Kerstin Tillmanns - Klausurenkurs im Arbeitsrecht I

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Klausurenkurs im Arbeitsrecht I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Konzeption:
Dieser neue Klausurenkurs mit Repetitorium gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren aus dem Arbeitsrecht im Staatsexamen und in der Schwerpunktbereichsprüfung an die Hand. Typische Musterklausuren aus dem Individualarbeitsrecht mit Bezügen zum Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht werden exemplarisch und realitätsnah gelöst, auch mit dem Ziel der Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und der Einübung typischer Argumentationsmuster.
Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann anhand von im Gutachtenstil ausformulierten Musterlösungen sodann Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Auf jede Falllösung folgt ein Abschnitt «Repetitorium», in dem das Wichtigste zu besonders klausurrelevanten Problemen zusammengefasst und somit die Möglichkeit der vertiefenden Wiederholung eröffnet wird.
Die in diesem Band enthaltenen 10 Fälle und die ihnen zugeordneten Repetitorien vermitteln den Kernbestand des arbeitsrechtlichen Wissens und decken damit die prüfungsrelevanten Fragenkreise zu einem erheblichen Teil ab.

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II. Arbeitnehmereigenschaft oder § 5 III ArbGG?

9

Obwohl ein Aut-aut-Fall vorliegt, könnte ausnahmsweise dennoch auf die Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft der A im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu verzichten sein.

Gem. § 5 III ArbGG gelten nämlich auch Handelsvertreter als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn sie

zu den Handelsvertretern i. S. d. § 92a HGB gehören und
während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses durchschnittlich nicht mehr als 1000,– € im Monat verdient haben.

A ist gem. dem mit V geschlossenen Vertrag eine sog. Einfirmenvertreterin i. S. d. § 92a I HGB. Sie darf lediglich für V und nicht für andere Versicherungsunternehmen tätig werden. Weiter hat sie in den letzten zwei Jahren monatlich lediglich 900,– € verdient. Sie bleibt damit unter der in § 5 III 1 ArbGG vorgesehenen Verdienstgrenze.

Es ist zwar auch möglich, dass es auf diese vertraglichen Vereinbarungen nicht ankommt, und A stattdessen wegen der engen Weisungsbindung als Arbeitnehmerin anzusehen ist. In diesem Fall wäre jedoch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ebenfalls, nämlich nach § 5 I 1 ArbGG gegeben. Über den Status der A muss daher im Rahmen der Zulässigkeit nicht entschieden werden.[4]

Exkurs/Vertiefung:Die – vielfach umfangreiche und schwierige – Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft kann weiter unterbleiben, wenn es sich gem. § 5 I 1, 2. Alt. ArbGG um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. Dazu unter Frage 2. Bei einem Handelsvertreter kann nach herrschender Ansicht[5] auf die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht abgestellt werden, da § 5 III ArbGG eine speziellere Regelung darstellt, die § 5 I 1, 2. Alt. ArbGG verdrängt.

B. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

10

Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (§§ 48 Ia, 46 II ArbGG, §§ 12 ff. ZPO), seine instanzielle Zuständigkeit (§ 8 ArbGG), die Parteifähigkeit der A (§ 46 II ArbGG, § 50 ZPO), ihre Prozessfähigkeit (§ 46 II ArbGG, §§ 51 I, 52 ZPO) und ihre Postulationsfähigkeit (§ 11 ArbGG) nicht gegeben wären.

Es ist davon auszugehen, dass A den Vergütungsanspruch ordnungsgemäß als Leistungsklage erhebt (§ 46 II ArbGG, §§ 253, 256 ZPO).

C. Ergebnis

Die Klage der A ist zulässig.

Frage 2: Klage der A auf Urlaubsentgelt

Die Klage auf Entgeltfortzahlung ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig; es kann auf die Darstellung in Frage 1, A. und B. verwiesen werden. Auch hier erhebt A eine Leistungsklage.

B. Begründetheit

Die Klage wäre begründet, wenn A gegen V einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Monat Februar hätte. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus § 1 BUrlG ergeben.

I. Voraussetzungen aus § 1 BUrlG

11

Voraussetzung dafür ist nicht, dass A Arbeitnehmerin ist. Es genügt, dass sie gem. § 2 S. 2 1. Halbs. BUrlG als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist.

