Jens Petersen - Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

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Das Repetitorium:
Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Schuldrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Juristischen Staatsprüfungen. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Es ist ein wichtiges Anliegen, die Bezüge des Allgemeinen Schuldrechts zum Besonderen Teil und zu den anderen Büchern des BGB und den Nebengesetzen darzustellen. Auch spielen handelsrechtliche und zivilprozessuale Folgefragen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Regressfällen. Die Darstellung wurde in allen Teilen aktualisiert, neueste Rechtsprechung und Literatur sind bis Januar 2021 berücksichtigt.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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4. Konkurrenzfragen

a) Anspruch auf Vertragsaufhebung

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Ein viel diskutiertes Problem besteht in der Frage, ob im Falle der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung neben der Anfechtungsmöglichkeit des § 123 I auch ein Anspruch aus §§ 311 II, 280 I 1, 241 II besteht, der nach § 249 I auf Vertragsaufhebunggerichtet ist[71]. Da nämlich jede arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bei Vertragsschluss tatbestandlich zugleich eine Pflichtverletzung darstellt, wäre nach dem Grundsatz der Naturalrestitutionder Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis jetzt bestehen würde (§ 249 I). Ohne die Täuschung bzw. Drohung wäre der Vertrag aber nicht geschlossen worden.

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Gleichwohl ist die Anwendbarkeit des § 280 I 1 problematisch, da die Jahresfrist des § 124 durch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 unterlaufen würde[72]. Dass die schon bei leichter Fahrlässigkeit (§ 276 I) mögliche Haftung aus culpa in contrahendo verjährungsmäßig besser gestellt wird als die vorsätzliches Handeln voraussetzende Anfechtung nach § 123 wird z. T. als wertungswidersprüchlich angesehen[73]. Der Bundesgerichtshof hält die Regeln der c. i. c. dennoch für anwendbar, hat dies jedoch in einer neueren Entscheidung präzisiert: Nur wenn unter Zugrundelegung der Differenzhypotheseeine Vermögenseinbußeim Sinne eines Schadens vorliegt, kommt ein Anspruch aus §§ 311 II, 280 I 1, 241 II wegen Pflichtverletzung neben § 123 I in Betracht[74]. Anders argumentiert ein Teil der Lehre: Der Anspruch auf Vertragsaufhebung sei auf Naturalrestitution gerichtet, die mitnichten auf Vermögensschäden limitiert sei, zumal § 253 eben nur die Geldentschädigung ausschließe[75].

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Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass § 311 II Nr. 2neben den Rechten und Rechtsgütern auch die Interessendes einen Teils aufzählt. Mit diesen ist insbesondere die Entscheidungsfreiheitangesprochen, die beim unerwünschten Schuldvertrag tangiert ist. Die Nennung der Interessen in § 311 II Nr. 2 stellt klar, dass die culpa in contrahendo das einschlägige Institut für den Schutz vor dem unerwünschten Vertrag ist.

Die Konkurrenz von culpa in contrahendo und Anfechtung nach § 123 soll unser Fall 10illustrieren: M benötigt dringend einen Kredit. Seine Frau F soll sich bei der Bank dafür verbürgen. Der Sachbearbeiter S sagt F, ihre Unterschrift sei „nur für die Akten“, obwohl ihm klar ist, dass die Bank F gegebenenfalls voll in Anspruch nehmen wird. F unterschreibt im Vertrauen darauf, dass es sich um eine reine Formalität handelt. Kann sich F von ihrer Erklärung lösen?

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1. Die Bürgschaftnach § 765 könnte infolge arglistiger Täuschung(§ 123 I Fall 2) nach § 142 I nichtig sein. S hat die F über die Bedeutung der Unterschrift getäuscht[76]. Die erforderliche Kausalität liegt vor, weil F daraufhin unterschrieb. Die Anfechtung ist auch nicht nach § 123 IIausgeschlossen, weil S gleichsam „im Lager“ der Bank stand und somit kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift war[77].

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2. Denkbar ist weiterhin ein Anspruch der F auf Vertragsaufhebung aus §§ 311 II, 280 I 1, 241 II. Zwischen F und B besteht ein Schuldverhältnis i. S. d. § 311 II. Die arglistige Täuschung stellt auch eine Pflichtverletzungdar. Die Pflichtverletzung und das Verschulden des S müsste sich die B nach § 278 S. 1 zurechnen lassen. Gemäß § 249 I könnte danach die Vertragsaufhebung verlangt werden, da F den Vertrag ohne die Täuschungnicht unterschrieben hätte.

