Jens Petersen - Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht

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Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Repetitorium:
Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Schuldrecht bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Juristischen Staatsprüfungen. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert. Es ist ein wichtiges Anliegen, die Bezüge des Allgemeinen Schuldrechts zum Besonderen Teil und zu den anderen Büchern des BGB und den Nebengesetzen darzustellen. Auch spielen handelsrechtliche und zivilprozessuale Folgefragen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Regressfällen. Die Darstellung wurde in allen Teilen aktualisiert, neueste Rechtsprechung und Literatur sind bis Januar 2021 berücksichtigt.
Die Reihe:
Die Reihe UNIREP JURA dient der gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung in den Pflichtfächern und vermittelt entscheidende Wertungsgrundlagen, Strukturverständnis und damit die Fähigkeit zur eigenständigen Fallbearbeitung. Es sind die Kernthemen des jeweiligen Stoffgebietes dargestellt, wobei Grundstrukturen als bekannt vorausgesetzt und mehr vorsorglich in aller Kürze, etwa durch Schaubilder, Definitionen oder Zusammenfassungen behandelt werden. Dem didaktischen Anliegen der Reihe entsprechend dienen Beispielsfälle der Veranschaulichung. Examenstypische Probleme und Fallkonstellationen werden erläutert und durch eine (Muster-) Lösung erschlossen. Formulierungsvorschläge und Hinweise zu Aufbauschwierigkeiten treten ergänzend hinzu. Dem vertiefenden Studium dienen das gezielte und sparsame Zitieren weiterführender Literatur sowie der einschlägige Beleg aus der Rechtsprechung («leading case»).

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Dass § 311b I 1 darüber hinaus auch auf zusammengesetzte Verträge anwendbar sein kann, soll unser Fall 7zeigen, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden[12] hatte: B beauftragt den Bauunternehmer U mit der Errichtung von Geschäfts- und Wohnhäusern auf einem Grundstück, das dem B gehört. Der privatschriftlich geschlossene Vertrag sah u. a. vor, dass U einen Teil des Grundstücks erwerben sollte und der Kaufpreis hierfür mit der Bausumme zu verrechnen sei. B kündigt jedoch noch vor Fertigstellung der Bauten den Vertrag. U verlangt daraufhin Werklohn für noch unbezahlte Bauleistungen. B wendet ein, dass das bisher errichtete Baufundament Mängel aufweise, was zutrifft. Er rechne daher mit einem diesbezüglichen Anspruch auf. Kann U von B unverminderte Bezahlung der bisherigen Bauleistungen verlangen?

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1. U hat einen Anspruch aus § 631, wenn zwischen U und B ein wirksamer Werkvertrag entstanden ist. Ein Werkvertrag – wenn auch mit atypischer Gegenleistung – wurde zwischen beiden geschlossen. Dieser könnte indes nach § 125 S. 1 i. V. m. § 311b I 1 nichtig sein, da er nur privatschriftlich geschlossen wurde. Als Werkvertrag bedarf der zwischen U und B geschlossene Vertrag zwar grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung nach § 311b I. Etwas anderes könnte sich aber daraus ergeben, dass neben den Bauleistungen auch noch die Übertragung von Grundeigentum durch B geschuldet war. Damit handelt es sich um einen zusammengesetzten Vertrag[13]. Dieser ist ausnahmsweise nach § 311b I beurkundungspflichtig, wenn der an sich formlos wirksame Werkvertrag eine rechtliche Einheitmit dem Grundstückskaufvertrag bildet[14]. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvereinbarungen für sich betrachtet formfrei hätten abgeschlossen werden können[15]. Eine rechtliche Einheit wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien nicht für sich allein gelten, sondern miteinander stehen und fallensollen[16]. Es ist letztlich dieselbe Wertung, die auch bei § 139 zum Tragen kommt, wo man von einer Geschäftseinheit ausgeht, wenn die jeweiligen Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen[17]. Ein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang genügt hierfür zwar nicht[18], da ein rechtlicher Zusammenhang nötig ist, doch reicht ein entsprechender Wille des einen Vertragsteils aus, wenn der andere ihn erkannt und hingenommen hat[19], wenn die gegenseitige Abhängigkeit so stark ist, dass beide Vereinbarungen nur zusammen gelten sollen[20]. Das ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da der Grundstückskaufvertrag gerade der Finanzierung des Bauvorhabens diente und das eine Geschäft mithin mit dem anderen stehen und fallen sollte[21]. Das hat zur Folge, dass ausnahmsweise auch der an sich formfreie Werkvertrag der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 311b I bedarf. Diese ist jedoch nicht eingehalten. Eine Heilung des Formmangels nach §§ 125 S. 2, 311b I 2 liegt nicht vor, so dass der Vertrag nach § 125 S. 1 nichtig ist und in Ermangelung eines wirksamen Werkvertrags kein Erfüllungsanspruchbesteht.

