Haimo Schack - BGB-Allgemeiner Teil

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Für ein solides Fundament im Zivilrecht!
Inhalt und Konzeption:
Dieser Band behandelt den gesamten Allgemeinen Teil des BGB und enthält daneben ein ausführliches Kapitel zur Methode der Fallbearbeitung. Ein besonderes Augenmerk gilt den Bezügen des AT zu den anderen Teilen des BGB und zum Wirtschaftsrecht. Alle Kapitel gehen jeweils von einem klausurähnlichen Fall aus, erläutern die dogmatischen Zusammenhänge und kehren schließlich zur Falllösung zurück. Zusammenfassende Kapitel zu den Kernbereichen des Personenrechts und zur Rechtsgeschäftslehre dienen der Wiederholung und Selbstkontrolle. Durch die Verknüpfung des Allgemeinen Teils mit den anderen Teilen des Zivilrechts besteht auch die Möglichkeit einer raschen, auf das Wesentliche beschränkten Prüfungsvorbereitung für Fortgeschrittene. Für die Neuauflage wurden aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet.

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Zur Haftung s. unten Rn 106 ff– Im Fall 5ist es etwa für den Ein- und Austritt von Mitgliedern gleichgültig, ob der Verein rechtsfähig ist oder nicht. Insbesondere hat der Ausscheidende in beiden Fällen keinen Abfindungsanspruch. Auch die Organisation (Vorstand, Mitgliederversammlung) ist dieselbe. Im Grundbuch kann als Grundstückseigentümer jedoch nur der eingetragene (= rechtsfähige) Verein (eV) eingetragen werden.

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Die Frage nach dem Wesen der juristischen Persongehört zu den Kernfragen der Rechtstheorie. Sie ist schwierig, da es nicht um die theoretische Erfassung der Rechtsfähigkeit einer bestimmten Form der juristischen Person (also zB des eV, der AG) geht, sondern weil das Wesen der juristischen Person schlechthin erklärt werden soll. Das zwingt angesichts der Vielzahl der Formen, vom eV bis zur Stiftung und zur juristischen Person des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen), zu einer stark abstrahierenden und deshalb schwierigen Begriffsbestimmung. Unmittelbar praktische Bedeutung hat die Antwort auf diese Frage nicht, da §§ 31, 89 die Haftung der juristischen Person positiv regeln. Auf die zahlreichen Erklärungsversuche muss und kann hier deshalb nicht näher eingegangen werden. (Ausführlich zB Flume I/2, S. 1–31; Überblick bei Hübner 2Rn 92.)

Ausgangspunkt ist die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person, des Menschen (vgl die Überschrift vor § 1 BGB). So gesehen ist die juristische Person etwas Unnatürliches, Künstliches, vom Gesetzgeber willkürlich Geschaffenes ( Savigny , System des heutigen römischen Rechts, Bd. II, Berlin 1840, S. 236 ff). Dieser sog. Fiktionstheorie gegenüber steht die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit (entwickelt von Otto von Gierke , ausführlich in: Das Deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. I-IV, Berlin 1868–1913). Nach ihr ist der Verband ein geistiger Organismus mit eigenem Verbandswillen und dem Menschen als natürlichem Organismus gleichzustellen. Doch überzeichnen beide Theorien: Die juristische Person ist deutlich mehr als eine bloße Fiktion (multinationale Unternehmen zB sind durchaus real!), aber auch wiederum nicht real iSv ethisch einer natürlichen Person gleichwertig (vgl Art. 19 III GG). Letztlich kann man deshalb nur die rechtstechnische Natur der juristischen Person betonen. Juristische Personen sind, soweit sie nicht, wie beispielsweise die Staaten und die Kirchen (vgl Art. 140 GG iVm Art. 137 IV und V WRV), historisch gewachsen sind, „Zweckschöpfung des Gesetzgebers“. Erst ein positiver Rechtssatz verleiht einer Organisation Rechtssubjektsqualität. Wesentlich sind also die Organisation und der Rechtssatz; vgl Staudinger/Weick , Bearb. 2005, Einl. §§ 21 ff Rn 6 ff.

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2. In engem Zusammenhang mit der Frage nach der Rechtsfähigkeit steht die nach der Haftung der am Zusammenschluss beteiligten Personenfür die Verbindlichkeiten, die für den Zusammenschluss begründet werden.

Ist die Personenvereinigung rechtsfähig, dann ist sie selbst Träger der für sie begründeten Verbindlichkeiten. Die am Zusammenschluss beteiligten Personen haften als solche grundsätzlich nicht, es sei denn, sie haben eine selbstständige persönliche Haftung übernommen oder aber eine Gesetzesnorm sieht eine ergänzende Haftung der Mitglieder der juristischen Person vor. Im Vereinsrecht, im Recht der GmbH und der Aktiengesellschaft gibt es eine solche Norm nicht. Wohl aber besteht bei der Genossenschaft eine sog. Nachschusspflicht, die in der Insolvenz der Genossenschaft bewirkt, dass die Genossen Nachschüsse an die Genossenschaft leisten müssen, die dann zur Befriedigung der Gläubiger verwandt werden, vgl §§ 105 ff GenG.

