Bamberger/Roth |
Bamberger/Roth , Kommentar zum BGB, 3. Aufl. Band I, 2012 |
Erman |
Erman , Handkommentar zum BGB, 2 Bände, 15. Aufl. 2017 |
Handkommentar |
Schulze, Reiner u.a., BGB Handkommentar, 9. Aufl. 2017 |
Jauernig |
Jauernig (Hrsg.), BGB, 17. Aufl. 2018 |
MüKo |
Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. Band I, 2018 |
Palandt |
Palandt , BGB, 78. Aufl. 2019 |
Staudinger |
Staudinger , Kommentar zum BGB, insbes. §§ 90–133 (Neubearb. 2017); §§ 134–138 (2017); §§ 139–163 (2015); §§ 164–240 (2014) |
Lern- und Literaturhinweise› III. Ferner
Armbrüster |
Armbrüster , Examinatorium BGB AT, 2. Aufl. 2015 |
Bitter/Röder |
Bitter/Röder , BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2018 |
Boecken |
Boecken , BGB Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 2012 |
Brehm |
Brehm , Allgemeiner Teil des BGB, 6. Aufl. 2008 |
Fezer |
Fezer , Klausurenkurs zum BGB Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2018 |
Fritzsche |
Fritzsche , Fälle zum BGB Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2016 |
Gottwald/Würdinger |
Gottwald/Würdinger , Examens-Repetitorium BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2016 |
Köhler |
Köhler, Helmut , BGB Allgemeiner Teil (Prüfe dein Wissen), 28. Aufl. 2018 |
Lindacher/Hau |
Lindacher/Hau , Fälle zum Allgemeinen Teil des BGB, 5. Aufl. 2010 |
Löwisch/Neumann |
Löwisch/Neumann , Allgemeiner Teil des BGB (Einführung und Rechtsgeschäftslehre), 7. Aufl. 2004 |
Marburger |
Marburger , Klausurenkurs im BGB Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2004 |
Riehm |
Riehm , Examinatorium BGB Allgemeiner Teil, 2015 |
Schiemann |
Schiemann , Das Rechtsgeschäft, in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2011, S. 101–179 |
Schwab/Löhnig |
Schwab/Löhnig , Einführung in das Zivilrecht, 20. Aufl. 2016 |
Stadler |
Stadler , Allgemeiner Teil des BGB (Grundriss), 19. Aufl. 2017 |
Lern- und Literaturhinweise› IV. Entscheidungssammlung
IV. Entscheidungssammlung
Schack/Ackmann |
Schack/Ackmann , Das Bürgerliche Recht in 100 Leitentscheidungen, 7. Aufl. 2018 (Arbeitsbuch, mit Anregungen zur Vertiefung) |
Teil I Die Rechtssubjekte
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Begriff, regelmäßiger Beginn und Vorverlegung der Rechtsfähigkeit
§ 2 Ende der Rechtsfähigkeit. Todeserklärung. Verjährung. Vollmacht über den Tod hinaus
§ 3 Das subjektive Recht. Handlungs- und Deliktsfähigkeit. Erwerb und Verteidigung subjektiver Rechte
§ 4 Schutz der Person. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
§ 5 Begriff und Arten der juristischen Person des Privatrechts. Erwerb der Rechtsfähigkeit
§ 6 Haftungsverhältnisse beim rechtsfähigen und beim nichtrechtsfähigen Verein. Vorverein. Rechtfertigungsgründe
§ 7 Das Recht der natürlichen und der juristischen Person (Zusammenfassung)
Teil I Die Rechtssubjekte› § 1 Begriff, regelmäßiger Beginn und Vorverlegung der Rechtsfähigkeit
§ 1 Begriff, regelmäßiger Beginn und Vorverlegung der Rechtsfähigkeit
Inhaltsverzeichnis
I. Begriff der Rechtsfähigkeit
II. Vorverlegung der Rechtsfähigkeit
1
Fall 1:
Der 52-jährige G wird am 3.1.2019 bei einem von B verschuldeten Verkehrsunfall getötet. G hatte ein hohes Einkommen, aber kein Vermögen. Die Tochter T des G bringt am 28.12.2019 das Kind K zur Welt. T und ihr Ehemann sind einkommens- und vermögenslos.
