Haimo Schack - BGB-Allgemeiner Teil

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Für ein solides Fundament im Zivilrecht!
Inhalt und Konzeption:
Dieser Band behandelt den gesamten Allgemeinen Teil des BGB und enthält daneben ein ausführliches Kapitel zur Methode der Fallbearbeitung. Ein besonderes Augenmerk gilt den Bezügen des AT zu den anderen Teilen des BGB und zum Wirtschaftsrecht. Alle Kapitel gehen jeweils von einem klausurähnlichen Fall aus, erläutern die dogmatischen Zusammenhänge und kehren schließlich zur Falllösung zurück. Zusammenfassende Kapitel zu den Kernbereichen des Personenrechts und zur Rechtsgeschäftslehre dienen der Wiederholung und Selbstkontrolle. Durch die Verknüpfung des Allgemeinen Teils mit den anderen Teilen des Zivilrechts besteht auch die Möglichkeit einer raschen, auf das Wesentliche beschränkten Prüfungsvorbereitung für Fortgeschrittene. Für die Neuauflage wurden aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet.

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1. Die engste Zusammenfassung von Rechtsobjekten ist die zu Bestandteilen einer Sache, insbesondere eines Grundstückes.

Die Zementfabrik als Gebäude ist Bestandteil des Grundstücks. Das Gebäude hat Fenster, Türen; Maschinen sind (fest oder lose) eingebaut. Die Bagger haben auswechselbare Teile.

Den Bestandteilsbegriff definiert das BGB nicht, wohl aber die zusätzlichen Erfordernisse des wesentlichen Bestandteils in §§ 93 ff (s. unten Rn 159 ff). Bestandteil ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Teil einer körperlichen Einheit (= Sache), eine nicht selbstständige Sache. Eine feste Verbindung spricht nach der Verkehrsanschauung für die Bestandteilseigenschaft der Teile, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch die Batterie und die Glühbirne sind Bestandteile einer Taschenlampe. Letztlich entscheidet die wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGHZ 191, 285, 288).

Danach sind zB die Reifen Bestandteile des Lastwagens, nicht aber die Reserveteile der Maschine im Materiallager (sie können Zubehör sein, s. unten Rn 173), ebenso wenig die im Steinbruch gewonnenen, noch auf dem Grundstück lagernden Steine (sie sind Früchte, § 99 I, s. unten Rn 170).

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Die Bestandteile einer Sache teilen grundsätzlich deren Schicksal, dh rechtliche Veränderungen erfassen jeweils die Sache mit allen ihren Bestandteilen, so beispielsweise die Übereignung eines Werkzeugkastens alle in ihm enthaltenen Werkzeuge und Schrauben. Doch bleiben die einfachen Bestandteile sonderrechtsfähig, so dass es möglich ist, sie von der rechtlichen Veränderung auszunehmen. Das setzt aber voraus, dass der Vorgang (insbes. das Verfügungsgeschäft) entsprechend beschränkt wird.

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2. Anders ist das bei den wesentlichen Bestandteilen, die nach § 93 nicht Gegenstand besonderer (dinglicher) Rechte sein können.

Da das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist (§ 94 I), kann das Grundstück nicht ohne das Gebäude, das Gebäude nicht ohne das Grundstück veräußert werden. Wohl aber könnte eine Maschine, solange sie kein wesentlicher, sondern nur ein einfacher Bestandteil ist, vom Eigentumsübergang des Grundstücks ausgenommen werden. Verpflichtungsgeschäfte über wesentliche Bestandteile sind möglich: Ein Gebäude kann auf Abbruch verkauft werden; die durch den Abbruch gewonnenen Gegenstände können aber erst übereignet werden, wenn sie aus dem Gebäude und damit aus dem Grundstück herausgelöst, also selbstständige bewegliche Sachen geworden sind.

§ 93 verhindert, dass ein wesentlicher Bestandteil ohne Trennung von der Sache selbstständiger Gegenstand eines dinglichen Rechts, insbesondere des Eigentums, werden kann. Ergänzend hierzu stellen §§ 946 ff sicher, dass bei Einfügung eines bis dahin selbstständigen Gegenstandes in eine Sache als wesentlicher Bestandteil einheitliches Eigentum entsteht. Wesentliche Bestandteile von Grundstücken werden Eigentum des Grundstückseigentümers, § 946, dh das Eigentum an dem ehemals selbstständigen Gegenstand erlischt.

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Die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil kann nach der allgemeinen Vorschrift des § 93 oder nach der speziellen für Grundstücke gemäß § 94 begründet sein. § 93 stellt nicht, wie die Bezeichnung „wesentlich“ vermuten lassen könnte, auf die das „Wesen“ der Sache ausmachenden Bestandteile ab, sondern allein darauf, ob die Trennung den abgetrennten oder den übrigen Teil zerstören oder im Wert erheblich mindern würde. § 93 schützt den (nicht unbedingt in der Sache als ganzer, sondern) in ihren Teilen verkörperten wirtschaftlichen Wert.

