Stefan Wolf - Pensionskassen

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Inhalt: Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung deutlich verbessert und insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer wesentlich gestärkt. Die Pensionskassen als bedeutendster Durchführungsweg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben ihre Vorrangstellung nicht nur halten, sondern im Verhältnis zu den übrigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung am deutlichsten ausbauen können. In dem vorliegenden Werk erläutern ausgewiesene Praktiker anschaulich und fundiert die rechtlichen, steuerlichen und finanzmathematischen Grundlagen der Pensionskasse.

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Die Pensionskassen werden sich auch künftig den neuen Herausforderungen und den damit verbundenen zunehmenden Anforderungen an das Management von Komplexitäten stellen müssen. Dadurch, dass den Pensionskassen dies in der Vergangenheit bisher gut gelungen ist, lässt diese mit Zuversicht in die Zukunft blicken. Die Pensionskassen als Spezialisten für die Durchführung der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben daher gute Chancen, auch künftig eine führende Rolle bei der Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland zu übernehmen.

Pensionskassen› A. Allgemeines (Herrmann/Schwind)› IV. Arten der Pensionskasse (Herrmann)

IV. Arten der Pensionskasse

(Herrmann)

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Nach der Legaldefinition des § 232 i. V. m. § 233 Abs. 1 VAG existieren heute in Deutschland zwei grundsätzlich verschiedene Arten von Pensionskassen. Zum einen die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gegründet worden sind und zum anderen die neu gegründeten Pensionskassen der Lebensversicherungsunternehmen, die in ihrer Vertragsgestaltung und vertrieblichen Ausrichtung wie Lebensversicherungsunternehmen aufgestellt sind. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über diese neu gegründeten Pensionskassen ähnelt daher in ihrer Ausgestaltung den Direktversicherungen. Der nachfolgende Beitrag wird sich vor allem mit den traditionellen, betrieblichen Pensionskassen beschäftigen und bei den Ausgestaltungsformen, wie sie die neuen, nicht betrieblichen Pensionskassen prägen, auf die Ausführungen zur Direktversicherung verweisen.

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Auch bei den betrieblichen Pensionskassen haben sich auf Grund unterschiedlicher Aufgaben und Mitgliederstruktur verschiedene Arten von Pensionskassen entwickelt.

1. Ein-Firmen-Pensionskasse

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Die Ein-Firmen-Pensionskasse versichert die Arbeitnehmer eines einzelnen Unternehmens. Es handelt sich hierbei um die klassische Form der Pensionskasse. Auch heute noch wird sie wohl die häufigste Form der Pensionskasse darstellen, wenn auch gerade diese – in der Regel auch kleineren – Ein-Firmen-Kassen in jüngster Zeit immer mehr an Bedeutung verloren haben.

2. Konzern-Pensionskasse

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In der Konzern-Pensionskasse sind die Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen versichert. Die Konzernverbundenheit ist somit Voraussetzung für die Versicherbarkeit der Arbeitnehmer. Ein Ausscheiden einzelner Unternehmen aus dem Konzernverbund bleibt daher in der Regel nicht ohne Einfluss auf das Versicherungsverhältnis der Arbeitnehmer.

3. Die sog. überbetrieblichen oder Gruppenpensionskassen

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Diese Pensionskassen versichern Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen. Bei den Gruppenkassen gibt es branchengebundene Pensionskassen, die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche versichern, oder auch Pensionskassen, die branchenunabhängig ihre Pensionskassenleistungen anbieten.

