II. Besonderheiten der Klausur im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht
2. TeilKlausurfälle
Fall 1 Mehr Schein als Sein
Arbeitnehmereigenschaft, Sic-non-Rechtsprechung, Arbeitnehmerähnlichkeit, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Repetitorium:Zulässigkeitsprüfung, Urlaubsrecht, EFZG
Fall 2 Oldies and Goldies
Altersdiskriminierung, Einstellungsanspruch, Schadensersatz, Zustimmung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG, Unionsrechtswidrigkeit, Quote
Repetitorium:Diskriminierungstatbestände, mittelbare und unmittelbare Diskriminierung, § 99 BetrVG
Fall 3 Gehaltsgalopp
Widerrufsvorbehalt, AGB-Kontrolle, Verbraucherbegriff, negative betriebliche Übung
Repetitorium:Anspruchsgrundlagen im Arbeitsrecht, AGB-Kontrolle
Fall 4 Dumm gelaufen
Arbeitnehmerhaftung, innerbetrieblicher Schadensausgleich, Haftungssperre SGB VII
Repetitorium:Arbeitsunfall, Mankohaftung
Fall 5 Des Menschen Wille
Aufhebungsvertrag, Anfechtung, Widerruf, internationale Zuständigkeit, internationales Arbeitsrecht
Repetitorium:Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrags, Wiedereinstellungsanspruch
Fall 6 Erin in Cologne
Außerordentliche Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, Umdeutung, Lohn ohne Arbeit, §§ 275 III, 616 BGB
Repetitorium:Prüfungspunkte Kündigung, arbeitsvertragliches Synallagma
Fall 7 Endless Groove
Befristung, Entfristungsklage, Schriftform der Befristung, Altersdiskriminierung, Vorrang des Unionsrechts
Repetitorium:Befristung, Unionsrecht
Fall 8 Qual der Wahl
Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, nachträgliche Klagezulassung gem. § 5 KSchG, Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung
Repetitorium:Anwendbarkeit des KSchG, Kleinbetriebsklausel, Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung
Fall 9 Vive la différence!
Krankheitsbedingte Kündigung, Anfechtung des Arbeitsvertrags, personenbedingte Kündigung
Repetitorium:Unionsrechtskonforme Auslegung, Auslegung, Fragerecht und Anfechtung des Arbeitsvertrags
Fall 10 Saubermänner
Betriebsübergang, Transformation, fehlerhafte Betriebsratsanhörung, Sphärentheorie
Repetitorium:Betriebsübergang Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Sachverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Hinweise zur Klausurtechnik
II. Besonderheiten der Klausur im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht
1. Teil Allgemeiner Teil› I. Hinweise zur Klausurtechnik
I. Hinweise zur Klausurtechnik
1
Studierende in Examensnähe haben bereits eine gewisse Routine im Anfertigen von Klausuren gewonnen. Nicht immer besteht daher die Bereitschaft, sich noch einmal mit der Technik des Klausurschreibens auseinander zu setzen. Das gilt es indes zu überdenken. Viele Studierende erwerben ihre Kenntnisse über die Klausurtechnik ausschließlich von AG-Leitern, später werden ggf. Hinweise von privaten Repetitoren übernommen. Gerade AG-Leiter verfügen in der Regel auch über die Fähigkeit, die Kenntnisse und insbesondere auch das Engagement zur Wissensvermittlung in diesem Bereich. Diese Wissensvermittlung erfolgt jedoch in einem frühen Stadium des Studiums und geht teilweise bis zum Examen wieder verloren bzw. das Wissen wird nicht mehr den Anforderungen des Examens gemäß vertieft. Schließlich möge der Studierende bedenken, dass die genannten Personenkreise nicht originale Examensklausuren korrigieren und daher nur einen beschränkten Einblick in die Fähigkeiten der Examenskandidaten haben, wie sie sich unter echten Examensbedingungen darstellen.
