Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

Здесь есть возможность читать онлайн «Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge.
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Da Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, juristische Person nur durch staatliche Verleihung werden können (§ 22 BGB), kommt der Bestimmung des Hauptzwecks besondere Bedeutung zu. Nach h. M.[4] ist darauf abzustellen, ob der Zweck des Vereins hauptsächlich darauf gerichtet ist, mit Hilfe eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, d. h. einer nach außen gerichteten, planmäßigen und dauernden Tätigkeit Gewinne zu erzielen, die dem Verein selbst oder seinen Mitgliedern in irgendeiner Weise zufließen sollen. Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 21, 22 BGB ist „das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen“[5]. Das unternehmerische Moment, das die Betätigung eines Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb macht, ist allerdings nicht in seinem Auftreten im Rechtsverkehr als Kunde (z. B. Käufer, Besteller) zu sehen, sondern in seiner „planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinne gegen Entgelt“[6]. Nach K. Schmidt [7] geht es als Abgrenzungskriterium vor allem um „die planmäßige und entgeltliche Tätigkeit einer organisierten Wirtschaftseinheit am Markt“[8].

2. Das Nebenzweckprivileg

199

Auch ein Verein mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist ein Idealverein, wenn sein Hauptzweck kein wirtschaftlicher, sondern ein idealer Zweck ist[9]. Deshalb ist ein Verein kein wirtschaftlicher Verein, sondern ein Idealverein, wenn ein von ihm betriebener oder beabsichtigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur Mittel zur Förderung oder Unterstützung seiner idealen Zwecksetzung ist[10].

200

Der Zweck des Vereins wird durch die Satzung bestimmt. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB). Gem. § 40 BGB handelt es sich dabei um dispositives Recht. Die Satzung kann also eine davon abweichende Regelung treffen.

Wandelt sich ein Idealverein zu einem wirtschaftlichen Verein, kann gem. § 43 Abs. 4 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden; das Registergericht ist zur Einleitung des Amtslöschungsverfahrensberechtigt, was zum Verlust der vollen Rechtsfähigkeit führt[11].

Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung› § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts› IV. Der wirtschaftliche Verein

IV. Der wirtschaftliche Verein

201

Im Gegensatz zum Idealverein erwirbt der wirtschaftliche Verein die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, § 22 BGB (Konzessionszwang). In der Praxis werden Konzessionen dieser Art kaum erteilt, weil das Gesellschaftsrecht für wirtschaftliche Vereine eine Reihe spezieller Rechtsformen, wie z. B. die Aktiengesellschaft und die GmbH, zur Verfügung stellt. Diese Rechtsformen tragen in besonderem Maße dem Schutzbedürfnis der Gesellschafter und der Gläubiger Rechnung, indem sie unabdingbare Regelungen betreffend Gründung, Kapitalaufbringung, Entnahmeverbote etc. enthalten. Wenn diejenigen Personen, die einen wirtschaftlichen Verein gründen wollen, für ihre Ziele zweckdienlicherweise eine der vom Gesellschaftsrecht angebotenen Rechtsformen, wie Aktiengesellschaft oder GmbH, wählen können, sind sie gezwungen, sich für eine solche Rechtsform zu entscheiden. Nach der Rspr. des BGHlässt der in § 22 BGB für wirtschaftliche Vereine verordnete Konzessionszwang nicht die Möglichkeit offen, auf einem anderen Wege als in den Formen der Aktiengesellschaft, der GmbH und der eingetragenen Genossenschaft die Rechtsfähigkeit und die Nichthaftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Vereinigung zu erreichen[12].

202

Lösung zu Fall 17:

Der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ könnte seinen Status als Idealverein im Sinne des § 21 BGB, d. h. als Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dadurch verloren haben, dass, er in seinem Clubhaus einen Gastronomiebetrieb unterhält und die Räume des Clubs für Veranstaltungen vielerlei Art vermietet. Er könnte dadurch zu einem wirtschaftlichen Verein gem. § 22 BGB geworden sein. Idealvereine sind Vereine, deren Hauptzwecke politischer, wohltätiger, sportlicher, religiöser, wissenschaftlicher, sonstiger kultureller oder geselliger Art sind. Vereinigungen, deren wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb den Hauptzweck oder gar den ausschließlichen Zweck darstellt, sollen grundsätzlich nicht den Status eines Idealvereins i. S. d. § 21 BGB erlangen können. Bei der Abgrenzung zwischen Idealverein auf der einen und wirtschaftlichem Verein auf der anderen Seite ist in erster Linie darauf abzustellen, ob der Zweck des Vereins hauptsächlich darauf gerichtet ist, mit Hilfe eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, d. h. einer nach außen gerichteten, planmäßigen und dauernden Tätigkeit Gewinne zu erzielen, die dem Verein selbst oder seinen Mitgliedern in irgendeiner Weise zufließen sollen. Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. §§ 21, 22 BGB ist „das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen“[13].

Auch ein Verein mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt allerdings ein Idealverein, wenn sein Hauptzweck kein wirtschaftlicher, sondern ein idealer Zweck ist[14]. Deshalb ist ein Verein kein wirtschaftlicher Verein, sondern ein Idealverein, wenn ein von ihm betriebener oder beabsichtigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur Mittel zur Förderung oder Unterstützung seiner idealen Zwecksetzung ist (sog. Nebenzweckprivileg). Weil der Hauptzweck, nicht aber der Nebenzweck, für die Bestimmung des Idealvereins maßgeblich ist, wird ein Tennisverein nicht deswegen zum wirtschaftlichen Verein, weil in seinem Clubhaus Getränke und Speisen gegen Entgelt verabreicht werden. Auch die Vermietung der Räume bei entsprechender Gelegenheit vermag den Hauptzweck des Vereins, die sportliche Betätigung, nicht in Frage zu stellen. Sowohl der Gastronomiebetrieb als auch die Vermietung der Räume stellen keine nach außen gerichtete, planmäßige und dauernde Tätigkeit mit dem Ziel dar, Gewinne zu machen, die dem Verein selbst oder seinen Mitgliedern in irgendeiner Weise zufließen sollen. Dies alles kann auch nicht als das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion angesehen werden.

Unter Anwendung des Nebenzweckprivilegs ist der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ nach wie vor ein Idealverein i. S. d. § 21 BGB.

203

Lösung zu Fall 18:

Hier ist fraglich, ob der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ noch ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB ist. Der Hauptzweck des Vereins könnte inzwischen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geworden sein. Wenn der Verein zu einem wirtschaftlichen geworden sein sollte, müsste ihm gem. § 43 Abs. 4 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Die sportliche Betätigung besteht nun nur noch darin, dass ab und zu ein paar der übrig gebliebenen Mitglieder auf 2 Plätzen Tennis spielen. Im Vordergrund steht die wirtschaftliche Betätigung in Gestalt des Baues und der Vermietung von Wohnungen und Garagen, sowie in dem Betrieb eines Wellnesscenters. Damit betätigt sich der Verein planmäßig und auf Dauer am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit. Die daraus erzielten Gewinne fließen den Mitgliedern zu. Dieses wirtschaftliche Handeln ist schon deswegen kein Nebenzweck mehr, weil es nicht mehr lediglich der Unterstützung sportlicher Aktivitäten dient.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften»

Обсуждение, отзывы о книге «Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x