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Das Vereinsrecht des BGB unterscheidet sich von den Vorschriften über die Hauptversammlung des AktG vor allem durch seine geringere Förmlichkeit. Während das Aktienrecht im Einzelnen vorschreibt, wie und mit welchen Fristen die Hauptversammlung einzuberufen ist, wie Anträge zur Hauptversammlung zu behandeln sind und wie die Niederschrift über die Hauptversammlung gestaltet sein muss, können nach dem Vereinsrecht des BGB einfacher zu handhabende Satzungsbestimmungen, die Formalien der Mitgliederversammlung regeln. Der kleinere VVaG eignet sich daher gerade für Pensionskassen, für die auf Grund ihrer personellen Ausstattung die Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten einer AG größere Schwierigkeiten bedeuten würde. Dies gilt insbesondere für die auch wirtschaftlich kleineren Pensionskassen.
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Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats richten sich ebenfalls nicht nach dem Aktienrecht, sondern bestimmen sich nach den Vorschriften des GenG. Wie schon beim obersten Organ sind auch beim Aufsichtsrat des GenG weniger Förmlichkeiten zu beachten.
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Der kleinere VVaG ist kein Kaufmann i. S.d HGB. Für ihn gelten die Vorschriften des HGB nicht. Sein Geschäftsbetrieb ist nicht der Betrieb von Handelsgeschäften. Er kann keine Prokuristen bestellen.
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Versicherungsfähig sind beim kleineren VVaG nur die Mitglieder selbst. Die Versicherung gegen feste Prämien an Nichtmitglieder ist ihm untersagt.
3. Betriebliche Pensionskassen
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In § 233 Abs. 1 VAG sind im Rahmen von Rechtsfolgeverweisungen die betrieblichen Pensionskassen definiert. Es handelt sich bei diesen Kassen aber nicht um eine eigene Rechtsform. Mit Aufnahme dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber dem allgemeinen Bedürfnis gefolgt, die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen weitgehend in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen zu lassen. Wesentliche Rechtsfolge hierbei ist, dass die Geschäftspläne, insbesondere Versicherungsbedingungen und Technischer Geschäftsplan weiterhin von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (betriebliche Pensionskassen, vgl. Rdnr. 83). Gleichzeitig bedeutet diese Genehmigungspflicht aber auch, dass abweichende, auf die besonderen Bedürfnisse der Pensionskasse zugeschnittene Regelungen in ihren Geschäftsplänen möglich sind. Pensionskassen können sich als betriebliche Pensionskassen regulieren lassen, wenn
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ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, |
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nach ihrer Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden, |
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sie ausschließlich die unter § 17 BetrAVG fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und |
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sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren. |
Pensionskassen› B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)› II. Soziale Einrichtung (Herrmann)
II. Soziale Einrichtung
(Herrmann)
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Die betrieblichen Pensionskassensind regelmäßig auch sog. Sozialeinrichtungen(vgl. § 87 BetrVG, § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG, § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG). Eine Legaldefinition der Sozialeinrichtung gibt es nicht. Es handelt sich um eine Einrichtung, die „sozialen“ Zwecken dient, d. h., den Arbeitnehmern des Betriebes bzw. deren Familienangehörigen sollen über das unmittelbare Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung hinaus weitere Vorteile gewährt werden, um deren soziale Lage zu verbessern. Wie stark das Eigenengagement des Arbeitgebers ist, spielt bei der Frage der Sozialeinrichtung keine wesentliche Rolle. Dementsprechend ist es auch für die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung nicht von Bedeutung, in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt.
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Die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung hat Auswirkungen im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG (s. im Einzelnen Rdnrn. 824 ff.) und auf ihre steuerliche Behandlung (Befreiung von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer – s. im Einzelnen Rdnrn. 857 ff.). Auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Pensionskasse bzw. auch zwischen Arbeitgebern und der Pensionskasse beruht auf dem Charakter als Sozialeinrichtung des Betriebes.
Pensionskassen› B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)› III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse (Herrmann)
III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse
(Herrmann)
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Das eigenständige Rechtsleben der Pensionskasse beginnt mit ihrer Gründung und endet mit ihrer Auflösung, einer Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder mit ihrer Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen.
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Die Gründung einer regulierten Pensionskassein der Rechtsform des VVaG richtet sich vor allem nach den Vorschriften des VAG, das in den §§ 171 bis 210 besondere Regelungen für den VVaG enthält.
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Die Gründung vollzieht sich in zwei Schritten: Zum einen in dem privatrechtlichen korporativen Gründungsakt und zum anderen in der öffentlich-rechtlichen Zulassung des Versicherungsvereins zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin.
a) Privatrechtlicher Gründungsakt
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Der privatrechtliche Gründungsakt vollzieht sich ohne rechtliche Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Da aber wesentliche Bereiche dieses Gründungsakts Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung sind, empfiehlt es sich dringend, schon in diesem Stadium Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufzunehmen und die einzelnen Gründungsmaßnahmen mit ihr abzustimmen.
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Zur Gründung einer Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG bedarf es zunächst Gründer, die den Willen haben, einen Versicherungsverein zu gründen, dem sie als Mitglied und Versicherungsnehmer angehören wollen. Das Gesetz schreibt keine Mindestzahl an Gründern vor. Dennoch legt die Aufsichtsbehörde in der Praxis Wert darauf, dass die Pensionskasse von Beginn an aus mehr als nur zwei Mitgliedern besteht.
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Die Gründer haben – üblicherweise in der Form eines Protokolls – ihre Absicht festzuhalten, einen Versicherungsverein zu gründen. Gleichzeitig werden sie
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eine Satzung erstellen (über den Inhalt der Satzung vgl. Rdnrn. 198 ff.), |
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die Organe des Vereins berufen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung), |
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die Versicherungsbedingungen bestimmen (sofern sie nicht Gegenstand der Satzung sind). |
Die Satzung muss nach §§ 173 Abs. 2, 210 Abs. 1 VAG nur beim großen VVaG notariell beurkundet werden.
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Die Gründer haben weiterhin ein versicherungsmathematisches Gutachten zum Beitrags- und Leistungssystem erstellen zu lassen. In diesem Gutachten muss nachgewiesen werden, dass die beabsichtigten Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versicherungsleistungen ausreichen (Technischer Geschäftsplan – s. im Einzelnen Rdnrn. 267 ff.).
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