Wenn sich der Leser (die Leserin) bei der Lektüre der folgenden Hinweise ganz überwiegend langweilt, zeigt dies, dass er schon echter Klausurprofi ist. Das ist gut so. Gerade die wenigen Punkte, die ihm neu sind oder wieder ins Gedächtnis kommen, können ihm jedoch dazu verhelfen, dass die Klausur – und zwar jede folgende Klausur in jedem Rechtsgebiet – 1 bis 2 Punkte besser als die vorherigen ausfällt. Dies sollte den Einsatz lohnen. Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass alle Hinweise aus eigener Korrekturerfahrung stammen, d. h. diese Fehler werden in den Klausuren der Ersten Juristischen Prüfung bzw. in Schwerpunktbereichsklausuren tatsächlich, und zwar nicht nur in Einzelfällen gemacht:
1. Hinweise zur Form
a) Überschreiben Sie die Lösung mit Rechtsgutachten! Schreiben Sie am Ende „Ende der Bearbeitung“!
2
Dies wird von manchen Korrektoren gewünscht, von manchen wird es nicht für erforderlich gehalten. Verschenken Sie keine Zeit, indem Sie in der Klausur darüber nachdenken. Schreiben Sie es einfach hin.
b) Nummerieren Sie die Seiten und schreiben Sie Ihren Namen auf jede Seite!
Klausuren können – insbesondere beim Vergleichen der Lösungen – durcheinander geraten. Sie können so sicherstellen, dass keine Ihrer Seiten einem anderen Kandidaten zugeordnet wird.
c) Schreiben Sie gut leserlich! Gönnen Sie Ihrem Handgelenk und dem Korrektor ein gutes Schreibgerät!
Letzteres ist besonders wichtig, wenn Sie über keine schöne Handschrift verfügen. In diesem Fall sollten Sie zudem gerade am Anfang der Klausur versuchen, möglichst leserlich zu schreiben. Auf diese Weise kann der Korrektor sich in Ihre Schrift „hineinlesen“ und sie besser entziffern, wenn am Ende der Klausur keine Zeit mehr bleibt, auf die Leserlichkeit zu achten.
d) Zitieren Sie das Gesetz richtig! Vergessen Sie nicht die Paragraphenzeichen!
Z. B. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. 1. Spiegelstrich, alternativ § 1 I 1 Nr. 1, 1. Alt., 1. Spiegelstrich. Wenn Sie statt „Alt.“ den Ausdruck „Variante“ verwenden, kürzen sie diesen mit „Var.“ ab, nicht mit „V“, weil ansonsten eine Verwechslung mit „V“ für die römische Zahl „5“ auftreten kann.
Vergessen Sie das Paragraphenzeichen nicht, auch nicht „§§“, wenn auf zwei oder mehr Paragraphen verwiesen wird. Gerade die jüngere Korrekturerfahrung zeigt, dass auf Paragraphenzeichen gerne (aus Zeitgründen?) verzichtet wird. Der Korrektor wird dafür kein Verständnis zeigen. Gewöhnen Sie sich an, auch in sonstigen Texten, bei Mitschriften usw. immer das Paragraphenzeichen zu verwenden. Wenn dies nicht in „Fleisch und Blut“ übergeht, werden Sie es im Stress der Examensklausur vergessen!
e) Zitieren Sie eine Norm niemals ohne Gesetzesangabe!
Dies ist gerade im Arbeitsrecht bei der Vielfalt der unterschiedlichen Gesetze unverzichtbar. In anderen zivilrechtlichen Klausuren ist der Hinweis, dass alle folgenden Paragraphen, wenn nicht anders benannt, solche des BGB sind, nützlich.
2. Hinweise zur inhaltlichen Abfassung
a) Jede Klausurlösung beginnt mit einem Obersatz!
3
Das gilt grundsätzlich auch für eine Anwaltsklausur; hier können ggf. einige einleitende Sätze erfolgen (vgl. Fall 9). Bei reinen Themenklausuren ist es jedenfalls hilfreich, sich die Frage „Wer könnte was von wem woraus verlangen?“ zu stellen.
b) Beantworten Sie nur die Fallfrage!
Unnötige Ausführungen kosten Zeit und führen zu einer falschen Schwerpunktsetzung.
c) Verwenden Sie weder „da“ noch „weil“! Bleiben Sie im Gutachtenstil!
Das Auge des Korrektors „springt“ auf diese Wörter. Gewöhnen Sie sich an, sie in Klausuren überhaupt nicht zu verwenden.
d) Der Jurist lässt die Sache sprechen!
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