99
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 199 Abs. 2 VAG). Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist dabei nicht die materielle Entscheidung der obersten Vertretung zur Auflösung selbst. Diese hat die Aufsichtsbehörde nicht etwa nach eigenen Maßstäben zu hinterfragen. Sie prüft vielmehr, ob der Auflösungsbeschluss ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Vor allem wird sie aber auf die sachgerechte Verteilung des Kassenvermögens achten. Es empfiehlt sich daher, bei einer beabsichtigten Auflösung der Pensionskasse rechtzeitig vor der Beschlussfassung durch das oberste Organ die Aufsichtsbehörde über die Auflösung und ihre Folgen zu informieren und Einzelfragen abzusprechen.
100
Die Genehmigung der Auflösung wird bei großen Versicherungsvereinen dem Registergericht von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und im Handelsregister entsprechend vermerkt. Im Übrigen ist die Auflösung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt beim großen Verein im elektronischen Bundesanzeiger und bei kleineren Vereinen in den beim Amtsgericht am Sitz der Pensionskasse für Veröffentlichungen von Vereinssachen bestimmten örtlichen Zeitungen. Soweit die Satzung der Pensionskasse selbst Regelungen über Bekanntmachungen der Pensionskasse enthält, erfolgt die Veröffentlichung der Auflösung auch in der dort geregelten Weise.
101
Mit der Auflösung wird die Pensionskasse zum Abwicklungsverein. Im Rechtsverkehr hat sie deutlich zu machen, dass sie sich in Liquidation befindet. Dies geschieht, indem sie auf allen Geschäftsbögen ihrem Namen die Buchstaben i. L. anhängt und somit also nur noch als Liquidationsverein firmiert.
102
Die Wirkung der Auflösung besteht zunächst darin, dass die Pensionskasse keine Versicherungsgeschäfte mehr betreiben kann. Sie wickelt nur noch ab und darf keine neuen Versicherungsverträge schließen. Die Auflösung hat also Auswirkungen auf das Rechtssubjekt Pensionskasse und ggf. auch auf die Versicherungsverhältnisse.
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Die Pensionskasse wandelt sich mit der Auflösung in einen Abwicklungsverein. Der Geschäftsbetrieb des Abwicklungsvereins ist nunmehr nur noch auf die Liquidation, d. h. seine eigene Beendigung als Rechtssubjekt gerichtet. Das geschäftliche Ziel seiner Tätigkeit hat sich somit grundlegend geändert. Im Übrigen bleibt er aber mit allen Rechten und Pflichten bis zu seiner Beendigung bestehen. Dies gilt mit Ausnahme für den Vorstand, dessen Tätigkeit durch die Liquidatoren ersetzt wird (in der Regel wird aber Personenidentität zwischen Vorstand und Liquidatoren bestehen), auch für die Organe der Pensionskasse. Deren Befugnisse sind nur durch den Zweck der Abwicklung, nicht aber durch die Auflösung selbst beschränkt. Das oberste Organ ist also auch noch nach der Auflösung in den satzungsgemäßen Fällen einzuberufen. Insbesondere bei Liquidationen, die sich über mehrere Jahre hinziehen, muss beachtet werden, dass die Befugnisse, aber auch Pflichten des obersten Organs etwa im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss von der Auflösung nicht tangiert werden. Soweit also der Jahresabschluss dem obersten Organ vorzulegen ist, muss dies auch während des Liquidationsverfahrens geschehen.
bb) Erlöschen der Versicherungsverhältnisse
104
Im Gegensatz etwa zur Sachversicherung führt die Auflösung eines Versicherungsvereins bei Lebensversicherungsverträgen, wie sie auch bei Pensionskassen geschlossen werden, nicht zum Erlöschen der Versicherungsverhältnisse. Diese bleiben von der Auflösung unberührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
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In der Praxis heißt dies, dass auch nach Auflösung der Pensionskasse laufende Rentenzahlungen noch über viele Jahre hin vorgenommen werden müssen. Die Beendigung der Liquidation wird dann also erst nach mehreren Jahrzehnten, wenn die letzte Witwen-/Witwerrente gezahlt worden ist, erfolgen können.
