[126]
Canaris , JZ 2001, 499, 507.
[127]
Medicus/Petersen , Bürgerliches Recht, Rn. 209.
[128]
Vgl. oben Rn. 33.
[129]
Lehrreich zu unentgeltlichen Rechtsgeschäften S. Lorenz/Eichhorn , JuS 2017, 6.
[130]
Zum Begriff der sog. IKEA-Klausel BRHP/ Faust , § 434 Rn. 96 f.
[131]
BGHZ 93, 23; ebenso Medicus , Festschrift für Odersky, 1996, S. 589; Looschelders , Schuldrecht Besonderer Teil, § 18 Rn. 12; Münch.-Komm./ Koch , § 521 Rn. 4 f.; a. A. Schlechtriem , BB 1985, 1356 f.; Stoll , JZ 1985, 384; Jauernig/ Mansel , § 521.
[132]
Medicus/Petersen , Bürgerliches Recht, Rn. 642.
[133]
Zu der Frage, auf welcher Ebene Verkehrspflichten zu prüfen sind, siehe Medicus/Petersen , Bürgerliches Recht, Rn. 644, 646, 655.
[134]
BGHZ 93, 23(„Kartoffelpülpe“); Oechsler , Rn. 761; vgl. für Haftungsverschärfungen BGHZ 203, 98.
[135]
Canaris , 2. Festschrift für Larenz, 1983, S. 27, 77; Picker , AcP 183 (1983), 369, 496; a. A. von Bar , Verkehrspflichten, 1980, S. 157; Deutsch , JuS 1967, 157.
[136]
Medicus/Petersen , Bürgerliches Recht, Rn. 210; ausführlich Grundmann , AcP 198 (1998), 457, 461.
[137]
Vgl. hierzu instruktiv Tiedtke/Schmitt , BB 2005, 615, 620 ff.; siehe auch Looschelders , JA 2007, 673, 676.
[138]
Tiedtke/Schmitt , BB 2005, 615, 623; Hirsc h, Jura 2003, 289, 296; a. A. (Bezugspunkt kann auch die Lieferung einer mangelhaften Sache sein) BRHP/ Faust , § 437 Rn. 135 f.
[139]
Siehe auch Harke , ZGS 2006, 9; Fikentscher/Heinemann , Schuldrecht, Rn. 879; Oechsler , Rn. 330.
[140]
Faust , Festschrift für Canaris, 2007, Band I, S. 219.
[141]
Looschelders , Festschrift für Canaris, 2007, Band I, S. 737.
[142]
S. Lorenz , Festschrift für U. Huber, 2006, S. 423; siehe aber auch Gsell , Festschrift für Canaris, 2007, Band I, S. 337.
[143]
So aber Hirsch , Jura 2003, 289, 293; gegen ihn auch Reinicke/Tiedtk e, Kaufrecht, 8. Auflage 2009, Rn. 540.
[144]
Canari s, BB 2001, 1815, 1816; BRHP/ Faus t, § 437 Rn. 87; Staudinger/ Schwarze , 2019, § 280 Rn. D 11 ff. („beliebiger Zeitpunkt zwischen Fälligkeit und Fristablauf“), § 281 Rn. B 84 ff., C 22; Münch.-Komm./ Ernst , § 281 Rn. 50 f.; U. Huber , Festschrift für Schlechtriem, 2003, S. 521, 528.
[145]
Tiedtke/Schmitt , BB 2005, 615, 623.
[146]
BGH NJW 2005, 2852, 2853.
[147]
Zu § 282 am praktischen Fall siehe oben Fall 4( Rn. 33).
[148]
Zimmer , NJW 2002, 1 ff.
[149]
Joussen , Schuldrecht I – Allgemeiner Teil, Rn. 680.
[150]
Vgl. auch Canaris , JZ 2001, 499, 513 Fußnote 133; näher zu den Sukzessivlieferungsverträgen sogleich Rn. 59.
[151]
Näher Heinrichs , Festschrift für Canaris, 2007, Band I, S. 421.