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Problematisch ist allerdings, ob der Anspruch aus der Pflichtverletzung nach § 280 I 1 neben § 123 I anwendbar ist, weil dadurch die Frist des § 124 II 1 unterlaufen werden könnte[78], zumal die Pflichtverletzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit einschlägig wäre und damit das Vorsatzerfordernis des § 123 I ausgehebelt werden könnte[79]. Die Frage ist umstritten: Die Rechtsprechung hält die culpa in contrahendo neben § 123 I für anwendbar[80]. Der Bundesgerichtshof hat dies noch einmal unter Hinweis darauf bekräftigt, dass § 123 I die Entschließungsfreiheitschütze, während der Schadensersatzanspruch aus § 280 I 1 das Vermögen betreffe[81]. Voraussetzung sei allerdings, dass unter Zugrundelegung der Differenzhypotheseauch ein Vermögensschadenbei F entstanden sei[82]. Fraglich ist also, wie sich die Vermögenslage ohne den Vertrag entwickelt hätte. Falls sich dabei ein rechnerisches Minus in der Form ergibt, dass der Vertragsschluss für den Betroffenen wirtschaftlich nachteilig ist, liegt neben der arglistigen Täuschung zugleich eine c. i. c. vor[83].

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Das ist hier zu bejahen, weil die F durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, einem für sie nachteiligen Vertrag, empfindliche Vermögensnachteile zu befürchten hat, denen kein entsprechender Vorteil gegenübersteht. Demnach liegt hier auch ein Anspruch aus §§ 311 II, 280 I 1, 241 II vor.

b) Konkurrenz mit dem Kaufrecht

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Schwierigkeiten bereitet auch das Verhältnis der soeben behandelten vorsätzlichen Verletzung einer vorvertraglichen Sorgfaltspflicht zu den kaufrechtlichen Mängelrechten aus §§ 434 ff.[84]. Früher ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die culpa in contrahendo neben dem Anspruch aus Sachmängelgewährleistungsrecht möglich ist[85]. Seit der Schuldrechtsreform mehren sich indes die Stimmen derer, welche die konkurrierende Anwendung der §§ 311 II, 280 I 1, 241 II neben § 437 auch im Falle der arglistigen Täuschung ablehnen[86]. Bezweifelt wird schon das Bedürfnis für einen zusätzlichen Anspruch auf Vertragsaufhebung, da dem Käufer im Falle der arglistigen Täuschung sowohl der kleine als auch große Schadensersatz zusteht und letzterer die Rückgängigmachung des Vertrags beinhaltet[87]. Vor allem wird die Gefahr beschworen, dass mit einem zusätzlichen Anspruch auf Vertragsaufhebung der Vorrang der Nacherfüllungumgangen werde[88]. Die Gegenmeinung spricht sich generell gegen einen Vorrang des Mängelrechts aus[89].

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Eine vermittelnde Ansicht hält den Anspruch aus c. i. c. neben dem Gewährleistungsrecht nur in Fällen der Arglist für anwendbar[90]. Für diese Sichtweise wird geltend gemacht, dass Sach- und Rechtsmangelgleich behandelt werden und die culpa in contrahendo schon vorher neben der Rechtsmängelhaftung anwendbar gewesen sei[91]. Des Weiteren wird vorgebracht, dass der Täuschende nicht schutzwürdig sei, wie sich insbesondere aus den §§ 444, 438 III 1ergebe[92]. Dem ist zu folgen, zumal das hauptsächliche Gegenargument – Umgehung des Vorrangs der Nacherfüllung – nicht verfängt, weil dem arglistig Getäuschten die Nacherfüllung durch den anderen Teil regelmäßig gar nicht zuzumuten sein wird (§ 440 S. 1 letzter Fall bzw. §§ 281 II Fall 2, 323 II Nr. 3)[93] und Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung auch bei unerheblichen Mängeln trotz §§ 281 I 3, 323 V 2 möglich sind[94].

5. Haftung für das Scheitern von Verträgen

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Schwierige Grundsatzfragen ergeben sich bei der Beurteilung, ob ein Anspruch aus §§ 311 II, 280 I 1, 241 II unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo vorliegt, wenn das Zustandekommen eines Vertrags daran scheitert, dass eine Partei treuwidrig die Vertragsverhandlungen abgebrochen hat oder die Unwirksamkeit eines bereits zustande gekommenen Vertrags herbeiführt. Beim Abbruch von Vertragsverhandlungenist zu bedenken, dass jede Partei nach dem Prinzip der Vertragsfreiheitgrundsätzlich jederzeit die Vertragsverhandlungen ohne Angabe von Gründen abbrechen kann. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung[95] nur dann, wenn der Vertragsschluss zwischen den Vertragspartnern als sicher anzunehmen ist und im Hinblick darauf von einer Partei Aufwendungen im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrags gemacht wurden. Werden in einem solchen Fall die Verhandlungen grundlos abgebrochen, kann dies ausnahmsweise eine Pflichtverletzung darstellen und einen Anspruch aus §§ 311 II, 280 I 1, 241 II auf Ersatz dieser Aufwendungen nach sich ziehen. Haftungsgrund ist dann die Erweckung und Enttäuschung berechtigten Vertrauensin das Zustandekommen des Vertrags[96] und nicht der Abbruch der Vertragsverhandlung. Allerdings setzt ein Anspruch aus c. i. c. in bestimmten Fällen eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzungvoraus. Bei einem Grundstückskaufvertrag liegt die entscheidende Wertung in § 311b. Tätigt der Käufer vor der notariellen Beurkundung Investitionen zur Finanzierung des Grundstücks, so geschieht dies grundsätzlich auf eigenes Risiko.[97]

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