So ist der Vergaser eines Autos kein wesentlicher Bestandteil, da er beliebig ausgewechselt werden kann. Dasselbe gilt für den Motor eines Serien-Kfz, ohne dass es darauf ankommt, dass ein Auto ohne Motor „kein Auto“ ist: Die Sache als Einheit ist eben nicht geschützt (vgl BGHZ 61, 80; 191, 285, 290). Dagegen hält BGHZ 26, 225 den serienmäßigen Schiffsmotor analog § 94 II für einen wesentlichen Bestandteil des Motorschiffes. Wesentliche Bestandteile sind auch die Steine eines Hauses oder die Tapete im Zimmer, da sie bei der Trennung zerstört würden. – Aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung gelten geringfügige Bestandteile, die in der Sache völlig aufgegangen sind, wie zB Schrauben in einem Motor, auch dann als wesentliche Bestandteile, wenn sie ohne Substanzverletzung (aber wirtschaftlich völlig sinnlos) wieder herausgenommen werden könnten; vgl BGH NJW 1956, 788, 789 = Schack/Ackmann 7Nr 75 (insoweit nicht in BGHZ 20, 159; gleichlautend in BGHZ 20, 154, 157 f).

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Praktisch geht es bei der Frage, ob ein Bestandteil ein wesentlicher ist, fast immer um die Interessen verschiedener Kreditgeber. Wäre etwa der Austauschmotor wesentlicher Bestandteil, dann würde mit dem Einbau dessen bisheriger Eigentümer sein Eigentum verlieren, vgl §§ 93, 947. Das wäre vor allem für den Verkäufer fatal, der den Motor unter Eigentumsvorbehalt (dh unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung; vgl §§ 929, 158 I, 449 I) veräußert hat, wie etwa im Fall BGHZ 61, 80. Im Interesse der Warenkreditgeber liegt deshalb eine einschränkende Auslegung des Begriffs des wesentlichen Bestandteils.

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Im Gegensatz hierzu bevorzugt § 94 den Realkreditgeber (Gelddarlehensgeber), indem für Grundstücke die wesentlichen Bestandteile beträchtlich weiter als in § 93 gefasst werden. Nach § 94 werden alle fest verbundenen Sachen, vor allem also Gebäude, wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Es ist ausgeschlossen, dass das Grundstück Bestandteil des Gebäudes oder Grundstück und Gebäude Teil einer übergeordneten Einheit werden. Anders ausgedrückt: Sacheinheit ist allein das Grundstück mit allen seinen wesentlichen Bestandteilen. Da „Gegenstand des dinglichen Rechts“ das Grundstück ist, gehen die Gebäude usw rechtlich in dem Grundstück auf, selbst wenn sie erheblich wertvoller als das Grundstück sein sollten. Das schafft Klarheit, vor allem in Verbindung mit dem Grundbuch: Der Erwerber des Grundstückes und potentielle Kreditgeber wissen, woran sie sind.

§ 94 I 1 verlangt eine feste Verbindung, die jedoch nicht unauflöslich sein muss. Wesentlich ist der Bestandteil nur, wenn er sich nur unter seiner Zerstörung oder unverhältnismäßigen Kosten vom Grundstück entfernen ließe. So kann zB eine wertvolle Werkzeugmaschine, selbst wenn sie im Boden einbetoniert ist, bloß einfacher Bestandteil sein (BGH JZ 1987, 675, 676 für einen Dampfkessel); damit bleibt dem Lieferanten der Maschine der Eigentumsvorbehalt als sein einziges Kreditsicherungsmittel erhalten. Positiv angeordnet ist die Bestandteilseigenschaft von Pflanzen und Bäumen in § 94 I 2.

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Von besonderer Bedeutung ist, dass § 94 II die „zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen“zu wesentlichen Bestandteilen erklärt, ohne dass es auf eine feste Verbindung iSv § 94 oder auf die Voraussetzungen des § 93 ankommt. Für § 94 II ist entscheidend, ob das Gebäude nach seiner Art und Zweckbestimmung auch ohne den betreffenden Bestandteil nach der Verkehrsanschauung als „fertig“ betrachtet würde oder nicht. Leitgedanke ist der Schutz des Gebäudes als wirtschaftliche Einheit. So ist etwa die Heizungsanlage in unseren Breitengraden ein wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses (ebenso für das Notstromaggregat eines größeren Hotels BGH NJW 1987, 3178). Umstritten ist die Eigenschaft einer Einbauküche als wesentlicher Bestandteil eines Eigenheims, hier kann es durchaus regionale Unterschiede in der Verkehrsanschauung geben (vgl BGH NJW-RR 1990, 586, 587, in casu bloß als Zubehör angesehen, s. unten Rn 169). Auch die Glocken einer Kapelle hat BGH NJW 1984, 2277, 2278 nicht als wesentlichen Bestandteil angesehen.

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