2. Teil Klausurfälle› Fall 1 Mehr Schein als Sein› Repetitorium
Repetitorium
I. Dualismus von Arbeitsnehmer- und Selbstständigeneigenschaft
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II. Prüfung der Zulässigkeit durch die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren
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1. |
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte |
2. |
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten/Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (§§ 2 ff. ArbGG) |
3. |
Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (§§ 48 Ia, 46 II ArbGG, §§ 12 ff. ZPO) |
4. |
Instanzielle Zuständigkeit (§ 8 ArbGG) |
5. |
Parteifähigkeit (§ 46 II ArbGG, § 50 ZPO) |
6. |
Prozessfähigkeit (§ 46 II ArbGG, §§ 51 I, 52 ZPO) |
7. |
Postulationsfähigkeit (§ 11 ArbGG) |
8. |
Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 46 II ArbGG, §§ 253, 256 ZPO) |
9. |
Ggf. Klageart/Rechtsschutzinteresse |
III. Zum Urlaubsanspruch
1.
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Der Urlaubsanspruch, d. h. der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, kann sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder aus dem BUrlG ergeben. Spezialgesetzliche Regelungen enthalten z. B. § 19 JArbSchG und § 208 SGB IX.
Der Arbeitgeber muss den Anspruch gem. § 7 BUrlG gewähren. Sog. Selbstbeurlaubung ist eine Pflichtverletzung, die u. a. zur Kündigung führen kann.
Unterscheide zwischen:
• |
Urlaubsentgelt: Dies ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer während des Urlaubs zu beanspruchen hat. Zur Höhe vgl. § 11 BUrlG. |
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Urlaubsgeld: Stellt eine Zusatzleistung des Arbeitgebers für die erhöhten Aufwendungen während des Urlaubs dar. |
• |
Urlaubsabgeltung: Abgeltung für den Fall, dass der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann (§ 7 IV BUrlG). |
IV. Zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
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Bei Nichtleistung der Arbeit infolge einer Krankheit des Arbeitnehmers besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. §§ 3 I, 4 I EFZG für grundsätzlich längstens 6 Wochen für dieselbe Krankheit.
Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 3 I, 4 I EFZG:
• |
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Wartezeit des § 3 III EFZG, |
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Nichtleistung von Arbeit infolge Arbeitsunfähigkeit, |
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ausschließlich bedingt durch Krankheit (d. h. Erkrankung des Arbeitnehmers muss die einzige Ursache für dessen Nichtleistung sein), vgl. aber § 9 BUrlG, |
• |
Krankheit muss unverschuldet sein (Maßstab ist „Verschulden gegen sich selbst“, praktisch fast nur bei sog. „Risikosportarten“ und Verkehrsunfällen), |
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keine Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers, die die Durchsetzung hemmen: § 7 I Nr. 1 und 2 EFZG. |
Höhe des Anspruchs (§ 4 I EFZG): 100 % dessen, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (sog. „Lohnausfallprinzip“).
Nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums steht dem Arbeitnehmer Krankengeld nach § 44 I SGB V zu. Danach besteht ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse in Höhe von 70 %, § 47 I SGB V.
Bei Verschulden Dritter an der Krankheit des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber einen Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger, § 6 EFZG.
2. Teil Klausurfälle› Fall 2 Oldies and Goldies
Fall 2 Oldies and Goldies
Inhaltsverzeichnis
Vorüberlegungen
Gliederung
Lösung
Repetitorium
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Die D-GmbH betreibt eine gut gehende Detektei. Sie beschäftigt 6 Vollzeitkräfte und 15 Teilzeitkräfte. Es existiert ein Betriebsrat; Vorsitzender des Betriebsrats ist B.
Die D-GmbH sucht einen neuen Mitarbeiter. In der örtlichen Tageszeitung inseriert sie:
„Detektei sucht Mitarbeiter/Mitarbeiterin mit Lebenserfahrung für den Bereich der Personenüberwachung – Nettogehalt 2000,– €/Monat.“
Es melden sich mehrere Bewerber, darunter der 25-jährige A. Dieser rechnet sich gute Chancen aus. Er hat eine Ausbildung als Polizist absolviert und in den folgenden Jahren u. a. als Streifenpolizist im sog. Rotlichtmilieu seinen Dienst versehen. Er war dann jedoch aus dem Dienst ausgeschieden. A ist verheiratet und hat Kinder im Alter von 2 Jahren und 4 Monaten.
Im Bewerbungsgespräch mit A erklärt ihm P, ein Angestellter der D-GmbH, der mit Personalfragen befasst ist, A komme für die Tätigkeit nicht in Betracht. Die Beschattung von Personen setze eine „durch das Leben gestählte Persönlichkeit“ und „volle Risikobereitschaft“ voraus. Oftmals müssten Beschattungen nachts in gefährlichen Gegenden durchgeführt werden. A verweist auf seine Qualifikationen. P wendet ein, er sei „formal“ unter den Bewerbern zwar am besten qualifiziert, aber als Vater einer jungen Familie sei er für die Tätigkeit nicht geeignet. Stattdessen stellt die D-GmbH den Bewerber X (54 Jahre) ein.
A meint, er sei diskriminiert worden. Er verlangt von der D-GmbH, eingestellt zu werden. Zumindest möchte er eine Entschädigung in Geld i. H. v. 6000,– €. Außerdem hat er für die Bewerbung Kosten i. H. v. 15,– € für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch aufgewendet, die er ersetzt verlangt.
Frage 1:Welche Ansprüche stehen A gegen die D-GmbH zu?
Bearbeitervermerk:
Anspruchsgrundlagen aus dem BGB sind nur hinsichtlich des Einstellungsanspruchs zu prüfen. Bezüglich der anderen Anspruchsziele sind Anspruchsgrundlagen aus dem AGG zu prüfen und etwaige Anspruchsgrundlagen aus dem BGB nur zu benennen.
Der Vorfall mit A hat in der D-GmbH Nachdenklichkeit ausgelöst. Auch B schaltet sich ein. Nach einigen Auseinandersetzungen schließen die D-GmbH und der B eine Betriebsvereinbarung, in welcher sich die D-GmbH verpflichtet, im Bereich des Außendienstes freie Stellen bei gleicher Eignung solange an jüngere Bewerber (bis 35 Jahre) zu vergeben, bis 20% der Stellen mit jüngeren Arbeitskräften besetzt sind.
Als wieder eine Stelle ausgeschrieben wird, bewirbt sich A erneut. Er ist wiederum der am besten qualifizierte Bewerber. Der Geschäftsführer der D-GmbH will jedoch einen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber Y, einem alten Schulfreund des P, abschließen. Er beantragt die Zustimmung des B. Dieser sendet nach drei Tagen ein Schreiben, in dem er die Zustimmung verweigert, da die Einstellung gegen die Betriebsvereinbarung verstoße.
Der Geschäftsführer will P und Y nicht verstimmen. Die GmbH schließt einen Arbeitsvertrag mit Y und weist ihm Arbeit zu. B ist wütend und will gegen die Einstellung des Y etwas unternehmen.
Frage 2:B stellt vor dem Arbeitsgericht den Antrag, die Einstellung des Y rückgängig zu machen. Die D-GmbH stellt daraufhin den Antrag, den Antrag des B abzuweisen, hilfsweise die Zustimmung des B zur Einstellung des Y zu ersetzen. Sind Antrag bzw. hilfsweise gestellter Antrag erfolgreich?
Bearbeitervermerk:
Erstellen Sie ggf. ein Hilfsgutachten!
2. Teil Klausurfälle› Fall 2 Oldies and Goldies› Vorüberlegungen
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