Haimo Schack - BGB-Allgemeiner Teil

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Für ein solides Fundament im Zivilrecht!
Inhalt und Konzeption:
Dieser Band behandelt den gesamten Allgemeinen Teil des BGB und enthält daneben ein ausführliches Kapitel zur Methode der Fallbearbeitung. Ein besonderes Augenmerk gilt den Bezügen des AT zu den anderen Teilen des BGB und zum Wirtschaftsrecht. Alle Kapitel gehen jeweils von einem klausurähnlichen Fall aus, erläutern die dogmatischen Zusammenhänge und kehren schließlich zur Falllösung zurück. Zusammenfassende Kapitel zu den Kernbereichen des Personenrechts und zur Rechtsgeschäftslehre dienen der Wiederholung und Selbstkontrolle. Durch die Verknüpfung des Allgemeinen Teils mit den anderen Teilen des Zivilrechts besteht auch die Möglichkeit einer raschen, auf das Wesentliche beschränkten Prüfungsvorbereitung für Fortgeschrittene. Für die Neuauflage wurden aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet.

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6. Keine Voraussetzung der Rechtsfähigkeit ist die (regelmäßig mit ihr einhergehende) Handlungsfähigkeit, dh die Fähigkeit, durch eigene Handlung Rechte und Pflichten erwerbenzu können (oben Rn 4 f). Bei der natürlichen Person (auf sie ist der Begriff eigentlich bezogen) ist die Handlungsfähigkeit ein Zurechnungsproblem. Es geht darum, für welche Handlungen die natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann. Insoweit sind die Entwicklung des Menschen (Jugendlichkeit) und evtl. anomale Geisteszustände erheblich. Damit zusammen hängt die Aufgliederung des theoretisch einheitlichen Begriffs der Handlungsfähigkeit in die Geschäfts- und die Deliktsfähigkeit und in die natürliche Fähigkeit, Realakte setzen zu können (oben Rn 52 f).

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Von der Geschäftsfähigkeithängt es ab, ob der Mensch durch eigene Willenserklärungen Rechte und Pflichten erwerben kann. Man unterscheidet die Geschäftsunfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit und die volle Geschäftsfähigkeit. Maßgebend sind in erster Linie Altersstufen. Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist das Kind geschäftsunfähig, § 104 Nr 1; anschließend ist der Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unabhängig von seiner individuellen geistigen Entwicklung, beschränkt geschäftsfähig, § 106. Der beschränkt Geschäftsfähige kann nur Willenserklärungen bestimmter Art abgeben, vgl §§ 107–113. Geistige Störungen führen unter den Voraussetzungen des § 104 Nr 2 zur Geschäftsunfähigkeit (vgl BGH NJW 1996, 918, 919). Vorübergehende Störungen (zB Volltrunkenheit) fallen nicht unter § 104 Nr 2, lassen aber nach § 105 II die Willenserklärung nichtig werden. Die Folgen von § 104 Nr 2 und § 105 treten automatisch ein, ohne dass es auf die Erkennbarkeit für den Empfänger der Willenserklärung ankommt. Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden wird nicht geschützt. Doch trägt, wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, die Beweislast für das Vorliegen dieses Ausnahmefalls (BGHZ 198, 381, 387).

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Zusammen mit der Entmündigungals konstitutivem Hoheitsakt sind durch das BetreuungsG 1992 auch die §§ 6, 104 Nr 3, 114 f abgeschafft worden (hierzu Taupitz JuS 1992, 9 ff). Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit führte zur Geschäftsunfähigkeit, § 104 Nr 3; die wegen Geistesschwäche, Verschwendungs-, Trunk- oder Rauschgiftsucht zur beschränkten Geschäftsfähigkeit, § 114 aF. Diese Regelung hatte den Vorzug der Rechtsklarheit, konnte jedoch die Entmündigten im Einzelfall in ihrer Handlungsfreiheit stärker beschneiden, als es zu ihrem Schutz geboten war. Heute erhält ein Volljähriger, der „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann, einen Betreuer (§ 1896 I) als Vertreter, § 1902. Der Betreute bleibt daneben voll geschäftsfähig, sofern nicht zu seinem Schutz das Betreuungsgericht ausdrücklich einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, § 1903 I (vgl BGH NJW 2017, 890 f). Nur in diesem Fall gelten §§ 108–113 analog (s. unten Rn 192 ff); vgl auch § 1903 III.

Seit dem 1.8.2002 kann sogar ein geschäftsunfähiger Volljähriger in begrenztem Umfang gemäß § 105a selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen (unten Rn 193a). Darüber hinaus hat das BVerfG (NJW 2003, 1382 f) einem Geschäftsunfähigen unter Rückgriff auf eine partielle Geschäftsfähigkeit entgegen § 1304 die Eheschließung eröffnet.

