Da der Hauptzweck des Vereins ein wirtschaftlicher geworden ist, kann ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden (§ 43 Abs. 4 BGB). Das Registergericht ist zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens berechtigt.
[1]
Benecke, WM 2000, 1173 ff.
[2]
Zu alldem Schockenhoff, AcP 193 (1993), 35 ff.
[3]
BGHZ 45, 395, 397.
[4]
BGHZ 45, 395, 398.
[5]
BayObLG MDR 1978, 843.
[6]
BayObLG MDR 1978, 843.
[7]
Verbandszweck und Rechtsfähigkeit, S. 113 ff.
[8]
S. im Einzelnen K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 23 III.
[9]
RGZ 83, 231, 237; 154, 343, 354.
[10]
BVerwG NJW 1979, 2265.
[11]
Dazu eingehend Oetker, NJW 1991, 385 ff.
[12]
BGHZ 22, 240, 244.
[13]
BayObLG MDR 1978, 843.
[14]
RGZ 83, 231, 237; 154, 343, 354.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung› § 11 Gründung und Verfassung des Vereins
§ 11 Gründung und Verfassung des Vereins
Inhaltsverzeichnis
I. Die Gründung des Vereins
II. Die Verfassung des rechtsfähigen Vereins
III. Die Organe des Vereins
204
Fall 19:
Der „Verein zur Erhaltung von Kirchenbauten im Osten e.V.“ hat den Zweck, Spenden zu sammeln, um damit laut Satzung „wertvolles Kulturgut“ zu erhalten. Mitglieder sind Privatpersonen und Unternehmen der verschiedensten Rechtsformen. Die Satzung des Vereins sieht vor, dass Änderungen der Satzung ausschließlich durch Rechtsverordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinschaft in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland (Augustana-Gemeinde), die nicht Vereinsmitglied ist, erfolgen können. Die X-AG, ein Mitglied des Vereins, schlägt eine Satzungsänderung vor, die von allen Mitgliedern befürwortet wird, die aber von der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinschaft nicht per Rechtsverordnung übernommen wird. Über die Zulässigkeit der entsprechenden Satzungsbestimmung, welche der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinschaft de facto ein Vetorecht einräumt, kommt es nun zum Streit. Rn. 228
Literatur:
Piper, Virtuelle Mitgliederversammlungen bei Vereinen, NZG 2012, 735 ff.; Poertzgen, Vorstandshaftung wegen Insolvenzverschleppung, NZG 2010 772 ff.; Reuter, Zur Vereinsrechtsreform 2009, NZG 2009, 1368 ff.; Schockenhoff, Der Grundsatz der Vereinsautonomie. Inhalt und Geltung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, AcP 193 (1993), 35 ff.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung› § 11 Gründung und Verfassung des Vereins› I. Die Gründung des Vereins
I. Die Gründung des Vereins
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Die Gründung eines rechtsfähigen Vereins vollzieht sich in mehreren Stufen:
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zuerst wird ein Personenverband gegründet, |
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der danach seine volle Rechtsfähigkeit, die Anerkennung als juristische Person, durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt. |
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Zunächst schließen diejenigen, die den Verein gründen wollen, einen Gründungsvertrag. Gegenstand des Gründungsvertrages ist die Einigung der Gründer
– |
über den Zusammenschluss zu einer Organisation, die der Erreichung eines bestimmten Zweckes dient, und |
– |
über die Satzung, die ein Teil der Verfassung des Vereins ist. |
207
Über die Rechtsnatur dieses Gründungsvertragesgehen die Meinungen auseinander. Dieser Streit ist nicht nur terminologischer Art, wenn man die Rechtsfolgen des Gründungsvertrages mit ins Auge fasst. Der Gründungsvertrag ist zwar ein Rechtsgeschäft, das durch den übereinstimmenden Willen aller Beteiligten zustande kommt und die Beteiligten bindet. Er ist jedoch kein gewöhnlicher Schuldvertrag, weil er auf die Schaffung eines von der Zugehörigkeit der Gründungsmitglieder unabhängigen, diese überdauernden Verbandes gerichtet ist. Der Gründungsvertrag ist aber auch Organisationsvertrag. Ist die Körperschaft erst einmal ins Leben gerufen worden, können eine Reihe von Regelungen, wie sie das Gesetz für den gewöhnlichen Schuldvertrag vorsieht, nicht mehr ohne weiteres auf den Gründungsvertrag angewandt werden. So können z. B. Vereinsmitglieder ihre Willenserklärungen, die sie beim Zustandekommen des Gründungsvertrages abgegeben haben, zwar anfechten, die Anfechtung wirkt aber nicht in der Weise, dass der gesamte Vertrag dadurch vernichtet wird. Nichtigkeitsgründe, die mit der Beitrittserklärung eines Mitgliedes verbunden sind, wie auch Anfechtungserklärungen der Gründer wirken stets nur für die Zukunft, führen also nicht zur rückwirkenden Auflösung des Vereins oder zum rückwirkenden Ausscheiden eines Gründers.
