dd) Angaben über den Vorstand
86
Mit dem Zulassungsantrag sind Angaben zum Vorstand einzureichen, aus denen sich seine erforderliche Qualifikation gemäß § 24 VAG ergibt. Hierzu sind in der Regel der Lebenslauf und ein Führungszeugnis der Vorstandsmitglieder erforderlich (s. im Einzelnen Rdnr. 137 ff.).
ee) Verantwortlicher Aktuar
87
Die Gründungsunterlagen müssen auch Angaben zum verantwortlichen Aktuar enthalten, die für dessen Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind.
c) Die aufsichtsbehördliche Erlaubnis
88
Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat über den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu entscheiden. Dabei steht ihr kein Ermessensspielraum zu. Die Erlaubnis darf gemäß § 11 VAG nur versagt werden, wenn die Geschäftsleiter (Vorstand) nicht die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben und wenn die Belange der Versicherten auf Grund des vorgelegten Geschäftsplans nicht ausreichend gewahrt oder die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge nicht dargetan sind. Sind keine Versagungsgründe vorhanden, muss die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis erteilen.
d) Zuständige Aufsichtsbehörde
89
Der Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist an die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu richten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ergibt sich aus dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Danach ist grundsätzlich die BaFin zuständig, soweit nicht durch den Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit für Versicherungsunternehmen den Landesaufsichtsbehörden übertragen wurden.
90
Mit der Erlaubnis wird der Versicherungsverein rechtsfähig. Alle bereits eingegangenen Verbindlichkeiten des nicht rechtsfähigen Vereins werden unmittelbar solche des Versicherungsvereins, wie auch das Vermögen ohne gesonderten Übertragungsakt Vermögen der jetzt rechtsfähigen Pensionskasse wird.
91
Die Pensionskasse kann mit Erhalt der Erlaubnis sofort Versicherungsgeschäfte betreiben. Wird die Pensionskasse als kleinerer Versicherungsverein gegründet, ist mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb die Gründung der Pensionskasse beendet.
92
Ist die Pensionskasse ein großer Versicherungsverein, muss sie im Handelsregister angemeldet werden (§§ 185 bis 187 VAG). Ein materielles Prüfungsrecht hat das Registergericht dabei nicht. Die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur wirksamen und rechtsfehlerfreien Gründung des Vereins ist für das Registergericht bindend.
93
Die Existenz der Pensionskasse als Rechtssubjekt endet mit ihrer Auflösung. Die Auflösungsgründe sind in § 198 VAG abschließend aufgeführt. Danach wird die Pensionskasse aufgelöst durch:
– |
Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, |
– |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pensionskasse, |
– |
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird, |
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Beschluss der obersten Vertretung. |
Die ersten drei Auflösungsgründe kommen in der Praxis quasi nicht vor. Schon wegen der Langfristigkeit der Rentenzusagen einer Pensionskasse kann es eine nur für eine bestimmte Zeit gegründete Pensionskasse praktisch nicht geben. Diskutiert wurde allerdings in diesem Zusammenhang die satzungsgemäße Verknüpfung der Existenz der Pensionskasse mit der Existenz des Trägerunternehmens bzw. der Fortdauer der Versorgungszusage des Arbeitgebers. Fällt etwa der Arbeitgeber – also das Trägerunternehmen – in Insolvenz oder kündigt der Arbeitgeber zulässigerweise seine Beitragsverpflichtung gegenüber der Pensionskasse, soll dieser Tatbestand satzungsgemäß als Auflösungsgrund festgeschrieben werden können. Auch dies ist aber weder praxisrelevant noch materiell sinnvoll. Als rechtlich selbstständiges Unternehmen ist die Pensionskasse von der Existenz des Trägerunternehmens grundsätzlich unabhängig. Auch nach Insolvenz des Trägerunternehmens kann die Pensionskasse daher ihre Verpflichtungen aus dem bei ihr angesammelten Vermögen gegenüber ihren Mitgliedern erfüllen. Der fehlende Beitragseingang bei der Pensionskasse durch den Arbeitgeber etwa nach Insolvenz des Trägerunternehmens bzw. auch nach Kündigung der Beitragsverpflichtung führt lediglich dazu, dass die Rentenanwartschaften insoweit beitragsfrei gestellt werden. Ein Bedürfnis, die Pensionskasse aufzulösen, besteht in diesen Fällen also nicht. Im Gegenteil stellt die Unabhängigkeit der rechtlichen Existenz der Pensionskasse von der Existenz und somit auch von der Insolvenz des Trägerunternehmens einen wesentlichen Vorteil des Durchführungswegs Pensionskasse gegenüber anderen Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung dar, der durch eine solche satzungsgemäße Verknüpfung von Trägerunternehmen und Pensionskasse nicht aufs Spiel gesetzt werden sollte. Da Pensionskassen vollständig ausfinanziert sind und auch über explizite Eigenmittel verfügen, stellen sich Probleme, wie sie bei der sog. herrenlosen Unterstützungskasse entstanden sind, nicht. In der Praxis haben Pensionskassen ohne Trägerunternehmen und ohne eigenen Beitragseingang trotz geschlossenen Bestands noch mehrere Jahrzehnte weiter existiert.
94
Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer Pensionskasse ist quasi ausgeschlossen, da regulierte Pensionskassen in ihrer Satzung die Möglichkeit haben, bei Vermögensverlusten – zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens – ihre Leistungen entsprechend herabzusenken (sog. Sanierungsklausel – s. im Einzelnen Rdnrn. 209 ff.).
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Als Auflösungsgrund für eine Pensionskasse bleibt somit im Grunde nur der in § 198 Nr. 2 VAG genannte Grund, nämlich der Beschluss der obersten Vertretung.
a) Beschluss der obersten Vertretung
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Der Auflösungsbeschluss kann nur von der obersten Vertretung selbst gefasst werden. Andere Organe der Pensionskasse, wie Vorstand oder Aufsichtsrat sind hierzu nicht befugt. Gemäß § 199 VAG bedarf der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Üblicherweise werden andere Mehrheiten in den Satzungen der Pensionskassen allerdings nicht verlangt, sodass die ¾-Mehrheit beim Auflösungsbeschluss als der Regelfall zu betrachten ist.
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Die Rechtsfolgen der Auflösung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, dass neben der Auflösung selbst der Beschluss der obersten Vertretung weitere Auflösungsregelungen enthält. Dennoch entspricht es der Praxis, zumindest die Vermögensverteilung der aufgelösten Pensionskasse ebenfalls zum Gegenstand des Beschlusses zu machen. Soweit nicht der Vorstand die Abwicklung der aufgelösten Pensionskasse (s. Rdnr. 110) als Liquidator besorgen soll, werden im Rahmen des Auflösungsbeschlusses auch die Liquidatoren bestellt.
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In der Regel wird daher die oberste Vertretung, die über die Auflösung der Pensionskasse entscheiden soll, einen Beschluss mit ¾-Mehrheit fassen, der folgende Komponenten enthält:
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Auflösung der Pensionskasse zu einem bestimmten Stichtag, |
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Bestimmung über die Beendigung der Versicherungsverhältnisse zu diesem Stichtag, |
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Bestimmung über die Grundsätze der Verteilung des Kassenvermögens an die Mitglieder, |
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Bestellung der Liquidatoren. |
b) Genehmigung der Aufsichtsbehörde
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