Haimo Schack - BGB-Allgemeiner Teil

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Für ein solides Fundament im Zivilrecht!
Inhalt und Konzeption:
Dieser Band behandelt den gesamten Allgemeinen Teil des BGB und enthält daneben ein ausführliches Kapitel zur Methode der Fallbearbeitung. Ein besonderes Augenmerk gilt den Bezügen des AT zu den anderen Teilen des BGB und zum Wirtschaftsrecht. Alle Kapitel gehen jeweils von einem klausurähnlichen Fall aus, erläutern die dogmatischen Zusammenhänge und kehren schließlich zur Falllösung zurück. Zusammenfassende Kapitel zu den Kernbereichen des Personenrechts und zur Rechtsgeschäftslehre dienen der Wiederholung und Selbstkontrolle. Durch die Verknüpfung des Allgemeinen Teils mit den anderen Teilen des Zivilrechts besteht auch die Möglichkeit einer raschen, auf das Wesentliche beschränkten Prüfungsvorbereitung für Fortgeschrittene. Für die Neuauflage wurden aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet.

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Den BGH schreckt auch noch eine andere Vorstellung (BGHZ 86, 240, 255): Würde man Ansprüche wegen „wrongful life“ akzeptieren, müsste man dann nicht auch dem mit einer vererblichen Krankheit geborenen Kind Schadenersatzansprüche gegen seine Eltern gewähren, weil sie die Zeugung nicht unterlassen haben, obwohl sie die Erbkrankheit kannten? (So in der Tat Heldrich JZ 1965, 593, 599; MüKo- Gitter 3§ 1 Rn 37 [1993], sogar bei fahrlässigem Verhalten der Eltern!) Gleich wie man die Schadensproblematik entscheidet, muss man hier doch die freie Entscheidung der Eltern respektieren.

15

Die Beispiele zeigen im Übrigen, wie wohltuend die formelle Bestimmung der Rechtsfähigkeit ist: Wie missgestaltet und behindert K auch sein mag, er ist rechtsfähig. Seine Rechtsfähigkeit hängt ausschließlich von seinem Menschsein ab, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften oder Leistungsfähigkeit. Dieser Grundsatz, der für das BGB so selbstverständlich ist, dass es ihn nicht ausspricht, bedeutet einen großen Fortschritt gegenüber älteren Rechtsordnungen, die die Rechtsfähigkeit von der Herkunft (Staats-, Familien-, Stammesangehörigkeit) oder bestimmten Eigenschaften (Wehrfähigkeit) des Menschen abhängig machten.

16

Lösungsskizze zu Fall 1 ( Rn 1):

Der Fall bietet keine Aufbauschwierigkeiten; die obige Darstellung ist im Wesentlichen schon wie eine Klausur aufgebaut. In einer Klausur müsste nur alles „Belehrende“ aus den Ausführungen gestrichen werden. Eine knappe Gliederung sähe etwa wie folgt aus:

I. Gefragt ist nur nach Ansprüchen des K gegen B. Zunächst sind die Anspruchsgrundlagen zu suchen. 1. Anspruch des K aus § 823 I? Hier ist keines der absoluten Rechte verletzt worden, deshalb kein Anspruch aus § 823. 2. Anspruch aus § 823 iVm § 844 II? a) Schuldhafte Tötung des G durch B, § 823 I. b) Hypothetische Unterhaltspflicht des G gegenüber K, § 844 II 1. c) Jedoch K ist im Zeitpunkt der Tötung des Unterhaltsverpflichteten G nicht rechtsfähig, § 1. Als mögliche Ausnahme ist § 844 II 2 zu untersuchen. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits erzeugt ist. Deren analoge Anwendung zugunsten des noch nicht einmal Erzeugten scheidet aus. 3. Für den Anspruch aus § 7 iVm § 10 II 2 StVG gilt das Gleiche wie unter 2.
II. Anspruch des K gegen A aus § 823? 1. Ist „ein anderer“ verletzt? Auf die Geburt kann insoweit nicht abgestellt werden, da K schon krank geboren ist. 2. Aber K war erzeugt. Die Möglichkeit der Gleichstellung des Erzeugten mit dem Geborenen zeigen §§ 844 II 2, 1923 II. In § 823 fehlt eine solche Vorschrift, aber eine Analogie ist hier möglich und geboten. 3. Die übrigen Voraussetzungen sind gegeben (im Einzelnen zu prüfen und darzustellen, vor allem die Kausalität und das Verschulden des A).

Anmerkungen

[1]

Alle §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB.

Teil I Die Rechtssubjekte› § 2 Ende der Rechtsfähigkeit. Todeserklärung. Verjährung. Vollmacht über den Tod hinaus

§ 2 Ende der Rechtsfähigkeit. Todeserklärung. Verjährung. Vollmacht über den Tod hinaus

Inhaltsverzeichnis

I. Ende der Rechtsfähigkeit

II. Todeserklärung

III. Verjährung

IV. Vollmacht über den Tod hinaus

17

Fall 2:

V ist am 15.12.2018 gestorben; ein Testament hatte er nicht errichtet. Gesetzliche Erben sind entweder sein Sohn S oder die Schwester B des V. S war Matrose auf einem Schiff, das am 12.12.2014 untergegangen ist. Seitdem fehlt von S jede Spur.

