74
Für den Versicherungsverein ist gemäß § 178 VAG ein sog. Gründungsstock zu bilden, der die Kosten der Vereinseinrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat. Der Gründungsstock tritt quasi anstelle des gezeichneten Kapitals bei Aktiengesellschaften. Er stellt das Eigenkapital des Versicherungsvereins dar, das unter anderem auch zur Deckung sofort fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist und dient der Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen (vgl. im Einzelnen §§ 213, 214 VAG, §§ 17, 18 KapAusstV).
75
Die Höhe des Gründungsstocks richtet sich nach dem erwarteten Geschäftsumfang und bestimmt sich nach der jeweiligen Solvabilitätskapitalanforderung. Er muss wenigstens die Höhe der Mindestkapitalanforderung erreichen. Diese beträgt zurzeit 2 250 000 Euro (§ 18 Abs. 2 KapAusstV).
In der Satzung ist zu bestimmen, wie der Gründungsstock zu tilgen ist. Grundsätzlich kann dies nur aus den Jahreseinnahmen des Versicherungsvereins erfolgen und nur in dem Maße, wie die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG anwächst.
76
In diesem Stadium – also vor der Zulassung des Versicherungsvereins zum Geschäftsbetrieb durch die Versicherungsaufsichtsbehörde – ist der Versicherungsverein nicht rechtsfähig, er kann also nicht selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein. Er ist quasi Vorgesellschaft (Vorverein) und wird entsprechend den Regelungen über den nicht rechtsfähigen Verein behandelt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Haftung für im Namen des Vereins bereits eingegangene rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gründer bzw. der für den Verein handelnden Personen bedeutsam.
77
Die Haftungsfragen beim Vorverein sind durchaus strittig. Grundsätzlich wird man aber von der persönlichen Haftung der Gründer ausgehen können. Dieses hohe Haftungsrisiko kann vermieden werden, wenn im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung (s. o. Protokoll des Gründungsvorgangs) die Haftung des Vorvereins auf das vorhandene Vereinsvermögen ausdrücklich beschränkt wird. Von einer solchen Haftungsbegrenzung sollte stets Gebrauch gemacht werden. Die Haftungsbeschränkung gilt gegenüber allen Gläubigern, die ihre Ansprüche in Kenntnis dieser Haftungsbeschränkung begründet haben.
78
Die konkrete Übernahme von Versicherungsrisiken, also der Abschluss von Versicherungsverträgen, sollte im Gründungsstadium noch nicht erfolgen. Dies hat rechtliche, vor allem aber auch pragmatische Gründe. Zwar ist die zivilrechtliche Wirksamkeit von Versicherungsverträgen nicht davon abhängig, ob ein zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen diese abschließt; es bleibt aber „verbotenes“ Versicherungsgeschäft. Die für den Verein handelnden Personen machen sich ggf. nach § 331 VAG strafbar.
79
Keine Bedenken bestehen allerdings, wenn der Abschluss von Versicherungsverträgen in diesem Gründungsstadium unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Errichtung des Versicherungsvereins (Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde) steht. Der Versicherungsvertrag wird dann erst mit der Zulassung des Vereins zum Geschäftsbetrieb wirksam.
b) Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb
80
Im Anschluss an den privatrechtlichen Gründungsakt müssen die Gründer bei der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb stellen.
81
Einer besonderen Form bedarf der Antrag nicht. Die BaFin stellt Zulassungshinweise zur Verfügung, deren Beachtung die Bearbeitung eines Zulassungsantrags erleichtern und beschleunigen. Insoweit wird die Schriftform des Antrags empfohlen.
