Martin Löhnig - Einführung in das Zivilrecht

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Die Neuauflage:
Mit der Neuauflage wird das bewährte Lehrbuch auf den Stand von Januar 2012 gebracht. Neben einer kurzen Einführung in die «juristische Allgemeinbildung» eignen sich die Kapitel besonders zur begleitenden Lektüre zu den Vorlesungen Grundkurs Zivilrecht, BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht Allgemeiner Teil mit Kaufrecht.
Die Konzeption:
Ein sinnvoller Einstieg in das Studium des Bürgerlichen Rechts muss zwangsläufig über das erste Buch des BGB (Allgemeiner Teil) hinausgreifen. Ausgehend von zahlreichen Fällen und anschaulichen Beispielen befasst sich diese Einführung deshalb nicht nur mit den wichtigsten Regelungsbereichen des Allgemeinen Teils, sondern auch mit den grundlegenden, für das Verständnis des zivilrechtlichen Gesamtsystems unerlässlichen Fragen des Schuldrechts (Erfüllung, Leistungsstörungen, vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, gesetzliche Schuldverhältnisse) und des Sachenrechts (Lehre von Eigentum und Besitz, dingliche Verfügungsgeschäfte).
Dem Studienanfänger werden so die Begriffe, Rechtstechniken und Regelungszusammenhänge des Zivilrechts vermittelt und gleichzeitig ein problemorientierter Zugang zum Verständnis des bürgerlichen Rechts insgesamt eröffnet. Im Text optisch hervorgehobene didaktische Hilfen in Form von Übersichten und Schemata fördern den Lernerfolg.
Das Lernbuch ist eng verzahnt mit den Bänden «Falltraining im Zivilrecht 1 und 2» von denselben Verfassern.

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Der Überblick über die unter (1) bis (4) genannten Materien ergibt, dass ein erheblicher Teil des mit wirtschaftlichen Vorgängen befassten Rechts außerhalb des BGB geregelt ist. Unter der Bezeichnung „Wirtschaftsrecht“, die je nach Einbeziehung des einschlägigen öffentlichen Rechts unterschiedlich weit verstanden wird, verselbstständigt sich das Privatrecht der Wirtschaftsunternehmen zu einer Sonderdisziplin.

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(5) Das Recht der Dienstverhältnissehatte im BGB eine unzeitgemäße Vernachlässigung erfahren (§§ 611–630). Aber selbst wenn das BGB eine umfassende Regelung versucht hätte, wäre wohl die weitere Entwicklung dieses Regelungsgebiets außerhalb des BGB erfolgt. Denn das Arbeitsrechtals das Sonderrecht der fremdbestimmte Arbeit leistenden Personen hat eine so rasche, mit dem öffentlichen Recht verzahnte Entfaltung erfahren, dass das BGB alsbald überholt gewesen wäre. Das Arbeitsrecht ist ein besonders wichtiges Spezialgebiet, das aber seine zivilrechtliche Grundlage in den Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag (§§ 611 ff) findet.

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(6) Das Verbraucherschutzrechthatte sich als besondere Materie zunächst im Wesentlichen außerhalb des BGB entwickelt.

Die ersten Vorschriften waren in dem „Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte“ vom 16.5.1894 enthalten, das im Laufe der Zeit wiederholt ausgeweitet wurde und schließlich im Verbraucherkreditgesetz vom 17.12.1990 aufgegangen ist. Seit dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts sind – auch unter dem Einfluss von Vorgaben der Europäischen Union – weitere Spezialgesetze hinzugekommen..

Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtsvom 26.11.2001 hat das vertragliche Verbraucherschutzrecht in großem Umfang aus den Spezialgesetzen in das BGB transferiert (vgl §§ 312–312h; 355–361; 474–479; 491–512). Maßgebend dafür ist die Auffassung, dass das Verbraucherschutzrecht ein Grundelement der Zivilrechtsordnung bildet.

Außerhalb des BGB befinden sich weiterhin die besonderen Gesetze über die Gefährdungshaftung, zu denen in unserem Zusammenhang besonders das Produkthaftungsgesetz gehört (siehe Rn 394).

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(7) Es gibt weitere zivilrechtliche Vorschriften, die aus gesetzestechnischen Gründen außerhalb des BGB verblieben sind, so das Wohnungseigentumsgesetz vom 15.3.1951 und die Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.1.1919 (jetzt Erbbaurechtsgesetz benannt). Eine Sonderregelung hat das Privatversicherungsrecht, dh das Recht der auf zivilrechtlichem Vertrag beruhenden Versicherungen gefunden (Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30.5.1908; Neufassung durch Gesetz v. 23.11.2007).

2. Zivilrecht und deutsche Einigung

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Auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31.8.1990 wurde die staatliche Einheit Deutschlands durch Beitritt gemäß Art. 23 GG mit Wirkung zum 3.10.1990 hergestellt (Gesetz zum Einigungsvertrag BGBl. 1990 II 885). Die staatliche Einheit hatte grundsätzlich auch die Einheit der Rechtsordnung zur Folge.

