Stefan Wolf - Pensionskassen

Здесь есть возможность читать онлайн «Stefan Wolf - Pensionskassen» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Pensionskassen: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Pensionskassen»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Inhalt: Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung deutlich verbessert und insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt. Die Pensionskassen als bedeutendster Durchführungsweg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben ihre Vorrangstellung nicht nur halten, sondern im Verhältnis zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung am deutlichsten ausbauen können. In dem vorliegenden Werk erläutern ausgewiesene Praktiker anschaulich und fundiert die rechtlichen, steuerlichen und finanzmathematischen Grundlagen der Pensionskasse.

Pensionskassen — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Pensionskassen», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

126

Die Übertragung der Aktivwerte der Pensionskasse erfolgt nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern sie müssen einzeln der übernehmenden Versicherungsgesellschaft übereignet werden. Formvorschriften bei der Übereignung sind zu beachten (z. B. notarielle Form bei Immobilienübertragungen).

4. Verschmelzung

127

Statt einer Bestandsübertragung kommt auch eine Verschmelzung in Betracht. Bei der Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen bedarf es keiner einzelnen Übertragungsakte, sondern mit Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Unternehmen, mit dem die Pensionskasse verschmolzen wird, mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle der Pensionskasse. Die Verschmelzung richtet sich nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes für VVaG nach § 109 UmwG. Sie ist bei regulierten Pensionskassen aber unüblich und wird daher hier nicht näher behandelt.

Pensionskassen› B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)› IV. Organe der Pensionskasse (Herrmann)

IV. Organe der Pensionskasse

(Herrmann)

128

Organe der Pensionskasse (des VVaG) sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die oberste Vertretung.

1. Vorstand

129

Jede Pensionskasse muss einen Vorstand haben.

a) Aufgabe des Vorstands

130

Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Alle rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen werden vom Vorstand abgegeben und in Empfang genommen. Die Pensionskasse nimmt also durch den Vorstand am Rechtsleben teil. Er vertritt die Pensionskasse gerichtlich und außergerichtlich.

131

Der Vorstand handelt in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführung der Pensionskasse obliegt ihm allein. Grundsätzlich können ihm daher Einzelweisungen für den Geschäftsbetrieb weder vom Aufsichtsrat noch von der obersten Vertretung erteilt werden. Dies schließt nicht aus, dass für Geschäftsvorfälle von besonderer Bedeutung vorgesehen werden kann, dass hierfür der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen hat. Aber auch derartige zustimmungspflichtige Geschäfte bleiben Handlungen des Vorstandes. Fehlende Rechtshandlungen des Vorstands können also nicht etwa durch Handlungen Dritter (z. B. durch den Aufsichtsrat) ersetzt werden.

132

Dieser Grundsatz gilt auch bei ehrenamtlich tätig werdenden Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen, die oft Angestellte des Trägerunternehmens sind. Auch sie sind rechtlich für die Pensionskasse allein verantwortlich und nicht an Weisungen des Trägerunternehmens gebunden. Dass in der Praxis in diesen Fällen diesbezügliche Entscheidungen des Vorstands mit dem Trägerunternehmen abgestimmt werden, ändert an dem rechtlichen Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des Vorstands nichts.

133

Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Tätigkeit wie ein gewissenhafter Kaufmann auszuüben. Bei schuldhafter Pflichtverletzung, die zum Schaden der Pensionskasse führt, sind sie schadensersatzpflichtig.