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2. U könnte einen Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 670, 677 auf Bezahlung der Bauleistungen haben. U hat mit den Bauleistungen ein objektiv fremdes Geschäft geführt, weil diese zum Rechtskreis des B gehörten. Dass diese infolge des Vertragsschlusses zugleich seinen eigenen Rechtskreis berührten, steht nach Ansicht der Rechtsprechung nicht entgegen; insofern liegt ein sog. „auch-fremdes Geschäft“vor, bei dem die Rechtsprechung gleichfalls den Fremdgeschäftsführungswillen vermutet[22]. Da die Tätigkeit des U dem Willen des B entsprach, liegen die Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag an sich vor, so dass U als Bauunternehmer entsprechend § 1835 IIIdie vertragsübliche Vergütung verlangen könnte. Die h. M. im Schrifttum wendet demgegenüber ein, dass das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag in derartigen Fällen zu einem konturenlosen Billigkeitsinstrument des Lastenausgleichs bei nichtigen Werkverträgen gemacht werde, für den vielmehr das Bereicherungsrecht[23] das richtige Ausgleichsinstrument sei[24]. Dessen besondere Beschränkungen in Gestalt der §§ 814 f., 817 S. 2würden durch die Heranziehung der Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen[25]. Folgt man der Rechtsprechung[26], kommt ein Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 nicht in Betracht, da die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag insofern einen Rechtsgrund darstellt.

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3. Allerdings könnte dem Anspruch aus §§ 683 S. 1, 677, 670 ein Gegenanspruch in Höhe der unbestreitbar vorliegenden Mängel des Baufundaments entgegenstehen, mit dem B dem U gegenüber erklärtermaßen (§ 388) aufgerechnethat. Dann wäre der Anspruch insoweit erloschen, § 389. Das setzt voraus, dass B einen aufrechenbaren Anspruch gegen U hat. Ein solcher kann sich in Ermangelung eines wirksamen Werkvertrags zwar nicht aus § 634 Nr. 4, wohl aber aus § 280 I 1 ergeben. Dann müsste U eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Als solches kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, denn unter Zugrundelegung der Rechtsprechung liegt eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Diese stellt ein gesetzliches Schuldverhältnisdar, das ebenfalls ein Schuldverhältnis i. S. d. § 280 I 1 ist. Wenn die aus diesem Schuldverhältnis resultierenden Pflichten (vgl. § 677), wie hier, missachtet werden, indem die Rechtsgüter des Gläubigers rechtswidrig und schuldhaft beeinträchtigt werden, stellt dies eine Pflichtverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag dar. In Höhe der Mängel vermindert sich daher infolge der Aufrechnung (§ 389)der Werklohnanspruch des U[27].

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Beachte:

Auch beim gesetzlichen Schuldverhältnis der GoA[28] kann eine daraus resultierende Pflicht (vgl. nur § 677) verletzt werden und sonach ein Anspruch aus § 280 I 1 bestehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die an sich berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag schlecht ausgeführt wird. Als Anspruchsgrundlage kann man etwa § 280 I 1 i. V. m. §§ 683 S. 1, 670, 677 zitieren.

II. Einschränkungen der Vertrags- und Formfreiheit

67

Nach § 311b IIist ein Vertrag nichtig, durch den sich jemand verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil davon zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten. In direkter Anwendung spielt die Vorschrift praktisch keine Rolle. Diskutiert und mit Recht abgelehnt wurde allerdings die analoge Anwendung auf die Bürgschaftenvermögensloser Ehegatten und Kinder[29].

68

Aus dem Erbrechtist § 2302zu beachten, der jedoch nicht für die schuldrechtliche Verpflichtung der Ausschlagung gilt[30].

III. Die culpa in contrahendo

1. Voraussetzungen

69-

72

Anspruchsgrundlage ist für die Fälle der culpa in contrahendo § § 280 I 1, 311 II, 241 II[31].

a) Aufnahme von Vertragsverhandlungen

73

Nach § 311 II Nr. 1 begründet bereits der Eintritt in Vertragsverhandlungen ein besonderes Pflichtenverhältnis in Gestalt einer Sonderverbindungzwischen den Beteiligten[32]. Der Eintritt in Vertragsverhandlungen ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen[33]. Ansatzpunkt ist der erste rechtsgeschäftliche Kontakt, von dem aus sich das Schuldverhältnis gleichsam verdichtet bis zum Vertragsschluss[34]. Schon der Eintritt in Vertragsverhandlungen schafft erhöhte Sorgfaltspflichten, für deren Verletzung der Schuldner – auch nach § 278 S. 1 – einzustehen hat[35].

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