Die DDR hatte ihrem politischen Grundverständnis entsprechend ein staatssozialistisches Zivilrecht geschaffen, das sich vom Privatrecht der Bundesrepublik weithin unterschied. Das Zivilgesetzbuch der DDRvom 19.6.1975 war schon in Begriff und Funktion anders verstanden als das BGB: „Das Zivilrecht gestaltet die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte und Grundpflichten der Bürger weiter aus. Es regelt Beziehungen, die von den Bürgern zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse mit Betrieben sowie untereinander eingegangen werden. Es schützt das sozialistische Eigentum, die Persönlichkeit und das persönliche Eigentum der Bürger“ (§ 1 II). Das Zivilrecht war infolgedessen auch zum Schutz des so genannten Volkseigentums (§ 18) eingesetzt. Es erfuhr eine vorwiegend politisch-instrumentale Bestimmung. Die Verschiedenheit im Grundbegriff schließt nicht aus, dass sich im ZGB zu Einzelfragen ähnliche Problemlösungen finden wie im BGB. Ähnliches gilt für das Familienrecht der DDR, das im Familiengesetzbuch vom 20.12.1965 eine gesonderte Kodifikation erhalten hatte (zuletzt noch geändert durch Gesetz vom 20.7.1990).

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Gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II 885 ff) sind das Bundesrecht, mithin auch das BGBund seine Nebengesetze, am 3.10.1990 grundsätzlich auch im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraftgetreten. Damit hat sich für die Bewohner der ehemaligen DDR ein erheblicher Eingriff in das bestehende Rechtsgefügeergeben, der die Änderung der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse begleitete. Für die Schöpfer des Einigungsvertrags ergab sich das Problem, ob die Geltung des Bundesrechts in den Beitrittsgebieten auf diejenigen Rechtsverhältnisse zu beschränken war, die seit 3.10.1990 neu entstehen, oder ob auch schon vorher geschaffene Rechtsbeziehungen davon erfasst sein sollten. Die gefundene Lösung geht den Weg eines Kompromisses: Für Rechtsverhältnisse, die vor dem 3.10.1990 entstanden sind, blieb zwar grundsätzlich das bisherige Recht (der ehemaligen DDR) maßgebend (zB Schuldverhältnisse, Art. 232 § 1 EGBGB); doch galt ab dem Einigungsstichtag auch für solche Rechtsverhältnisse das Bundesrecht, die auf längere Dauer angelegt waren – man wollte ein lang dauerndes Nebeneinander zweier Rechtsordnungen vermeiden.

3. Deutsches Zivilrecht und europäisches Privatrecht

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Im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts hat die Entwicklung zu einem gemeinsamen europäischen Privatrecht eingesetzt, welche die Besonderheiten der nationalen Zivilrechtssysteme schrittweise an Bedeutung zurücktreten lässt. Das europäische Privatrecht wirkt derzeit auf mehrfache Weise auf das deutsche Zivilrecht ein:

Zum einen betätigt die Europäische Unionihre Kompetenzen, auf bestimmten Problemfeldern verbindliche Vorgaben (Verordnungen, Richtlinien) für die nationalen Gesetzgebungen der Mitgliedsländer zu erlassen, in weit ausgreifendem Umfang.
Mit dem Europäischen Gerichtshofist eine Instanz geschaffen, die das gemeinsame Recht interpretiert und näher ausgestaltet.
Schließlich ist eine europäisch ausgerichtete Privatrechtswissenschaftmit dem Ziel entstanden, die gemeinsamen Grundlagen, Rechtsinstitute und Rechtsregeln der europäischen Privatrechtssysteme herauszuarbeiten und für die künftige Rechtseinheit den wissenschaftlichen Boden zu bereiten.

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Eine besondere Dynamik geht von verbindlichen Vorgaben der Europäischen Union aus, die auch vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Meist finden sich die Vorgaben in Richtlinien, welche die Europäische Gemeinschaft in einem näher festgelegten Verfahren erlässt und die gemeinsame Ziele und Standards für die Regelung bestimmter Problemfelder festlegen. Dabei ist zu beachten, dass die Organe der Europäischen Union keine generelle Gestaltungsmacht auf dem Gebiet des Privatrechts besitzen, sondern nur unter „funktionalen Kriterien“ zuständig sind (zB nach Art. 115 EU-Vertrag: Der Rat kann Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken). Doch wird von den eingeschränkten Kompetenzen ein weiter Gebrauch gemacht. Die Richtlinien haben insbesondere zum Ziel, die europäischen Grundfreiheiten zu verwirklichen sowie Hindernisse für den grenzüberschreitenden Verkehr im europäischen Binnenmarkt und Beeinträchtigungen des freien Wettbewerbs zu beseitigen. In diesem Zusammenhang steht das Bemühen, die Regeln des Verbraucherschutzes möglichst einheitlich festzulegen.

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