfolgen kann. Praktisch wird allerdings die GmbH in erster Linie zur Verfolgung gewerblicher Ziele eingesetzt. In unserem Fall empfiehlt sich die GmbH als Rechtsform weniger, weil sie als Kapitalgesellschaftetwas schwerfällig ist. Die GmbH hat ein bestimmtes Stammkapital (das ist eine Ziffer, in deren Höhe im Interesse der Gläubiger Werte des Gesellschaftsvermögens gebunden werden, deshalb darf das Stammkapital nicht ausgezahlt werden, § 30 GmbHG) von grundsätzlich mindestens 25 000 € (§ 5 I GmbHG), das anteilig von den Gesellschaftern gehalten wird. Die Mitgliedschaft kann erworben und verloren werden nur über Erwerb oder Verlust eines solchen Geschäftsanteils, dh eines Anteils am Stammkapital. Ein beliebiger Mitgliederwechsel ist bei der GmbH also nicht möglich. Vielmehr kann ein an der Gründung nicht Beteiligter nur dadurch Mitglied (= Gesellschafter) der GmbH werden, dass er einen Anteil am Stammkapital von einem der bisherigen Gesellschafter erwirbt oder das Stammkapital erhöht wird. Der Gründungsvertrag der GmbH bedarf der notariellen Form, auch jede Übertragung eines Geschäftsanteils muss notariell beurkundet werden; §§ 2, 15 III GmbHG. Aus diesen praktischen Gründen wird im Fall 5die GmbH-Form ausscheiden.

Um mit der englischen Private Limited Company konkurrieren zu können, verzichtet § 5a GmbHG seit dem 1.11.2008 bei einer „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ auf ein Mindeststammkapital (zu dieser abgespeckten Version einer GmbH vgl Hucke/Holfter JuS 2010, 861 ff).

85

Theoretisch könnte für den Zusammenschluss auch die Form der AG gewählt werden. Die AG ist wie die GmbH zweckneutral und ebenfalls eine Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital mindestens 50 000 € beträgt (§ 7 AktG), bei einer europäischen Aktiengesellschaft (SE, Societas Europaea) mindestens 120 000 €. Den Gesellschaftern entsprechen bei der AG die Aktionäre.

Im Fall 5scheidet die AG-Form ebenfalls aus praktischen Gründen aus, ganz abgesehen davon, dass das Mindestkapital von 50 000 € nur schwer aufzubringen sein dürfte.

86

Die Genossenschafthat wie der Verein eine flexible Mitgliederzahl, also sind Ein- und Austritt möglich. Die Genossenschaft muss im Gegensatz zur AG und GmbH darauf gerichtet sein, „den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“, § 1 I GenG idF von 2006.

Wenn ausschließlich an Fremdenverkehr interessierte Gewerbetreibende Mitglieder des Zusammenschlusses werden und der Zusammenschluss geschäftlich tätig werden soll, wäre die Genossenschaftsform zulässig. Sie kann sogar besonders geeignet sein, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb es ausschließt, dass der Zusammenschluss im Vereinsregister eingetragen wird (s. unten Rn 92). Sonst kommt aber praktisch nur die Form des BGB-Vereins in Betracht.

Teil I Die Rechtssubjekte› § 5 Begriff und Arten der juristischen Person des Privatrechts. Erwerb der Rechtsfähigkeit› II. Erwerb der Rechtsfähigkeit

II. Erwerb der Rechtsfähigkeit

87

1. Für den Erwerb der Rechtsfähigkeit bietet das BGB zwei Wege, nämlich den der Eintragung ins Vereinsregister, § 21, und den der Verleihung gemäß § 22. In beiden Fällen entsteht die Rechtsfähigkeit also nicht automatisch, sondern nur als Folge eines Staatsaktes. Der Staat erkennt nicht nur feststellend an, dass der Verein rechtsfähig ist, sondern schafft die Rechtsfähigkeit durch den konstitutiven Staatsakt. Der Unterschied wird deutlich, wenn man die Begründung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person mit dem Beginn der Rechtsfähigkeit bei der natürlichen Person vergleicht: Der Mensch ist automatisch mit seiner Geburt rechtsfähig; wird er hinterher ins Personenstandsregister eingetragen, so ist das nur eine feststellende Beurkundung; die Rechtsfähigkeit wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass die Eintragung unterbleibt oder gelöscht wird. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person dagegen entsteht erst mit dem Staatsakt. Ohne den konstitutiven, dh rechtsbegründenden Staatsakt kann der Zusammenschluss als nichtrechtsfähiger vorhanden sein, die eigene Rechtspersönlichkeit erwirbt er aber erst durch den Staatsakt.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «BGB-Allgemeiner Teil»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «BGB-Allgemeiner Teil» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «BGB-Allgemeiner Teil»

Обсуждение, отзывы о книге «BGB-Allgemeiner Teil» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x