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Das Fehlen einer persönlichen Haftung der Mitglieder einer juristischen Person garantiert ihnen für den Fall der Insolvenz der juristischen Person, dass sie zwar ihre Einlage, nicht aber ihr Privatvermögen verlieren können. Die Gläubiger der juristischen Person können also nur auf deren (begrenztes!) Vermögen zugreifen. Dieser „Haftungsschirm“ ist besonders wirkungsvoll, wenn mit nur geringem Kapital ausgestattete Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), womöglich gestützt auf die wirtschaftliche Kraft und das Ansehen ihrer Gesellschafter, ein umfangreiches Handelsunternehmen betreiben.

Das gesetzliche Mindestkapital von 25 000 € bei der GmbH und 50 000 € bei der AG besagt nicht viel. Für die GmbH wurden 1980 die „kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen“ dem haftenden Kapital gleichgestellt, §§ 32a, 32b GmbHG aF, heute § 39 InsO.

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Das hat dazu geführt, auch ohne gesetzliche Anordnung nach einer Durchgriffshaftungzu suchen, mit deren Hilfe die vermögens- und haftungsmäßige Trennung der juristischen Person und ihrer Mitglieder (= Gesellschafter) aufgehoben, der Haftungsschirm durchstoßen werden soll („piercing the corporate veil“). Wenn es zum Durchgriff kommt, haften die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, nicht nur für rechtsgeschäftliche. Die relativ größte Bedeutung hat die Durchgriffshaftung für die GmbH, vor allem für die sog. Einmann-GmbH, deren einziger Gesellschafter wiederum eine juristische Person sein kann; der BGH hat sie aber auch unter ganz besonderen Umständen für den eV zugelassen (BGHZ 54, 222; zur restriktiven Praxis vgl BGHZ 175, 12, 18 ff – Kolpingwerk).

Will man die juristische Person nicht in ihrem Kern aushöhlen, dann muss, soviel ist sicher, die Durchgriffshaftung auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Im Übrigen sind die Konstruktion einer solchen Durchgriffshaftung und – wichtiger – ihre Voraussetzungen heftig umstritten (vgl MüKo- Leuschner 8vor § 21 Rn 56 ff). Aus dem Begriff der juristischen Person lässt sich kein Entscheidungsmaßstab entwickeln. Eine einheitliche konstruktive Grundlage für alle Arten der juristischen Person und für alle Fälle dürfte es kaum geben. Es wird vielmehr immer auf alle Umstände des Einzelfalles ankommen; hilfreich kann die Bildung von Fallgruppen sein.

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Der BGH hat sich ebenfalls zu keiner bestimmten Konstruktion bekannt. Er wendet eine Generalklausel an, die Elemente des Missbrauchs und des funktionswidrigen Gebrauchs berücksichtigt, letztlich aber entscheidend auf Treu und Glauben abstellt:

„Eine Ausnahme muss jedoch dann gelten, wenn die Anwendung dieses Grundsatzes [der Trennung von juristischer Person und ihren Mitgliedern] zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang stehen, und wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen einen Rechtsmissbrauch bedeutet. Es ist Aufgabe des Richters, einem treuwidrigen Verhalten der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen entgegenzutreten und die juristische Konstruktion hintanzusetzen, wenn die Wirklichkeiten des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen eine solche Handhabung gebieten“, BGHZ 54, 222, 224. Nie ist ein einzelnes Kriterium (zB Einmann-Gesellschaft als Konzernspitze; Sphärenvermischung; Beherrschung der Gesellschaft; Unterkapitalisierung) alleinentscheidend; stets kommt es unter dem beherrschenden Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf alle Umstände an (BGH NJW 1974, 1371, 1372 mwN). – Die frühere Fallgruppe des existenzvernichtenden Eingriffs versteht der BGH heute nicht mehr als Durchgriffsaußenhaftung, sondern gestützt auf § 826 als eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft (BGHZ 173, 246, 252 – Trihotel).

F80

Der Haftungsdurchgriff ist nicht der einzige Fall, in welchem die Trennung der Rechtssubjektivität von juristischer Person und ihren Gesellschaftern durchbrochen wird. Dafür kann auch in anderen Situationen ein Bedürfnis bestehen, zB bei der Berechnung des Schadens des verletzten Gesellschafters bei Schädigung der Einmann-Gesellschaft; vgl BGH NJW 1977, 1283.

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