1. |
Kann K von B Unterhalt verlangen? |
2. |
Welche Ansprüche hätte K, wenn er schwer missgebildet geboren worden wäre und die Missbildung darauf zurückginge, dass der Arzt A die T einer Röntgentherapie unterzogen hat, die angesichts der ihm bekannten Schwangerschaft unbedingt hätte unterbleiben müssen? |
(Lösungsskizze: Rn 16)
Teil I Die Rechtssubjekte› § 1 Begriff, regelmäßiger Beginn und Vorverlegung der Rechtsfähigkeit› I. Begriff der Rechtsfähigkeit
I. Begriff der Rechtsfähigkeit
2
Zum Unterhalt des K sind in erster Linie seine Eltern verpflichtet, § 1601.[1] Aber sie haben nichts; folglich brauchen sie auch nicht zu zahlen, § 1603. Lebte der Großvater G noch, dann müsste er K unterhalten, §§ 1601, 1606 II, 1607 I.
3
1. K könnte gegen B einen Anspruch aus unerlaubter Handlung haben. Aber B hat nicht in die Rechte des K eingegriffen, die § 823 I als absolut geschützte Rechtsgüter aufzählt. B hat den G verletzt, folglich ist G „der andere“, dem B aus § 823 verpflichtet ist. (Es heißt nicht: „Wer einen anderen verletzt, ist jedem anderen zum Ersatz verpflichtet“.) Dem K ist aber durch den von B verschuldeten Tod des G der Unterhaltsanspruch verlorengegangen. In solchen Fällen hilft § 844 II. Hier ist die Tötung eines Unterhaltspflichtigen der Tatbestand, der dem Unterhaltsberechtigten einen Schadensersatzanspruch gibt; sein Schaden ist der Verlust des Unterhaltsanspruchs.
4
2. Der Anspruch aus § 844 II setzt aber voraus, dass der Unterhaltsberechtigte als Zuordnungssubjekt des Unterhaltsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs im Augenblick der Schadenszufügung existierte.
Die Eigenschaft einer Person, Zuordnungssubjekt sein zu können, nennt man Rechtsfähigkeit. Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Ob jemand tatsächlich Rechte hat, spielt keine Rolle, genauso wenig ob er durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten erwerben kann. Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit (s. unten Rn 52 f) sind streng zu trennen. Rechte und Pflichten können auch ein noch nicht handlungsfähiges Neugeborenes treffen: Es hat Unterhaltsansprüche; es kann einen Unfall erleiden, aus dem ihm Schadensersatzansprüche erwachsen; es kann Erbe werden, den Nachlassverbindlichkeiten treffen, §§ 1922, 1967.
5
Die Rechtsfähigkeit ist einer der wichtigsten Grundbegriffe des Rechts, und zwar nicht nur des Privatrechts: Nur Rechtsfähige können am Rechtsleben teilnehmen. Wenn sie selbst nicht handlungsfähig sind, handelt für sie ihr Vertreter (bzw bei juristischen Personen deren Organ, s. unten Rn 116). Was nicht rechtsfähig ist, ist Rechtsobjekt, mag es auch als solches nicht nur Gegenstand von Rechten, sondern auch selbst rechtlich geschützt sein, wie zB Tiere oder Kulturdenkmäler; niemals jedoch kann es selbst Subjekt von Rechten oder Pflichten sein.
Rechtsfähig ist der Mensch, und zwar jeder Mensch. Mit anderen Worten: Rechtsfähigkeit und Menschsein sind untrennbar (vgl Ernst Wolf , in Wolf/Naujoks, Anfang und Ende der Rechtsfähigkeit des Menschen 1955, S. 50, 82 ff; M. Lehmann , Der Begriff der Rechtsfähigkeit, AcP 2007, 225, 234). Doch erscheint es nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft auch selbstlernenden Robotern zumindest eine teilweise Rechtsfähigkeit zugestanden wird. (Vgl Gruber , in Susanne Beck [Hrsg.], Jenseits von Mensch und Maschine 2012, S. 133, 155 f; Kersten JZ 2015, 1, 7.)
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