V war Inhaber eines Unternehmens, das mit Landmaschinen handelte. Am 31.12.2017 hatte er das Unternehmen aufgegeben. V hatte dem Landwirt K am 10.6.2015 einen Mähdrescher verkauft. Zwischen V und K ist streitig, ob V aus diesem Vertrag noch einen Kaufpreisanspruch gegen K in Höhe von 20 000 € hat.

V hatte seinem Freund F Vollmacht erteilt, alle Angelegenheiten für ihn zu erledigen. Welche Maßnahmen sind notwendig oder empfehlenswert, um die Forderung zu realisieren?

(Lösungsskizze: Rn 42)

Teil I Die Rechtssubjekte› § 2 Ende der Rechtsfähigkeit. Todeserklärung. Verjährung. Vollmacht über den Tod hinaus› I. Ende der Rechtsfähigkeit

I. Ende der Rechtsfähigkeit

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1. Falls die Forderung gegen K besteht, stand sie dem V zu. Allerdings endete mit dem Tode des V dessen Rechtsfähigkeit. Eine dem § 1 entsprechende Regelung des Zeitpunkts, in welchem die Rechtsfähigkeit eines Menschen endet, fehlt. Der Tod erschien dem Gesetzgeber als das selbstverständliche und eindeutige Ende der Rechtsfähigkeit.

Indes haben die Fortschritte der Medizin den Todesbegriffzweifelhaft werden lassen. Die frühere Vorstellung vom Herztod (Stillstand der Atmung und des Kreislaufs) hat dem Gehirntod (Nulllinie im EEG) Platz gemacht (vgl Laufs/Katzenmeier/ V. Lipp , Arztrecht 72015, VI Rn 18; MüKo- Leipold X 72017, § 1922 Rn 12 f mwN).

Die Mediziner vermögen nicht nur Wiederbelebungen nach einem Herzstillstand durchzuführen, sondern auch die Herz- und Kreislauffunktionen nach einem Gehirntod künstlich aufrechtzuerhalten. Letzteres ist vor allem für die Durchführung von Organtransplantationen wichtig. Den Gehirntod für maßgeblich erklärt auch § 3 II Nr 2 des TransplantationsG vom 5.11.1997 (BGBl I 2631).

19

Gelegentlich wird, wie bis zur 5. Auflage von Harry Westermann , vorgeschlagen, den Todesbegriff in einen Handlungs- und einen Feststellungsbegriff aufzuspalten. Im ersten Fall gehe es darum, ob Hilfsmaßnahmen eingestellt oder unterlassen werden dürfen, ob Eingriffe in die körperliche Integrität (zB zum Zweck der Organtransplantation) erlaubt sind, im zweiten Fall um die zeitliche Fixierung ex post eines unzweifelhaft eingetretenen Todes (zB zum Zweck der Erbscheinserteilung). Im ersten Fall wollte Westermann einen möglichst späten Todesbegriff, definiert durch den Gehirntod, zugrunde legen, im zweiten Fall an dem herkömmlichen Todesbegriff festhalten. Für eine Aufspaltung auch Medicus/Petersen 11Rn 1052; MüKo- Spickhoff 8§ 1 Rn 21 ff. Eine Aufspaltung des Todesbegriffs trägt jedoch nichts zur Rechtsklarheit bei. Weder lässt sich der Herztod leichter feststellen, noch muss er früher eintreten als der Gehirntod. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb die Ärzte mit dem künstlichen Hinausschieben des Herztodes zugleich den Erbfall sollten hinausschieben dürfen. An dem Gehirntod als einheitlichem Todesbegriff ist deshalb festzuhalten. Vgl §§ 3 I Nr 2, 5 I 2 TransplantationsG und Deutsch NJW 1998, 777, 778.

20

Dass der Mensch mit dem Tode aufhört zu existieren und deshalb seine Rechtsfähigkeit verliert, bedeutet nicht, dass nicht schutzwürdige Persönlichkeitswerte seinen Tod überdauern könnten; vgl Schack , Weiterleben nach dem Tode – juristisch betrachtet, JZ 1989, 609 ff.

21

2. Dem Wegfall des Rechtssubjekts durch Tod trägt das Gesetz im ErbrechtRechnung. Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen (= Erblassers) gehen im Augenblick des Todes automatisch, dh ohne besondere Übertragungshandlungen, gemäß § 1922 I auf den oder die Erben über. Im Wege der Gesamtnachfolge tritt der Erbe automatisch bezüglich des gesamten Vermögens an die Stelle des Erblassers (Universalsukzession). Das Gegenstück zur Gesamtnachfolge ist die Einzelnachfolge, bei der nur ein spezieller Vermögensgegenstand durch eine besondere Übertragungshandlung vom bisherigen Rechtsträger auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen wird (Singularsukzession). Für die Übertragungshandlung sieht das Gesetz je nach Art des zu übertragenden Gegenstandes besondere Formen vor; vgl § 398 für die Abtretung von Forderungen; §§ 929 ff für die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen; §§ 873 ff für die Übertragung von Rechten an Grundstücken, für das Grundeigentum vgl auch § 925.

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