Die Voraussetzungen der Arbeitnehmerähnlichkeit sind im BUrlG nicht definiert. Eine Legaldefinition findet sich in § 12a I Nr. 1 TVG. Danach sind arbeitnehmerähnlich solche Selbstständige, die

wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig sind und
vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind.

Diese Definition kann im Rahmen des BUrlG herangezogen werden. Die übrigen Voraussetzungen, die § 12a TVG nennt, werden von der Legaldefinition nicht erfasst. Sie können jedoch als Indizien für das Vorliegen von Arbeitnehmerähnlichkeit herangezogen werden.

A bestreitet ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch ihre Tätigkeit für V. Anderen Beschäftigungen geht sie nicht nach. Somit ist sie wirtschaftlich von V abhängig.

Zudem müsste A sozial schutzbedürftig sein. Von sozialer Schutzbedürftigkeit geht die Rechtsprechung aus, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur im Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.[6] Vorliegend spricht dafür insbesondere, dass A die der V geschuldeten Leistungen persönlich und ohne Mitarbeit eigener Arbeitnehmer erbringt und sie ausschließlich für V tätig wird.

A ist also (mindestens) als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren. Ob sie darüber hinaus den Status einer Arbeitnehmerin erreicht, kann dahinstehen.

II. Entgeltfortzahlung

12

Entgeltfortzahlung für den gesamten Monat Februar stünde A nur zu, wenn sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für den gesamten Monat hatte. Laut § 3 I BUrlG hat sie Anspruch auf jährlich 24 Werktage Urlaub. Hierzu zählen laut Absatz 2 der Norm auch die Samstage. Somit besteht ein Urlaubsanspruch der A von vier Wochen im Jahr. Da der Februar im Jahr 2019 nur 24 Werktage hat, umfasst der Anspruch den gesamten Monat.

A hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den gesamten Monat Februar.

Exkurs/Vertiefung:Für die Höhe ist § 11 I BUrlG maßgeblich. Somit steht A grundsätzlich ein Anspruch auf bezahlten Urlaub gem. § 611a II BGB i. V. m. §§ 1, 11 I BUrlG in Höhe ihres durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beginn ihres Urlaubs zu. Im Fall ist eine konkrete Berechnung nicht möglich und damit auch nicht erforderlich, weil lediglich der Durchschnittsverdienst der letzten 6 Monate im Sachverhalt angegeben wurde.

C. Ergebnis

Die Klage der A auf Entgeltfortzahlung für den Monat Februar ist zulässig und begründet und wäre damit erfolgreich.

Frage 3: Klage der A auf Entgeltfortzahlung für die Woche krankheitsbedingter Nichtarbeit

Die Klage auf Entgeltfortzahlung ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

Hinsichtlich der Zulässigkeit kann auf die Lösung zu Frage 1 verwiesen werden. A erhebt wiederum eine Leistungsklage.

B. Begründetheit

Die Klage wäre begründet, wenn A gegen U einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Woche hat, in der sie erkrankt war. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus § 3 EFZG ergeben.

Hinweis:Es ist auch möglich, einen Anspruch aus § 611a II BGB zu prüfen. Dann ist festzustellen, dass dieser Anspruch gem. § 326 II 1 BGB untergegangen ist. Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung gem. § 611a I 1 BGB wird als absolute Fixschuld qualifiziert. Das bedeutet, dass mit Ablauf des Leistungszeitraums (Monat Februar) die Erfüllung der Arbeitsleistungspflicht gem. § 275 I BGB unmöglich geworden war.

Es ist auch vertretbar, § 3 EFZG im Anschluss als anspruchserhaltende Norm zu prüfen.

Voraussetzung für den Anspruch aus § 3 EFZG ist, dass A Arbeitnehmerin ist.

I. Arbeitnehmerbegriff

1. Abgrenzungskriterien

13

Nach der jahrzehntealten Rechtsprechung des BAG ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[7] Das Arbeitsverhältnis sei Dauerschuldverhältnis, bei dem die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen sei. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich nach Ansicht des BAG insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, das – wie § 106 GewO klarstellt – Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Diese Rechtsprechung ist Grundlage des seit dem 1.4.2017 geltenden § 611a BGB.

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