Beispiel:
Vereinsgründer A ist vor Abschluss des Gründungsvertrages arglistig getäuscht worden. Die abgegebene Anfechtungserklärung wirkt, nachdem der Verein ins Leben gerufen ist, nur noch für die Zukunft. Ob die erfolgreiche Anfechtung lediglich zum Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes oder zur Auflösung des Vereines für die Zukunft führt, ist im Zweifel gem. § 139 BGB zu entscheiden.
Entstandenist der Verein mit dem Abschluss des Gründungsvertrages und dem Inkrafttreten der Satzung.
2. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit
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Volle Rechtsfähigkeit erlangt der Verein mit der Eintragung in das Vereinsregisterdurch das Registergericht. Diese Eintragung darf nur erfolgen, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen:
– |
die Gründung des Vereins in der oben dargestellten Art und Weise; |
– |
die Bestellung eines Vorstandes für den Verein (§§ 26, 59 BGB); |
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die Anmeldung des Vereins beim Registergericht (zuständiges Amtsgericht) durch den Vereinsvorstand mit öffentlich beglaubigter Erklärung (§ 77 BGB); |
– |
die Beifügung der Satzung in Urschrift und Abschrift, die Namen, Zweck und Sitz des Vereins enthalten muss, und die Beifügung der Niederschrift über die Bestellung des Vorstandes (§ 59 Abs. 2 BGB). |
209
Darüber hinaus sollenfolgende Voraussetzungen vorliegen: Mindestens 7 Gründersollen vorhanden sein (§ 56 BGB) und die Satzung unterschriebenhaben (§ 59 Abs. 3 BGB), die den in § 58 BGB aufgeführten Mindestinhalthaben soll. Das Registergericht prüft nach, ob der Verein nach den oben aufgeführten Kriterien eintragungsfähig ist. Es überprüft dabei auch, ob der Gründungsvertrag mit dem Gesetzund den guten Sittenvereinbar ist (§§ 134, 138 BGB). Gibt es keinen Grund zur Beanstandung, muss das Amtsgericht die Anmeldung der dafür zuständigen Landesbehörde – die Zuständigkeit ist nach Landesrecht geregelt – mitteilen.
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Das deutsche Recht enthält keine Regelung darüber, dass ein rechtsfähiger Verein mit ausländischem Vereinsstatut und Sitz im Ausland, der diesen nach Deutschland verlegt, seine in dem ausländischen Staat erworbene Rechtspersönlichkeit hier fortsetzen kann. Mit anderen Worten, das deutsche Recht enthält keine Regelung über die grenzüberschreitende Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ins Inland. Nach deutschem Rechtsverständnis stellt sich die „Einwanderung“ des ausländischen Vereins nicht als ein rein tatsächlicher Vorgang dar, sondern als ein Rechtsakt, der die zukünftige Zugehörigkeit des Vereins zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland begründet. Deshalb wird zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins in Deutschland dessen Neugründung nach dem Recht des BGBund die anschließende Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB) oder die Konzessionierung (§ 22 BGB) verlangt[1].
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