4. Tarifvertragskassen

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Die sog. Tarifvertragskassen sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Diese Form der Pensionskasse gibt es erst seit den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Sie werden auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages gegründet und nur von den Tarifvertragsparteien selbst betrieben. Die einzelnen Arbeitgeber werden zur Beitragszahlung auf Grund des Tarifvertrages gezwungen. Versichert sind alle Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

5. Sonstige Formen

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Ebenfalls zu den Pensionskassen zählen die sog. Rückdeckungskassen. Dies sind Pensionskassen, die nicht unmittelbar Arbeitnehmer versichern, sondern die Versorgungszusage des Arbeitgebers (oder einer Unterstützungskasse) rückdecken. Die Rückdeckungsversicherungen werden zwar auf das Leben der Arbeitnehmer abgeschlossen, Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger sind aber nur der Arbeitgeber (oder die Unterstützungskasse). Diese Rückdeckungskassen werden im Rahmen dieses Beitrags nicht gesondert behandelt. Zu den Rückdeckungskassen zählen auch Kassen, die nur teilweise die Rückdeckung betreiben und teilweise auch unmittelbar Arbeitnehmer versichern.

Pensionskassen› B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)

B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)

Pensionskassen› B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)› I. Rechtsform (Herrmann)

I. Rechtsform

(Herrmann)

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Nach der Legaldefinition des § 232 VAG sind Pensionskassen rechtlich selbstständige Lebensversicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 8 VAG nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden.

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Während vor Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes Pensionskassen praktisch nur als Selbsthilfeeinrichtungen der Betriebe und ihrer Arbeitnehmer vorkamen, die ausschließlich die Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gewählt hatten, sind die Neugründungen von Pensionskassen insbesondere durch die Lebensversicherungswirtschaft überwiegend in der Rechtsform der Aktiengesellschaft erfolgt.

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Eine Unterform der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist der sog. kleinere VVaG gemäß § 210 VAG. Kleinere Vereine sind Unternehmen, die bestimmungsgemäß einen sachlichen, örtlichen oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben. Die wirtschaftliche Größe spielt hierbei keine Rolle. Es können also auch Unternehmen mit sehr großem Beitragsaufkommen und/oder hohen Rückstellungen kleinere Vereine sein. Die Beschränkung auf die Versicherung von Arbeitnehmern eines Betriebes oder Konzerns, ja sogar die Beschränkung auf die Pensionsversicherung als solche wurde von der Versicherungsaufsichtsbehörde als ausreichend angesehen, eine Pensionskasse als kleineren VVaG anzusehen. So verwundert es daher nicht, dass nahezu alle traditionellen, betrieblichen Pensionskassen in der Rechtsform des kleineren VVaG betrieben werden.

1. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

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Der (große) VVaG ist weitgehend wie eine AG organisiert (vgl. §§ 188, 189, 191 VAG). Wie die AG muss er drei Organe bilden: oberstes Organ (bei der AG die Hauptversammlung; beim Versicherungsverein die Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung), Aufsichtsrat und Vorstand. Für diese Organe gelten kraft ausdrücklicher Verweisung in den §§ 188 ff. VAG die Vorschriften des AktG entsprechend.

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Gemäß § 172 VAG gelten für den VVaG weitgehend auch die Vorschriften des HGB. Der Verein nimmt also als Kaufmann i. S. d. HGB am Geschäftsleben teil. Er muss ins Handelsregister eingetragen sein (vgl. auch § 185 VAG), und er kann Prokuristen bestellen. Er wird im Rechtsverkehr wie jede andere privatrechtliche Kapitalgesellschaft behandelt.

58

Der Verein ist nicht nur darauf beschränkt, seine Mitglieder zu versichern, sondern er darf auch sog. Nichtmitgliedschaftsgeschäft betreiben und auch Nichtmitglieder zu festen Prämien versichern (§ 177 Abs. 2 VAG).

2. Kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

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Während der große Verein der AG nachgebildet wird, orientiert sich der kleinere Verein am Verein des BGB. Obgleich für ihn eigentlich nur die beiden Organe Mitgliederversammlung bzw. Mitgliedervertreterversammlung und der Vorstand obligatorisch sind, müssen Pensionskassen auch in der Rechtsform des kleineren Vereins einen Aufsichtsrat bilden, § 234 Abs. 5 VAG. Rechte und Pflichten dieser Organe ergeben sich entsprechend der Verweisung in § 210 VAG aus den Vorschriften der §§ 24 ff. BGB.

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