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§ 104 Nr 1 und 2 suchen die Geschäftsunfähigkeit möglichst klar abzugrenzen. Doch kann einen Geistesschwachen in der §§ 104 Nr 2, 105 II benachbarten Grauzone die uneingeschränkte volle Geschäftsfähigkeit hart treffen. Die Rechtsprechung erkennt zwar eine auf einen bestimmten Lebenskreis bezogene, so genannte partielle Geschäftsunfähigkeit an (BGHZ 30, 112; Hauptbeispiel ist der Querulantenwahn). Dagegen wird es überwiegend abgelehnt, nach dem Schwierigkeitsgrad des Geschäfts zu unterscheiden, also zB die Geschäftsfähigkeit eines Geistesschwachen für einfache Geschäfte des täglichen Lebens zu bejahen, für schwierige Geschäfte aber zu verneinen (sog. relative Geschäftsfähigkeit). Hier soll es nur die Alternative zwischen Geschäftsunfähigkeit und voller Geschäftsfähigkeit geben (vgl BGH NJW 1970, 1680, 1681; Flume II 3§ 13, 5).

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Von der Deliktsfähigheithängt es ab, ob sich jemand durch eine unerlaubte Handlung schadensersatzpflichtig machen kann. Während das Gesetz die Geschäftsfähigkeit im Interesse des Rechtsverkehrs anhand klarer und generalisierender Merkmale bestimmt, stellt es für die Deliktsfähigkeit wesentlich enger auf individuelle Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab (oben Rn 54, unten Rn 190). Bei Realakten entfällt eine besondere Handlungsfähigkeit als Zurechnungsvoraussetzung, da allein der Erfolg des Handelns zählt (oben Rn 53).

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Die juristischePerson ist durch ihre Organe handlungsfähig, deren Vertretungsmacht über die Zurechnung von Willenserklärungen entscheidet. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für unerlaubte Handlungen ergibt sich aus der Organhaftung und der Haftung für Verrichtungsgehilfen (oben Rn 116).

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7. Die Person ist umfassend geschützt. Das grundsätzliche Verbot, in ihre absolut geschützten Rechtsgüter einzugreifen, findet seinen deutlichsten Ausdruck in § 823 I (oben Rn 59), aber zB auch im Namensrecht des § 12 und im Recht am eigenen Bild (oben Rn 60 ff). Die Praxis hat diesen Schutz durch Anerkennung eines auf Art. 1, 2 I GG gestützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dessen Verletzung (über § 253 hinausgehend) durch Gewährung von „Schmerzensgeld“ sanktioniert wird, wesentlich erweitert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch, anders als die übrigen in § 823 aufgezählten Rechtsgüter, nicht so klar und selbstverständlich abgegrenzt, sondern ein offener Tatbestand (Rahmenrecht), da mit ihm typischerweise Freiheitsrechte anderer kollidieren. Deshalb lässt sich erst nach einer umfassenden Interessenabwägung feststellen, ob das beeinträchtigte allgemeine Persönlichkeitsrecht im Einzelfall auch verletzt worden ist (oben Rn 64 f).

Anmerkungen

[1]

Freiwillige und streitige Gerichtsbarkeit sind begrifflich nicht leicht abzugrenzen. Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören die mehr fürsorgenden Tätigkeiten der Gerichte (zB in Vormundschafts- und Nachlasssachen) und die Registersachen (zB Grundbuch, Vereins- und Handelsregister), vgl §§ 271 ff FamFG. Demgegenüber erfolgt die Streitentscheidung durch die Gerichte im kontradiktorischen Verfahren nach der ZPO.

Teil II Die Rechtsobjekte

Inhaltsverzeichnis

§ 8 Rechtsobjekte. Objektverbindungen: Bestandteile, Zubehör. Unternehmen als Rechtsobjekt

Teil II Die Rechtsobjekte› § 8 Rechtsobjekte. Objektverbindungen: Bestandteile, Zubehör. Unternehmen als Rechtsobjekt

§ 8 Rechtsobjekte. Objektverbindungen: Bestandteile, Zubehör. Unternehmen als Rechtsobjekt

Inhaltsverzeichnis

I. Begriff und Arten des Rechtsobjekts

II. Objektverbindungen

III. Das Unternehmen als Einheit

IV. Pfändung von Zubehör

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Fall 8:

U betreibt eine Zementfabrik. In der Nähe seines Fabrikgrundstücks liegt ein Steinbruch des E, in welchem U aufgrund einer Grunddienstbarkeit Kalksteine abbaut. Der Nachbar N hat die Überfahrt zu dem Grundstück gestattet. Ein weiterer Steinbruch gehört dem U. In jedem der Steinbrüche arbeitet ein Bagger, ein Bohrgerät wird abwechselnd an beiden Orten eingesetzt. Lastwagen bringen den Kalkstein aus den Steinbrüchen in die Fabrik und den Zement zu den Kunden.

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