b) Bestellung des Vorstands

134

Der Vorstand wird von der obersten Vertretung bzw. dem Aufsichtsrat bestellt (gewählt). Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Von der organschaftlichen Bestellung zum Vorstand ist der rechtsgeschäftliche Anstellungsvertrag zu unterscheiden, in dem unter anderem auch die Vergütung geregelt sein wird. Als Resultat der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise beginnend in den Jahren 2008 und 2009 wurden auch die Vergütungsstrukturen von Versicherungsunternehmen kritisch hinterfragt. Im Ergebnis wurden bereits in dem bis Ende 2015 geltenden VAG und der darauf beruhenden Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV) Vorgaben auch für die Vergütung von Vorständen bei Versicherungsunternehmen gemacht. Diese Vorgaben gelten nach dem neuen VAG und der VersVergV vom 18.4.2016 fort. Die Rechtsverordnung richtet sich grundsätzlich auch an Pensionskassen. Unmittelbar gilt dies zunächst für Pensionskassen, die in ihren Anstellungsverträgen mit ihren Geschäftsleitern (Vorstand) Vergütungsvereinbarungen getroffen haben. Das Vergütungssystem darf keine Regelungen enthalten, die zu besonders riskanten Geschäften verleitet. Im materiellen Ergebnis dürften die neuen Anforderungen für die Vergütungsstruktur in der Regel keine größere Bedeutung haben, zumal keine Pensionskasse zu den bedeutenden Unternehmen gehört, für die der weitergehende Anforderungskatalog nach § 4 VersVergV gilt. Gleichwohl ist mit der Vergütungsverordnung ein Bereich angesprochen, der zu – von der Versicherungsaufsicht zu überprüfenden – formalisierten Vorgehensweisen verpflichtet.

135

Nach wie vor nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Kriterien der Vergütungsverordnung auch für die Vergütung von Vorständen gelten, die nicht von der Pensionskasse selbst, sondern unmittelbar vom Trägerunternehmen gezahlt werden. Hier hat das Versicherungsunternehmen auf die Vergütung der Vorstände keinen unmittelbaren Einfluss. Insoweit entzieht sie sich der Prüfung durch die Versicherungsaufsicht. Da bei Pensionskassen Mitarbeiter des Trägerunternehmens, die im Rahmen von Verträgen zur Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Versicherungstätigkeiten für die Pensionskasse tätig werden, gemäß § 2 Nr. 7 VersVergV ausdrücklich nicht von der Vergütungsverordnung erfasst werden, könnte auf die fehlende Anwendbarkeit der Verordnung auch auf Vergütungen geschlossen werden, die unmittelbar vom Trägerunternehmen geleistet werden. Andererseits entspricht es der abstrakten Zielrichtung von § 25 VAG, dass Vergütungsstrukturen nicht zu risikohaftem Geschäftsverhalten führen sollen. Dies könnte dann unabhängig davon gelten, wer die Vergütung tatsächlich übernimmt. Vor dem Hintergrund, dass bereits die alte gesetzliche Regelung des § 64b VAG a. F. vor allem deshalb erfolgt ist, um künftige Finanzkrisen vermeiden zu helfen und betriebliche Pensionskassen regelmäßig keinen größeren Beitrag zur Auslösung bzw. auch zur Vermeidung von Finanzkrisen leisten dürften, sollte jedenfalls die Vergütungsstruktur von (regulierten) Pensionskassen auch von der Versicherungsaufsicht nicht besonders problematisiert werden.

136

Andererseits ist für Vorstandsmitglieder kleinerer Vereine zu beachten, dass eine zusätzliche Vergütung, die sie neben ihrem Entgelt vom Trägerunternehmen von der Pensionskasse selbst erhalten, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB – eingeführt durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 (BGBl. I S. 556) – nur dann zulässig ist, wenn die Satzung des Vereins eine Vergütung ermöglicht. Sieht die Satzung eines Vereins dagegen keine Vergütung(smöglichkeit) für Vorstandsmitglieder vor, darf die Pensionskasse mit ihnen keine Vergütungsvereinbarung treffen.

c) Qualifikation des Vorstands

137

Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 24 VAG zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung für ihre Tätigkeit im Vorstand der Pensionskasse haben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Vorstandsmitglieder handelt, um bestellte, geborene oder gekorene Mitglieder.

138

Durch die erforderliche Zuverlässigkeit soll sichergestellt werden, dass keine Personen Vorstandsmitglieder werden, die etwa auf Grund ihres bisherigen Lebenslaufs sich zur Wahrung fremder Vermögensinteressen als ungeeignet erwiesen haben. Wer strafrechtlich etwa wegen Veruntreuung oder Betrugs in Erscheinung getreten ist oder sich eines Konkursvergehens schuldig gemacht hat, soll nicht Vorstandsmitglied einer Pensionskasse sein.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Pensionskassen»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Pensionskassen» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Pensionskassen»

Обсуждение, отзывы о книге «Pensionskassen» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x