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Dieser gesetzliche Regelfall wird in der Praxis aber als unbefriedigend empfunden. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass der Abwicklungsverein bei der Berechnung der Deckungsmittel, die für die Auszahlung der Renten vorhanden sein müssen, an versicherungsmathematische Grundsätze gebunden ist. Zu diesen Grundsätzen gehört eine bestimmte Bestandsgröße, die wenigstens in etwa einen Risikoausgleich innerhalb des Bestandes erwarten lässt. Schon aus Risikogründen kann daher nicht mit der Liquidationsbeendigung bis zum letzten Rentner gewartet werden. Interessensgerecht ist es daher, wenn auch bei Pensionskassen die Auflösung zur sofortigen Beendigung der Versicherungsverhältnisse führt.
107
Aus diesem Grund enthalten die Satzungenvieler Pensionskassen die Bestimmung, dass mit der Auflösung auch die Versicherungsverhältnisse erlöschen. Soll eine Pensionskasse aufgelöst werden, die eine derartige Satzungsbestimmung nicht enthält, bei der aber dennoch die Auflösung zur Beendigung der Versicherungsverhältnisse führen soll, muss noch vor der Auflösung die Satzung geändert werden. Dies kann auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss geschehen.
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Als Ausgleich für das Erlöschen der Versicherungsverhältnisse wird den aktiv Versicherten und den Rentenempfängern im Rahmen des Vermögensverteilungsplans ein unmittelbarer Anspruch am Vereinsvermögen eingeräumt. Die Höhe dieses Anspruchs wird sich nach Maßgabe des Anteils an der Deckungsrückstellung für den einzelnen Versicherten und Rentenempfänger richten. Das Vereinsvermögen wird also an die Versicherten und Rentenempfänger verteilt, auch wenn die Rentenempfänger nicht mehr Mitglieder des Vereins sind (s. § 205 Abs. 2 VAG). Bei dieser im VAG vorgesehenen Auflösung müssen allerdings ggf. arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und beitragsrechtliche Gesichtspunkte beachtet werden. Soweit die erworbenen Rentenansprüche gem. § 3 Nr. 63 EStG aus nachgelagert zu besteuernden Beiträgen stammen, hat die Kapitalisierung und Auszahlung dieser Versicherungsansprüche an den Versicherten lohnsteuerrechtliche Konsequenzen. Ebenfalls kann die Auflösung nicht im Ergebnis zur Umgehung des Abfindungsverbots nach § 3 BetrAVG führen. Überhaupt wird das Trägerunternehmen der regulierten Pensionskasse arbeitsrechtlich zu überprüfen haben, inwieweit die Auflösung der Pensionskasse mit Auskehrung des Vermögens an die Versicherten tatsächlich zu einer Enthaftung des Arbeitgebers führt.
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Die Auflösung einer Pensionskasse wird sich daher auch künftig nur auf die Fälle beschränken, in denen nach langjähriger Beitragseinstellung und Weiterentwicklung des geschlossenen Bestandes nur noch eine geringe Zahl von Rentenempfängern vorhanden ist. Die Beendigung der Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse erfolgt aus diesem Grunde in der Regel nicht durch Auflösung, sondern durch Bestandsübertragung (s. Rdnrn. 116 ff.).
110
Die Abwicklung des aufgelösten Vereins richtet sich für den großen Versicherungsverein nach aktienrechtlichen Vorschriften (§ 204 Abs. 3 VAG) und für den kleineren Versicherungsverein nach den Vorschriften des BGB. Größere materielle Unterschiede bestehen hier allerdings nicht.
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Mit der Auflösung der Kasse ist ein sog. Gläubigeraufruf zu veröffentlichen. In diesem Gläubigeraufruf werden Gläubiger des Vereins (das sind nicht die Mitglieder und Rentenempfänger) aufgefordert, ihre Ansprüche beim Verein geltend zu machen. Der Gläubigeraufruf dient insbesondere dazu, unbekannten Gläubigern die Möglichkeit zu geben, von der Auflösung Kenntnis zu nehmen und ihre Ansprüche vor Beendigung der Liquidation durchzusetzen. Obwohl in der Praxis derartige unbekannte Gläubiger von Pensionskassen nicht vorhanden sein werden, darf die Pensionskasse erst nach Beendigung eines Jahres nach dem Gläubigeraufruf (sog. Sperrjahr) das Vereinsvermögen an die berechtigten Versicherten und Rentenempfänger verteilen. Wird das Sperrjahr nicht beachtet und erleiden Gläubiger der Pensionskasse dadurch einen Schaden, machen sich die Liquidatoren schadensersatzpflichtig.
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