Stefan Wolf - Pensionskassen

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Inhalt: Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung deutlich verbessert und insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt. Die Pensionskassen als bedeutendster Durchführungsweg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben ihre Vorrangstellung nicht nur halten, sondern im Verhältnis zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung am deutlichsten ausbauen können. In dem vorliegenden Werk erläutern ausgewiesene Praktiker anschaulich und fundiert die rechtlichen, steuerlichen und finanzmathematischen Grundlagen der Pensionskasse.

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Pensionskassen

Grundlagen und Praxis

Herausgegeben von der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V., Berlin

Verfasst von

Ralf Fath, Marco Herrmann, Kristof Linke, Joachim Schwind, RA, Stefan Wolf

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von Ralf Fath/Marco Herrmann/Kristof Linke/RA Joachim Schwind/Stefan Wolf

Pensionskassen

A.Allgemeines (Herrmann/Schwind) 1 – 52

I. I. Begriff der Pensionskasse (Schwind) 1 Wenn heute von Pensionskassen gesprochen wird, so wird regelmäßig die Einrichtung gemeint, die als einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung steht. Eine Legaldefinition der Pensionskasse ist in dem § 232 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) enthalten. Der Begriff der Pensionskasse wird durch die §§ 233, 234 VAG weiter konkretisiert. Danach sind zwei Arten von Pensionskassen zu unterscheiden – zum einen die traditionellen betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet worden sind, und zum anderen die nach 2002 von den Versicherungsunternehmen neu in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründeten Pensionskassen, die in ihrer gesamten Ausrichtung wie Lebensversicherungen aufgestellt sind (im Einzelnen s. Rdnrn. 53 ff. ). 2 Gemäß § 232 VAG ist die Pensionskasse ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf seine Leistungen einen eigenen Rechtsanspruch gewährt. 3 Die Pensionskasse ist rechtsfähig , sie ist also abgrenzbar gegenüber nicht rechtsfähigen Vermögensmassen und gegenüber Direktzusagen durch den Arbeitgeber (zu den Direktzusagen vgl. Rolfs/de Groot, H-BetrAV, Teil I 30.). 4 Die Pensionskasse gewährt auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch , sie bleibt also abgrenzbar gegenüber pauschaldotierten Unterstützungskassen, bei denen der Rechtsanspruch gerade ausgeschlossen ist (vgl. Böhm/Schu, H-BetrAV, Teil I 60). 5 Voraussetzung für den Geschäftsbetrieb der Pensionskasse ist gemäß § 8 Abs. 1 VAG ihre Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 6 Im Rahmen dieses Handbuchs sollen nur die von der Legaldefinition des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfassten Pensionskassen behandelt werden. Der Beitrag beschränkt sich somit auf die Pensionskasse i. S. d. VAG als einen der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung. Begriff der Pensionskasse (Schwind) I. Begriff der Pensionskasse (Schwind) 1 Wenn heute von Pensionskassen gesprochen wird, so wird regelmäßig die Einrichtung gemeint, die als einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung steht. Eine Legaldefinition der Pensionskasse ist in dem § 232 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) enthalten. Der Begriff der Pensionskasse wird durch die §§ 233, 234 VAG weiter konkretisiert. Danach sind zwei Arten von Pensionskassen zu unterscheiden – zum einen die traditionellen betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet worden sind, und zum anderen die nach 2002 von den Versicherungsunternehmen neu in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründeten Pensionskassen, die in ihrer gesamten Ausrichtung wie Lebensversicherungen aufgestellt sind (im Einzelnen s. Rdnrn. 53 ff. ). 2 Gemäß § 232 VAG ist die Pensionskasse ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf seine Leistungen einen eigenen Rechtsanspruch gewährt. 3 Die Pensionskasse ist rechtsfähig , sie ist also abgrenzbar gegenüber nicht rechtsfähigen Vermögensmassen und gegenüber Direktzusagen durch den Arbeitgeber (zu den Direktzusagen vgl. Rolfs/de Groot, H-BetrAV, Teil I 30.). 4 Die Pensionskasse gewährt auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch , sie bleibt also abgrenzbar gegenüber pauschaldotierten Unterstützungskassen, bei denen der Rechtsanspruch gerade ausgeschlossen ist (vgl. Böhm/Schu, H-BetrAV, Teil I 60). 5 Voraussetzung für den Geschäftsbetrieb der Pensionskasse ist gemäß § 8 Abs. 1 VAG ihre Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 6 Im Rahmen dieses Handbuchs sollen nur die von der Legaldefinition des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfassten Pensionskassen behandelt werden. Der Beitrag beschränkt sich somit auf die Pensionskasse i. S. d. VAG als einen der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung. 1 – 6

II. Wesen der Pensionskassen (Schwind) 7 – 9

III. Die Bedeutung der Pensionskassen in der betrieblichen Altersversorgung (Schwind) 10 – 45

1. Historische Entwicklung15, 16

2. Leistungsspektrum der Pensionskassen17 – 21

3. Rechtliche Entwicklungen durch das AVmG und HZvNG22 – 31

a) Entgeltumwandlung23, 24

b) Eigenbeiträge25

c) Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung26, 27

d) Tarifverträge zur Lebensarbeitszeit und Demografie28 – 31

4. Statistik32 – 38

5. Nachhaltige Alterssicherung durch Ausbau der betrieblichen Altersversorgung39 – 45

IV. Arten der Pensionskasse (Herrmann) 46 – 52

1. Ein-Firmen-Pensionskasse48

2. Konzern-Pensionskasse49

3. Die sog. überbetrieblichen oder Gruppenpensionskassen50

4. Tarifvertragskassen51

5. Sonstige Formen52

B.Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) 53 – 564

I. Rechtsform (Herrmann) 53 – 64

1. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit56 – 58

2. Kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit59 – 63

3. Betriebliche Pensionskassen64

II. Soziale Einrichtung (Herrmann) 65, 66

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