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I. |
Wesentliches Thema der Klausur ist offensichtlich eine Diskriminierung wegen des Alters. Vielfach werden jedoch nur Kenntnisse zum Recht der Geschlechterdiskriminierung bestehen. Es ist jeweils zu prüfen, ob die Übertragung etwaig bekannter Grundsätze auf die Altersdiskriminierung möglich erscheint. |
II. |
Neben Anspruchsgrundlagen aus dem AGG kommen in Diskriminierungsfällen grundsätzlich auch Ansprüche aus dem allgemeinen Schuldrecht und aus dem Deliktsrecht in Frage. Sofern bei einer entsprechenden Klausur offensichtlich der Schwerpunkt im Arbeitsrecht liegen soll (z. B. bei Abschlussklausuren im Schwerpunktbereich) gilt es, zwar die nicht arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen sauber zu prüfen, andererseits aber den Schwerpunkt in der Klausurlösung nicht in das allgemeine Zivilrecht zu verlegen. Dies strebt auch die hier vorgeschlagene Klausurlösung an. |
III. |
Das Recht der Antidiskriminierung geht im Wesentlichen auf europäisches Recht und insbesondere die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zurück. Grundsätze dazu müssen auch außerhalb eines Schwerpunktstudiums bekannt sein. Vertiefte Kenntnisse werden insbesondere erwartet, wenn auch das europäische Arbeitsrecht zum Schwerpunktstudium gehört. |
IV. |
Die zweite Frage verdeutlicht die enge Verzahnung von Individualarbeitsrecht und kollektivem Arbeitsrecht im Bereich der Neueinstellung. Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 92 ff. BetrVG) sollten auch außerhalb des Schwerpunktbereichs vorhanden sein. |
2. Teil Klausurfälle› Fall 2 Oldies and Goldies› Gliederung
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Frage 1: |
Ablehnung des A bei seiner ersten Bewerbung |
A. |
Anspruch des A auf Einstellung |
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I. |
Anspruch des A auf Einstellung gem. §§ 280 I, 278 BGB i. V. m. §§ 241 II, 311 II Nr. 1 BGB |
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II. |
Anspruch des A auf Einstellung gem. § 831 BGB |
B. |
Anspruch des A auf Entschädigung in Geld |
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I. |
Anspruch des A auf Entschädigung i. H. v. 6000,– € gem. § 15 II 1 AGG |
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1. |
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 6 ff. AGG |
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2. |
Benachteiligung |
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3. |
Mittelbare Diskriminierung |
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4. |
Rechtfertigung |
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5. |
Ausschlussfrist |
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6. |
Ergebnis |
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II. |
Anspruch des A auf Ersatz der 15,– € für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch gem. § 15 I AGG |
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III. |
Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen aus dem BGB |
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1. |
Entschädigung i. H. v. 6000,– € |
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2. |
Ersatz der Aufwendungen i. H. v. 15,– € |
Frage 2: |
Antrag auf Rückgängigmachung der Einstellung |
A. |
Antrag des B gem. § 101 S. 1 BetrVG |
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I. |
Zulässigkeit |
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1. |
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten/Sachliche Zuständigkeit |
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2. |
Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen |
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3. |
Ergebnis |
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II. |
Begründetheit |
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1. |
Zustimmungserfordernis |
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2. |
Nichtvorliegen der Zustimmung |
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3. |
Ergebnis |
B. |
Hilfsantrag der D-GmbH |
C. |
Hilfsgutachten |
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I. |
Verstoß gegen gem. § 99 II Nr. 1 BetrVG |
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II. |
Verstoß gem. §§ 99 II Nr. 2, 95 BetrVG |
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1. |
Verstoß der Auswahlrichtlinie gegen § 75 I BetrVG |
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2. |
Verstoß der Auswahlrichtlinie könnte gegen § 7 AGG |
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a) |
Rechtfertigung gem. § 8 oder § 10 AGG |
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b) |
Rechtfertigung gem. § 5 AGG |
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c) |
Ergebnis zu 2. |
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3. |
Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts |
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4. |
Ergebnis zu II. |
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III. |
Ergebnis |
2. Teil Klausurfälle› Fall 2 Oldies and Goldies› Lösung
Lösung
Frage 1: Ablehnung des A bei seiner ersten Bewerbung
A. Anspruch des A auf Einstellung
Eine Anspruchsgrundlage, die ausdrücklich einen Anspruch auf Einstellung gewähren würde, lässt sich dem AGG nicht entnehmen. Vielmehr ordnet § 15 VI AGG gerade an, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Verletzung von § 7 AGG ergeben soll. Ein Anspruch auf Einstellung kann sich daher allenfalls im Rahmen eines Schadensersatzanspruches ergeben.
I. Anspruch des A auf Einstellung gem. §§ 280 I, 278 BGB i. V. m. §§ 241 II, 311 II Nr. 1 BGB
24
A könnte gegen die D-GmbH einen Anspruch auf Einstellung aus den §§ 280 I, 278 BGB i. V. m. §§ 241 II, 311 II Nr. 1 BGB haben.
Ob eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung und ein adäquat kausal entstandener Schaden des Erfüllungsgehilfen P der D-GmbH vorliegen, kann dahinstehen. Die Rechtsfolge der Einstellung ließe sich zwar im Wege des Schadensersatzes durch Naturalrestitution (§ 249 I BGB) herleiten. Rechtsfolge eines Anspruchs aus vorvertraglichem Verschulden ist aber grundsätzlich nur das negative Interesse.[1]
Entscheidend spricht jedoch die spezielle Regelung des § 15 VI AGG gegen einen Anspruch auf Einstellung. Zwar verdrängt das AGG gem. § 15 V und § 32 grundsätzlich nicht allgemeine schuldrechtliche Ansprüche. Die systematische Stellung hinter Absatz 5 spricht jedoch dafür, dass sich der Ausschluss des Einstellungsanspruchs auch auf die allgemeinen Ansprüche bezieht.[2] Unter einem „anderen Rechtsgrund“ im Sinne des Absatz 6 sollte daher nicht eine andere Anspruchsgrundlage, sondern ein anderer materieller Grund für die Einstellung (z. B. bei Anspruch auf Wiedereinstellung) verstanden werden.[3]
Exkurs/Vertiefung:Auch aus der Richtlinie 2000/78[4] ergibt sich nichts anderes. Diese richtet sich zum einen nur an die Mitgliedstaaten der EU, zum anderen fordert sie keinen Einstellungsanspruch.[5]
Exkurs/Vertiefung:Eine Verschuldenszurechnung ist bei P nur über § 278 BGB möglich. Hätte der Geschäftsführer der D-GmbH gehandelt, läge ein Fall der Organhaftung vor und die Zurechnung würde über § 31 BGB erfolgen. Da die Organhaftung im weiteren Sinne als Repräsentantenhaftung verstanden wird,[6] wäre eine Zurechnung über § 31 BGB auch denkbar, wenn P als leitender Angestellter selbständig die Einstellungsentscheidungen treffen würde.
II. Anspruch des A auf Einstellung gem. § 831 BGB
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P könnte durch die Ablehnung des A als Verrichtungsgehilfe der D-GmbH eine unerlaubte Handlung begangen haben. Die Ablehnung hat A in Bezug auf seine beruflichen Fähigkeiten herabgesetzt und könnte damit in ein „sonstiges Recht“ des A eingegriffen haben, nämlich in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, Art. 2 I GG). Auch hier (oben A. I., Rz. 24) steht der Rechtsfolge „Einstellung“ jedoch die Regelung des § 15 VI AGG entgegen.
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