82
Mit dem Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb sind gemäß § 9 VAG im Wesentlichen folgende Unterlagen mit einzureichen:
aa) Der Geschäftsplan der Pensionskasse
83
Der Geschäftsplan ist die Grundlage des Geschäftsbetriebs der Pensionskasse. Aus ihm ergibt sich der Zweck der Kasse, also was versichert werden soll, wer versichert werden soll, wie hoch die Beiträge und Leistungen sein sollen und wie die dauernde Erfüllbarkeit der versprochenen Versicherungsleistungen gewährleistet sein soll. Zum Geschäftsplan gehören alle Unterlagen, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind. Dies sind – auch nach dem seit dem 1.1.2016 geltenden VAG – bei der regulierten Pensionskasse weiterhin die Versicherungsbedingungen und der sog. Technische Geschäftsplan (§ 233 Abs. 1 Satz 5; § 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 219 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG). Insoweit werden also bereits im Gründungsstadium die Unterschiede zwischen der regulierten und der deregulierten Pensionskasse deutlich:
– |
Technischer Geschäftsplan: Mit dem Antrag auf Zulassung ist ein Technischer Geschäftsplan bzw. versicherungsmathematisches Gutachten einzureichen, in dem nachgewiesen wird, dass die verlangten Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versicherungsleistungen ausreichen (s. im Einzelnen Rdnrn. 267 ff.). |
– |
Satzung und Versicherungsbedingungen: Es ist weiterhin die Satzung einzureichen. Aus der Satzung ergibt sich das Geschäftsgebiet der Pensionskasse und deren Organisationsstruktur (s. im Einzelnen Rdnrn. 198 ff.). Aus der Satzung muss sich vor allem auch ergeben, dass die Pensionskasse die in § 233 Abs. 1 VAG genannten besonderen Bedingungen erfüllt. Nur unter diesen Voraussetzungen kann sie als regulierte Pensionskasse zum Geschäftsbetrieb zugelassen werden. Neben der Satzung sind auch die Versicherungsbedingungen einzureichen. Diese enthalten vor allem Angaben über die Versicherungsleistungen des Vereins und über die Beitragsverpflichtung der Mitglieder (s. im Einzelnen Rdnrn. 239 ff.). |
– |
Funktionsausgliederungsverträge: Ggf. sind auch bei ausgelagerten Funktionsbereichen sog. Funktionsausgliederungsverträge vorzulegen (s. Rdnrn. 276 ff.), aber nicht mehr als Bestandteil des Geschäftsplans. |
84
Es sind weiterhin Angaben über die Kosten des Verwaltungsaufbaus der Pensionskasse zu machen, verbunden mit der Darlegung einer Deckungsmöglichkeit dieser Kosten. Üblicherweise verlangt die Versicherungsaufsichtsbehörde bei neu zu gründenden Versicherungsunternehmen die Stellung eines Organisationsfonds. Kommen auf die Pensionskasse erkennbar keine Kosten zu, weil z. B. das Trägerunternehmen einer betrieblichen Pensionskasse die Kosten für den Aufbau der Verwaltungsorganisation – ggf. auch die Kosten der Verwaltung überhaupt – vollständig übernimmt, wäre die Stellung eines Organisationsfonds nicht erforderlich. Sollte die Aufsichtsbehörde dennoch auf die Stellung eines Organisationsfonds nicht verzichten wollen, wird sie aber in der Regel mit einer entsprechend niedrigen Dotierung einverstanden sein.
cc) Eigenmittel, Solvabilität
85
Nach § 9 Abs. 3 VAG ist weiterhin im Rahmen des Geschäftsplans nachzuweisen, dass Eigenmittel in Höhe der Mindestkapitalanforderung zur Verfügung stehen. Es sind weiter Schätzungen zum erwarteten Geschäftsumfang der ersten drei Geschäftsjahre vorzulegen. Da grundsätzlich auch regulierte Pensionskassen die Solvabilitätsvorschriften erfüllen müssen, sind daher bereits mit den Gründungsunterlagen die entsprechenden Nachweise der Aufsichtsbehörde darzulegen. Die Solvabilitätskapitalanforderung muss auch dann erfüllt werden, wenn z. B. bei einer Betriebspensionskasse das Trägerunternehmen die vollständige Gewährleistungsübernahme zugesagt hat. Zwar finden nach dem seit dem 1.1.2016 geltenden VAG die strengen Regelungen, die sich aus der Umsetzung der Solvency II Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG; im Folgenden Solvency II Richtlinie genannt) für Lebensversicherungen ergeben, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung keine Anwendung. Gleichwohl steigt die Bedeutung der Solvabilitätskapitalanforderung auch für regulierte Pensionskassen und es werden mehr explizite Eigenmittel verlangt.
Читать дальше