Teil II Das Schuldverhältnis
Teil II Das Schuldverhältnis
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Die Entstehung des Schuldverhältnisses
§ 3 Erlöschen des Schuldverhältnisses
§ 4 Die Lösung vom Schuldvertrag
59
Das Schuldverhältnis ist eine Sonderverbindungzwischen Gläubiger und Schuldner. Je nach Inhalt kann es sich in einer einzigen Leistung erschöpfen oder länger dauern. Letzteres ist bei den sog. Dauerschuldverhältnissender Fall, für die der Zeitfaktor prägend ist. Das wirkt sich etwa bei der Beendigung aus, denn Dauerschuldverhältnisse können durch Kündigungbeendigt werden, wie § 313 III 2 nunmehr ausdrücklich klarstellt. Von den Dauerschuldverhältnissen zu unterscheiden sind die Sukzessivlieferungsverträge, bei denen nicht in einem Mal zu leisten ist, sondern sich die zu liefernde Menge sukzessive erhöht[1].
60
Man unterscheidet zudem zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen. Auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen kann sich das für die Anwendung des § 280 I 1 erforderliche Schuldverhältnis ergeben. Oft gelten hierbei jedoch Sonderregelungen. So begründet das Eigentümer-Besitzer-Verhältniszwar eine gesetzliche Sonderverbindung[2], so dass innerhalb dessen etwa nach § 278 zugerechnet werden kann[3], jedoch werden die §§ 280 ff. durch die §§ 987 ff. weitgehend verdrängt[4], vgl. § 993 I Hs. 2. Kein Schuldverhältnis stellt dagegen nach h. M. das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnisdar[5].
[1]
Instruktiv dazu Musielak , JuS 1979, 96.
[2]
Lehrreich zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis S. Lorenz , JuS 2013, 495.
[3]
Näher Rn. 247.
[4]
Zur Anwendbarkeit von § 281 Weiss , JuS 2012, 965, 968 f.; a. A. Katzenstein , AcP 206 (2006), 96.
[5]
Medicus/Petersen , Bürgerliches Recht, Rn. 799, m. w. N. auch zur Gegenmeinung; zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch BGH NJW 2018, 1542.
Teil II Das Schuldverhältnis› § 2 Die Entstehung des Schuldverhältnisses
§ 2 Die Entstehung des Schuldverhältnisses
Inhaltsverzeichnis
I. Formerfordernisse
II. Einschränkungen der Vertrags- und Formfreiheit
III. Die culpa in contrahendo
IV. Der Anspruchsausschluss bei der Lieferung unbestellter Ware
61
Der Schuldner kann sich grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form zu einer Leistung verpflichten. Die wichtigste Ausnahme im Allgemeinen Schuldrecht findet sich in § 311b I 1für die Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks[1]. Der Beurkundungszwang hat zugleich Warn-, Beweis-und Beratungsfunktion. Daneben bietet er eine Gültigkeitsgewähr[2]. Grundsätzlich formfrei ist nach § 167 II die Vollmachtzum Abschluss eines gemäß § 311b I 1 formbedürftigen Vertrags[3]. Etwas anderes gilt freilich bei der unwiderruflichen Vollmacht[4] – mag diese auch zeitlich begrenzt sein[5] –, weil sie bereits eine bindende Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb des Grundstücks begründet[6]. Formfrei ist dagegen die Ausübung von Gestaltungsrechten[7].
62
Umstritten ist, ob einseitige auf Grundstücksverträge bezogene Rechtsgeschäfte, wie etwa die Genehmigung oder Zustimmung nach § 182 II, formfrei möglich sind. Das würde bedeuten, dass der von einem falsus procurator abgeschlossene und in der Form des § 311b I 1 ordnungsgemäß beurkundete Kaufvertrag über ein Grundstück sogar dann wirksam wäre, wenn der Vertretene ihn lediglich durch ein konkludentes Verhalten genehmigt. Der Bundesgerichtshof hat dies angenommen[8]. Im Schrifttum wird dagegen in Anlehnung an die zu § 167 II entwickelten und bereits oben genannten Einschränkungen vorgebracht, dass der Geschäftsherr ohne die erforderliche notarielle Beratung an einen Vertrag gebunden wäre, der ein Grundstücksgeschäft zum Gegenstand hat, und so der Schutzzweckdes § 311b vereitelt würde[9]. Allerdings ist der Hinweis auf § 167 II nicht durchschlagend, weil dem Zustimmenden dort kein formgerechter Vertrag zu Gebote steht, der im Fall des § 182 II immerhin vorliegt[10]. Gegen die teleologische Reduktion des § 182 II wird eingewandt, dass dieser dann praktisch keinen Anwendungsbereich mehr hätte[11].
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