[16]
S. auch BGHZ 165, 1, 6.
[17]
BGHZ 177, 193, 199; 183, 242, 249.
[18]
BGHZ 177, 193, 199 f.; 183, 242, 249 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung.
[19]
BGHZ 177, 193, 200.
[20]
BGHZ 177, 193, 201.
[21]
BGHZ 177, 193, 208.
[22]
BGHZ 177, 193, 208 f.
[23]
BGHZ 177, 193, 206 ff.
[24]
MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, § 741 Rn. 1.
[25]
MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, § 741 Rn. 4.
[26]
MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, § 741 Rn. 6 mit Nachw.
[27]
MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rn. 6.
[28]
BGHZ 146, 341 ff.
[29]
Dazu und zum Streitstand MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, § 741 Rn. 3 f. mit Nachw.
[30]
MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, § 741 Rn. 1.
[31]
MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, § 741 Rn. 2.
[32]
MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, § 741 Rn. 3.
[33]
BGHZ 62, 243, 246 f.; MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, § 741 Rn. 3.
[34]
MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, § 741 Rn. 77.
[35]
BGHZ 8, 249 ff.; BGH LM Nr. 5 zu § 705 BGB.
[36]
WM 1990, 1463, 1464.
[37]
BGHZ 165, 1, 6.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts
§ 11 Gründung und Verfassung des Vereins
§ 12 Die Mitgliedschaft
§ 13 Auflösung und Beendigung des Vereins
§ 14 Der nicht rechtsfähige Verein
§ 15 Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung› § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts
§ 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts
Inhaltsverzeichnis
I. Überblick
II. Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins
III. Der Idealverein
IV. Der wirtschaftliche Verein
192
Fall 17:
Der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ hat 450 Mitglieder, die auf 10 Plätzen spielen können. Die Grundstücke stehen im Eigentum des Vereins. Der Verein unterhält im eigenen Clubhaus einen Gastronomiebetrieb für die Clubmitglieder. Er stellt regelmäßig gegen Entgelt die Räume des Clubhauses auch Nichtmitgliedern für Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Jubiläen etc. zur Verfügung. Handelt es sich noch um einen Idealverein im Sinne des § 21 BGB? Rn. 202
193
Fall 18 (Variante zu Fall 17):
Nachdem im Laufe der letzten Jahre die meisten Mitglieder ausgetreten sind und der Bestand auf 45 Personen geschrumpft ist, beschließt der Vorstand, das Grundstück überwiegend anderweitig zu nutzen, weil so viele Plätze nicht mehr benötigt werden. Auf dem Grundstück werden Komfortwohnungen mit Garagen gebaut, die der Verein an zahlungskräftige Leute vermietet. Das Clubhaus wird zu einem Wellnesscenter umgestaltet und an X verpachtet. Die daraus erzielten Gewinne werden jeweils am Jahresende an die Mitglieder ausgezahlt. Es verbleiben noch 2 Tennisplätze, auf denen hin und wieder Mitglieder spielen. Handelt es sich noch um einen Idealverein? Rn. 203
Literatur:
Mummenhoff, Gründungssysteme und Rechtsfähigkeit, 1979; Oetker, Der Wandel vom Ideal- zum Wirtschaftsverein, NJW 1991, 385 ff.; Reuter, 100 Bände BGHZ: Vereins- und Genossenschaftsrecht, ZHR 151 (1987), 355 ff.; K. Schmidt, Der bürgerlich-rechtliche Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit, AcP 182 (1982), 1 ff.; ders., Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, 1984; Schockenhoff, Der Grundsatz der Vereinsautonomie. Inhalt und Geltung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, AcP 193 (1993), 35 ff.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung› § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts› I. Überblick
194
Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB spielen in der Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland eine bedeutende Rolle. Sie prägen als Sport-, Kunst-, Schützen- oder sonstige Vereine einen Teil des gesellschaftlichen Lebens entscheidend mit. Häufig stellen sich Vereine auch als große, repräsentative und wirtschaftlich potente Vereinigungen dar[1]. Vereinsrechtlich organisiert sind neben den Parteien u. a. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkoalitionen und Wirtschaftsverbände. Das Vereinsrecht mit der Möglichkeit interner Ordnungsverfahren gegen Mitglieder ist wegen vieler aufgetretener Probleme in die Diskussion geraten. Dabei wurde zwangsläufig die Frage aufgeworfen, ob das Vereinsrecht des BGB noch den Anforderungen entspricht, die in einer modernen Industriegesellschaft an eine solche Materie gestellt werden müssen.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung› § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts› II. Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins
II. Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins
195
Der bürgerlich-rechtliche Verein ist eine auf Dauer begründete Personenvereinigung, die der Erreichung eines selbstgesetzten gemeinsamen Zweckesdient; er tritt unter einem eigenen Namen auf, ist vom Wechsel der Mitglieder unabhängig und körperschaftlich verfasst. Was die Erreichung des gemeinsamen Zweckes angeht, so ist der Verein der Gesellschaft ähnlich. Er unterscheidet sich von dieser aber wesentlich durch seinen körperschaftlichen Aufbau. Das Vereinsrechtist im BGBin den §§ 21 ff. geregelt. Es bildet in vielerlei Hinsicht auch die Grundlage für die durch besondere Gesetze geregelten wirtschaftlichen Vereine, wie die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
196
Der bürgerlich-rechtliche Verein ist eine Verbandsform mit weitgehender Gestaltungsfreiheit. Letztere besteht insbesondere für die Verfassung des Vereins (auch Satzunggenannt), über die das BGB nur wenige Vorschriften enthält[2]. Das BGB unterscheidet zwischen dem in das Vereinsregister eingetragenen Verein einerseits und dem nicht eingetragenen Verein andererseits. Im Hinblick auf Zielsetzung, Funktion und Organisation unterscheiden sich der eingetragene und der nicht eingetragene Verein nicht. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings in der rechtlichen Einordnung: Nur der eingetragene Vereinist juristische Person und deshalb in vollem Umfange rechtsfähig.
197
Die nicht eingetragenenVereine sind keine juristischen Personen. Da auf sie nach § 54 BGB das Recht der Gesellschaften (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden soll, sind sie wie auch die BGB-Gesellschaft rechtsfähig (s. Rn 104 ff.).
Die Rechtsfähigkeiterlangt der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erst durch Eintragung in das Vereinsregisterdes zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB).
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung› § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts› III. Der Idealverein
III. Der Idealverein
1. Idealverein und wirtschaftlicher Verein
198
Das Gesetz unterscheidet außer zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen auch noch zwischen Idealvereinen(Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, § 21 BGB) und wirtschaftlichen Vereinen(Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, § 22 BGB). Idealvereine sind deshalb in erster Linie Vereine, deren Hauptzweckepolitischer, wohltätiger, sportlicher, religiöser, wissenschaftlicher, sonstiger kultureller oder geselliger Art sind. Vereinigungen, deren wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb den Hauptzweck oder gar den ausschließlichen Zweck darstellt, sollen grundsätzlich nichtden Status eines Idealvereins i. S. d. § 21 BGB erlangen können. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass den Gläubigern des eingetragenen Vereins lediglich das Vereinsvermögen haftet; die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nichtmit ihrem Privatvermögen. Außerdem hat der Gesetzgeber auf die Schaffung von Vorschriften verzichtet, die – wie z. B. bei der AG und der GmbH – dem Gläubigerschutz dienen[3].
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